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   VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14   

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VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14 (https://dejure.org/2014,2157)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 (https://dejure.org/2014,2157)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 (https://dejure.org/2014,2157)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 4 Nr 1 BBergG, § 57a BBergG, § 52 Abs 2a BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 18 UVPG
    Erweiterung eines Quarztagebaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eignung des Quarzes zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse als maßgebend für die Anwendbarkeit des Bergrechts; Berücksichtigung von öffentlichen Interessen bei der Abwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eignung des Quarzes zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse als maßgebend für die Anwendbarkeit des Bergrechts; Berücksichtigung von öffentlichen Interessen bei der Abwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Erweiterung des Tagebaus am Langener Waldsee - Beschwerde des BUND zurückgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erweiterung des Tagebaus am "Langener Waldsee" - Beschwerde des BUND zurückgewiesen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit einer raumplanerischen Untersagungsverfügung mit Zielen der Raumplanung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 592
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 06.07.1990 - 4 A 1.87

    Wasserstraßen - Unentgeltliche Nutzung - Anspruch auf Nutzung - Nutzung von

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die wichtigsten Vorkommen aus dem Bereich der volkswirtschaftlich bedeutsamen Steine und Erden dem Bergrecht unterworfen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1990 - 4 A 1/87 -, BVerwGE 85, 223).

    Weiter war Zweck der Einbeziehung der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG genannten Stoffe in den Geltungsbereich des Bergrechts die Absicht des Gesetzgebers, die zur Rohstoffsicherung volkswirtschaftlich wichtigsten Bodenschätze dem Bergrecht zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1990, a. a. O.), damit sie privilegiert gegenüber anderen Nutzungen des Bodens gewonnen werden können.

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    In den Fällen bergrechtlicher Planfeststellung steht der zuständigen Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, juris).

    18 Auf der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rn. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    Bezogen auf den Gesichtspunkt des Bannwaldes (zum Gesichtspunkt Gewässerschutz und zusammenfassend siehe unten) war bei Kelsterbach zwar eine kleinere Bannwaldfläche betroffen, aber der dortige Bannwaldverlust hätte in einem Bereich gelegen, in dem für den Flughafenausbau erst vor wenigen Jahren viel Bannwald geopfert worden war (siehe die Feststellung im Beschluss des Hess. VGH vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08 -, Beschlussabdruck S. 216, wonach mehr als die Hälfte der Fläche der für den Flughafenausbau erforderlichen Bannwaldaufhebung auf den Bereich Kelsterbach entfällt), während der Bereich bei Langen vom Flughafenausbau nicht betroffen worden war.
  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    Deshalb kommt ein potenzielles FFH-Gebiet generell nur noch in Betracht, wenn sich eine Meldung weiterhin aus fachlichen Gründen geradezu aufdrängen müsste (siehe Frenz, NuR 2011, 405 zu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, juris).
  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    Betroffen ist die allgemein-ökologische Bedeutung des Bannwalds für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz und die Luftreinhaltung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, Urteilsabdruck S. 66).
  • VGH Hessen, 12.09.2000 - 2 UE 924/99

    Rahmenbetriebsplan zum Abbau von Quarzkies

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    Es erscheint bereits nahezu ausgeschlossen, dass die benachbarte, zur gleichen Lagerstätte gehörende jetzt streitgegenständliche Erweiterungsfläche eine derart wesentlich andere stoffliche Zusammensetzung hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bergrechts hier nicht gegeben wären, zumal der Quarzgehalt der seitherigen Abbaufläche weit über dem "Schwellenwert" für die Anwendung des Bergrechts liegt (siehe zu einer solchen Schlussfolgerung auf zur gleichen Lagerstätte gehörenden Erweiterungsflächen Hess. VGH, Urteil vom 12. September 2000 - 2 UE 924/99 -, juris Rn. 22).
  • VG Saarlouis, 10.10.2012 - 5 K 391/10

    Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch bergrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    8 In rechtlicher Hinsicht genügt für die Anwendbarkeit des Bergrechts nach Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BBergG, dass der Quarz sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet, eine tatsächlich hierfür vorgesehene Verwendung ist nicht erforderlich (OVG Koblenz, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 1 A 10689/10 -, juris Rn. 51; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 7 A 2/85 -, juris - nur Leitsatz = ZfB 1986, 358 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 -, juris, Vitzthum/Piens, a. a. O.; Boldt/Weller, BBergG, § 3 Rn. 50; Weller, ZfB 1984, 164; Gutachterliche Stellungnahme der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Rohstoff des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung vom 20. September 2007, vorgelegt als Anlage A 7 vom Antragsteller; a. A. lediglich VG Saarlouis, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 K 391/10 -, juris Rn. 77).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    Sie sind das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht mehr zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2012 - 4 C 8.10 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 25.86

    Bergbauvorhaben - Betriebsplanverfahren - Nachbarrecht - Bergbehörde -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    8 In rechtlicher Hinsicht genügt für die Anwendbarkeit des Bergrechts nach Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BBergG, dass der Quarz sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet, eine tatsächlich hierfür vorgesehene Verwendung ist nicht erforderlich (OVG Koblenz, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 1 A 10689/10 -, juris Rn. 51; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 7 A 2/85 -, juris - nur Leitsatz = ZfB 1986, 358 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 -, juris, Vitzthum/Piens, a. a. O.; Boldt/Weller, BBergG, § 3 Rn. 50; Weller, ZfB 1984, 164; Gutachterliche Stellungnahme der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Rohstoff des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung vom 20. September 2007, vorgelegt als Anlage A 7 vom Antragsteller; a. A. lediglich VG Saarlouis, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 K 391/10 -, juris Rn. 77).
  • VG Darmstadt, 31.01.2014 - 7 L 1749/13

    Erweiterung eines Quarztagebaus

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2014 (- 7 L 1749/13.DA -) wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.12.1985 - 7 A 2/85
  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16

    Berufung des BUND gegen Abbau von Kies und Sand in der Südosterweiterung des

    Der dagegen vom Kläger angestrengte Eilantrag wurde erstinstanzlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2014 - 7 L 1749/13.DA - abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 - zurück.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren (14 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), der Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 1800/16 (8 Bände), 2 B 2282/17 (8 Bände) und 2 B 277/14 (6 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 C 1996/12.N (1 Band, 1 Ordner und 1 Heftstreifen) und 4 C 2108/15.N (2 Bände und 1 Ordner) sowie auf folgende, zu diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren: 17 Ordner Verfahrensunterlagen Rahmenbetriebsplan Südosterweiterung IV/Wi 44 622-76d29 -, 7 Ergänzungsordner Rahmenbetriebsplan 1999 [Ordner A - G], 1 Ordner Vorgang 09.12.2013 bis 28.05.2015, Protokoll Erörterungstermin (1 Hefter); 1 Ordner Südosterweiterung Ergänzung des Hauptbetriebsplans zur Aus- und Vorrichtung - IV/Wi 44 622-76d-34 -, 4 Ordner Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 und 2017 - 2019 - IV/Wi 44 622-76d-28 -, 1 Ordner Sonderbetriebsplan 2013 sowie 4 Ordner Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan Aufstellung Vorranggebiet 2010 [2 Ordner] und 1. Änderung Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Bereich der Stadt Langen, Vorranggebiet oberflächennaher Abbau, geplant [2 Ordner]; 10 Hefter Neuausweisung Landschaftsschutzgebiet Altkreis Offenbach/Langen.

    Durch die nach Berufungseinlegung ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass - wie der erkennende Senat in der Beschwerdeentscheidung des vorangegangenen Eilverfahrens (- 2 B 277/14 -, juris) festgestellt hat - Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG sind, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - BVerwG 7 C 17/15 -, juris Rn.12 ff.).

    Der Senat hält an der dazu schon in dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 10 ) getroffenen Entscheidung fest, dass in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch dem vom Kläger vorgebrachten Erfordernis einer ganzheitlichen Umweltfolgenabschätzung zur Weiterführung des Tagebaubetriebes (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 26.04.2016, Bl. IX/01438 GA) hinreichend Rechnung getragen wird.

