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   VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85   

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VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85 (https://dejure.org/1990,1816)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.02.1990 - 11 UE 2161/85 (https://dejure.org/1990,1816)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 11 UE 2161/85 (https://dejure.org/1990,1816)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 2 HwO, § 16 Abs 3 HwO
    (Zur Abgrenzung von handwerksmäßiger und industrieller Betriebsweise in Drehergewerbe - Erlaß einer Untersagungsverfügung nach HwO § 16 Abs 3 S 1)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HwO § 1 Abs. 2 § 16 Abs. 3
    Gewerberecht: Abgrenzung von handwerksmäßiger und industrieller Betriebsweise im Drehergewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer handwerksmäßigen Betriebsform; Erlass einer Betriebsuntersagungsverfügung; Abgrenzung von handwerksmäßiger und industrieller Betriebsweise im Drehergewerbe; Ermessenspielraum der Behörde bei einer Gewerbebetriebsuntersagung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1375 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 280
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 18.79

    Handwerk - Ausnahmebewilligung - Bewerber - Eintragung in die Handwerksrolle

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann die zuständige Behörde (in Hessen: Der zuständige Regierungspräsident; vgl. HessVGH, DVBl. 1972, 834 ff; BVerwG, GewArch 1981, 166) von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn der selbständige Betrieb des Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird.

    Eine Reduzierung des Auswahlermessens hinsichtlich der Beweismittel im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit den Erwägungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1980 (GewArch 1981, 166 ff) begründet werden, wonach bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO der Regierungspräsident grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob der Bewerber mit seinem Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, weil die Beantwortung dieser primären Frage allein der Handwerkskammer obliege.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. November 1980 (a.a.O.) ausdrücklich betont, daß der Regierungspräsident "im Rahmen seiner Befugnis nach § 16 Abs. 3 HwO, die Fortsetzung eines nicht eingetragenen Handwerksbetriebs zu untersagen, berechtigt und verpflichtet" sei, "sich in eigener Verantwortung eine abschließende Meinung darüber zu bilden, ob der Betriebsinhaber der Eintragungspflicht unterliegt" oder nicht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1989 - 6 A 62/88

    Gewerbebetrieb; Handwerk; Handwerksbetrieb; Überwachung; Handwerklich;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    Wesentlich bleibt insbesondere, ob nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild des Betriebes die handwerksmäßige oder die industrielle Betriebsweise überwiegt (vgl. zu der Abgrenzungsproblematik insbesondere: BVerwGE 58, 217 ff = GewArch 1979, 377 ff; VGH Baden-Württemberg, GewArch 1985, 338 f; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1989, 271 und GewArch 1981, 224 ff.; Bay ObLG, DÖV 1990, 77 f., Schwarz, GewArch 1988, 1 ff).

    Weist aber ein einheitlicher Betrieb in einzelnen Arbeitsbereichen handwerksmäßige Züge auf, sind diese jedoch im Verhältnis zu der sonstigen, nicht handwerksmäßigen, industriellen Betriebsweise deutlich untergeordnet, so ist der Betrieb insgesamt regelmäßig nicht handwerksmäßig geprägt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 1989, GewArch 1989, 271 f).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die veröffentlichten Ausbildungsberufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in der Anlage A zur Handwerksordnung -- der sogenannten Positivliste -- aufgeführten Gewerbe mitherangezogen werden können, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66, 67; BVerwG, GewArch 1979, 377 f).

    Wesentlich bleibt insbesondere, ob nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild des Betriebes die handwerksmäßige oder die industrielle Betriebsweise überwiegt (vgl. zu der Abgrenzungsproblematik insbesondere: BVerwGE 58, 217 ff = GewArch 1979, 377 ff; VGH Baden-Württemberg, GewArch 1985, 338 f; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1989, 271 und GewArch 1981, 224 ff.; Bay ObLG, DÖV 1990, 77 f., Schwarz, GewArch 1988, 1 ff).

  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die veröffentlichten Ausbildungsberufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen, d.h. in der Anlage A zur Handwerksordnung -- der sogenannten Positivliste -- aufgeführten Gewerbe mitherangezogen werden können, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66, 67; BVerwG, GewArch 1979, 377 f).

    Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht einer expansiven Auslegung des dynamischen Handwerksbegriffs gewisse Schranken gesetzt und beispielsweise in seinem Urteil vom 16. September 1966 (BVerwGE 25, 66 ff.) hervorgehoben, daß die Rechtsgrundlagen für die Auslegung des Begriffs "handwerksmäßig betrieben" unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Handwerksbeschluß vom 17. Juli 1961 entsprechen müssen.

  • VGH Hessen, 18.01.1972 - II OE 12/71
    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO kann die zuständige Behörde (in Hessen: Der zuständige Regierungspräsident; vgl. HessVGH, DVBl. 1972, 834 ff; BVerwG, GewArch 1981, 166) von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn der selbständige Betrieb des Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt wird.