    Im Übrigen fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Einwänden, die mit der Stellungnahme des Fachgutachters im vorangegangenen Eilverfahren vorgelegt worden waren (BGU vom 02.01.2014 - Stellungnahme zur Klagebegründung vom 19.12.2013 -, Anlage B5 zum Schriftsatz vom 14.02.2014; Bl. V/0910 ff. GA 2 B 277/14 ; dort Ziffer 2.4 und Ziffer 2.7 - BGU 2014 -).

    Auch dort wurde eine durch die Schadstofffahne drohende Verschlechterung plausibel damit verneint, dass die LHKW in Oberflächengewässern ausgestrippt, mikrobiell abgebaut, adsorptiv gebunden sowie an der Wasseroberfläche fotochemisch zerstört werden können und das Nitrat in stehenden Oberflächengewässern mikrobiell abgebaut werde (BGU 2014, Bl. V/0916 GA 2 B 277/14 ).

    In der gutachtlichen Stellungnahme wird zudem nachvollziehbar bestätigt, dass aus dem bisherigen Grundwassermonitoring keine nachteiligen Veränderungen der Grundwassergüte erkennbar seien und insoweit eine nachteilige Veränderung der Grundwasserqualität durch das Vorhaben deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Langener Waldsee stets als Puffer zwischen den Trinkwasserbrunnen und der planfestgestellten Südosterweiterung verbleiben werde (BGU 2014, S. 2 f.; Bl. V/0913 ff. GA 2 B 277/14 ).

    Sein Vorbringen lässt aber jede Auseinandersetzung mit dem dagegen von der Beigeladenen hier wie schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand vermissen, dem Grundwasserkörper 2398_3101 sei in dem zugrunde gelegten Bewirtschaftungsplan 2009 mengenmäßig ein guter Zustand attestiert worden und die ermittelte Minderung um rund 60.000 m 3 /a belaufe sich bezogen auf den gesamten Grundwasserkörper nur auf etwa 0, 02% (BGU 2014, S. 8, Bl. V/0919 GA 2 B 277/14 ; Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.02.2021, Bl. XIV/02344 GA).

    Dem Vorhaben stehen dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen wie etwa des Raumordnungsgesetzes, des Hessischen Waldgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 18 ; siehe auch Vitzthum/Piens, a.a.O., § 48 Rn. 63 m. w. N.).

    Der Senat hält deshalb an seiner Entscheidung in dem vorangegangenen Eilverfahren fest, dass dem Problem der Beschaffung unbelasteten Verfüllmaterials - etwa im Fall erhöhter Anforderungen an die Verfüllmengen und daraus folgend einer fehlenden Verfügbarkeit unbelasteten Bodenmaterials - dadurch begegnet werden kann, dass der Abbau gestoppt bzw. verlangsamt wird (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 42 f.).

    Der Senat hält deshalb an seiner dazu in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung fest (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 41 ), dass den hydrogeologischen Auswirkungen mit der geänderten Abbaufläche, den aufgrund dessen veränderten Abbau- und Rekultivierungsplanungen sowie den wasserrechtlichen Nebenbestimmungen einschließlich des allgemeinen Vorbehalts der nachträglichen Aufnahme von Auflagen und des Vorbehalts eines Widerrufs der Zulassung aus Gründen des Grund- und Trinkwasserschutzes (Nebenbestimmung I. C. 2.1) sowie der Verpflichtung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans in nicht zu beanstandender Weise begegnet wird.

    Selbst wenn schließlich die vom Kläger befürchteten Mängel aufgetreten sein sollten, handelte es sich um einen Fehler bei der Umsetzung der Maßnahmen und damit des Vollzugs, der nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 49 ).

    Der Senat hält aus diesen Gründen an der schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung fest, dass die Habitatansprüche der Art mit den dazu bestimmten Maßnahmen als erfüllt anzusehen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 55 ).