    Soweit der früher für das Gebiet des Handwerksrechts zuständige 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs demgegenüber in einer Entscheidung vom 15. Oktober 1972 (DVBl. 1972, 834 f) mit näherer Begründung die Auffassung vertreten hat, obwohl § 16 Abs. 3 HwO eine "Kann"-Bestimmung sei, stehe die Untersagung nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, vermag der nunmehr für das Handwerksrecht zuständige erkennende Senat dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum auf erhebliche Kritik gestoßen ist, nicht zu folgen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1985 - 14 S 193/84

    Abgrenzung Handwerk - Industrie

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    Wesentlich bleibt insbesondere, ob nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild des Betriebes die handwerksmäßige oder die industrielle Betriebsweise überwiegt (vgl. zu der Abgrenzungsproblematik insbesondere: BVerwGE 58, 217 ff = GewArch 1979, 377 ff; VGH Baden-Württemberg, GewArch 1985, 338 f; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1989, 271 und GewArch 1981, 224 ff.; Bay ObLG, DÖV 1990, 77 f., Schwarz, GewArch 1988, 1 ff).
  • BayObLG, 10.02.1989 - 3 ObOWi 37/88
    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    Wesentlich bleibt insbesondere, ob nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild des Betriebes die handwerksmäßige oder die industrielle Betriebsweise überwiegt (vgl. zu der Abgrenzungsproblematik insbesondere: BVerwGE 58, 217 ff = GewArch 1979, 377 ff; VGH Baden-Württemberg, GewArch 1985, 338 f; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1989, 271 und GewArch 1981, 224 ff.; Bay ObLG, DÖV 1990, 77 f., Schwarz, GewArch 1988, 1 ff).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1984 - 6 S 1508/83

    Urteilszustellung an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; Eintragung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    Zusammenfassend kann gesagt werden, daß es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen zu 1.) um ein industrietypisch arbeitendes Zuliefererunternehmen handelt, das in den intraindustriellen Leistungsverkehr eingeschaltet ist, also Arbeitsgänge ausführt, die Industriebetriebe aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen aus ihrem Produktionsprozeß ausgliedern (vgl. dazu im einzelnen Etzold, GewArch 1983, 181 ff und GewArch 1985, 133).
  • BVerwG, 24.01.1990 - 7 B 14.90

    Kompetenzverteilung bei der Auslegung eines Rechtsbegriffs

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    Einen Rechtsbegriff auszulegen und eine Subsumtion unter diesen Begriff vorzunehmen, fällt jedoch nicht in die Kompetenz eines Sachverständigen, sondern ausschließlich in die Kompetenz des dafür zuständigen Gerichts (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1990 -- BVerwG 7 B 14.90 --).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 1.78

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.1990 - 11 UE 2161/85
    Dabei wird allerdings davon auszugehen sein, daß -- bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen -- im Regelfall das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auf "Null" reduziert und eine Betriebsuntersagung die einzig sachgerechte Ermessensentscheidung sein wird, da die Behörde den Betrieb eines Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle -- jedenfalls bei formeller und materieller Illegalität -- regelmäßig nicht dulden kann (VGH Baden-Württemberg, GewArch 1970, 149; OVG Lüneburg, GewArch 1976, 125; OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 1978, 28; VG Oldenburg, GewArch 1978, 226; BayVGH, GewArch 1981, 14; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1982, 302; Siegert/Musielak, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 16 HwO; Pauly, GewArch 1985, 10 ff; Frotscher, JUS 1983, 524 ff).
  • VGH Hessen, 20.02.1996 - 14 TG 430/95

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Anordnung der sofortigen Betriebsschließung

    In bezug auf den Erlaß einer Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO hat der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Fall eines formell und auch materiell illegal betriebenen Handwerks gleichfalls eine solche Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null, d.h. auf die Untersagung des Betriebes angenommen und dazu ausgeführt, daß § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO der Behörde den gleichen Ermessensspielraum einräume wie § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (s. HessVGH, Urteil vom 20. Februar 1990 - 11 UE 2161/85 - GewArch 1990, S. 412).
  • VG Saarlouis, 21.07.2021 - 5 K 1944/18

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer

    [vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.02.1990 - 11 UE 2161/85 -, NVwZ 1991, 280, 283].
  • OVG Niedersachsen, 27.10.1992 - 8 L 10/90

    Beton- und Terrazzoherstellerhandwerk; Berufsbild; Handwerksrecht; Kernbereich;

    Da die angefochtenen Bescheide aus den vorstehend dargelegten rechtlichen Gründen aufzuheben sind, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Klägerin ihren Betrieb bei der gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise (BVerwGE 58, 217, 224; VGH Kassel, Urt. v. 20.2.1990, NVwZ 1991, 280 ) inzwischen industriemäßig führt.
  • VG Berlin, 11.09.1991 - 4 A 144.88

    Ausübung der gewerblichen Tätigkeit "Herstellung und Vertrieb von Hotel-und

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