    Selbst wenn, wie der Kläger ferner vorbringt (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01420 und vom 11.09.2020, XI/01820 GA), das Ersatzbiotop nicht - wie in der Maßnahme M21 angeordnet - drei Jahre vor Zerstörung des Laichhabitats, sondern erst im Frühsommer 2017 angelegt worden sein sollte, während das Laichhabitat mit der Rodung und dem Abbau in Abschnitt 2a aber schon zerstört wurde, würde dies als fehlerhafte Umsetzung nicht zur mangelnden Geeignetheit des in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Schutzkonzepts führen, wie der Senat schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren festgestellt hat (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 52 ).

  • VGH Hessen, 07.07.2015 - 2 A 177/15

    Nassauskiesung im Bannwald

    Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senats, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans nicht mit der Einräumung planerischer Gestaltungsfreiheit verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, [...]; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, [...] sowie bereits Urteil vom 12. September 2000 - 2 UE 924/99 -, [...] Rn. 24).

    Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 BBergG normiert werden (Piens, a.a.O., § 48 Rn. 33; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, [...] Rn. 18).

    Weiter ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass zu berücksichtigende öffentliche Interessen in Rechtsvorschriften oder auch verbindlichen Aussagen eines Planes ihren Niederschlag gefunden haben müssen und deshalb dem Vorhaben dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen (etwa § 12 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes - HWaldG - oder § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen entspricht (Piens, a.a.O., § 48 Rn. 63 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014, a.a.O.).

    Etwas anderes kann nicht aus der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 20. Februar 2014 (2 B 277/14, a.a.O.) entnommen werden.

    Dort kann etwa geregelt werden, dass mit einem nächsten Rodungsabschnitt erst begonnen werden darf, wenn ein bestimmter Wiederverfüllungsstand für vorherige Abschnitte erreicht ist (s. dazu etwa auch Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, [...] Rn. 42).

    Vielmehr besteht bereits allgemein ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vermeidung langer Transportwege bei dem Massengut Sand und Kies, weil lange Transportwege zu erheblichen Belästigungen der Bevölkerung durch Lärm und Abgase von Lastkraftwagen führen (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, [...] Rn. 22 u. 27).

    Dies ist dann der Fall, wenn ein Quarzitgehalt von mindestens 80 % in der Lagerstätte vorliegt und außerdem der Schmelzpunkt bei mindestens 1.580° Celsius liegt (s. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 -, [...] Rn. 5 m.w.N.).

  • VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19

    Zur Notwendigkeit einer Grundabtretungsprognose bei der Entscheidung über die

    Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden (Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 3).

    Dem Vorhaben können folglich keine öffentlichen Interessen - beispielsweise Umweltgüter - ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 17 f.).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gedanke der Rohstoffsicherungsklausel auch auf dem Bundesberggesetz unterfallende Rohstoffe Anwendung findet, die - wie Phonolith - nicht der Energiegewinnung dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 87 und vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 26 f. m. w. N. zur a. A., 29 ff. zum Gewicht der Rohstoffsicherungsklausel).

    Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan entfalten als Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - juris Rn. 23 ff.) strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen (vgl. auch zum Folgenden Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 19).

    Maßgebend sind die inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen und der inländische Markt, wobei gerade in einer ortsnahen Versorgung mit Rohstoffen besondere Gründe des Gemeinwohls zu sehen sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9).

    Bedeutung für den Grad der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen haben vor allem die konkreten Einsatz- und Verwendungsgebiete des zu gewinnenden Rohstoffs, seine regionale Verfügbarkeit und seine Bedeutung für die ortsnahe Versorgung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 22).

  • VG Köln, 24.11.2017 - 14 K 1282/15

    Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg

    148 - 154, 162; VG Darmstadt, Urteil vom 22.12.2015 - 7 K 1452/13 -, juris, Rn. 213; HessVGH, Beschluss vom 20.2.2014 - 2 B 277/14 -, juris, Rn. 57; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6.2.2013 - 1 B 11266/12 -, juris, Rn. 50 (auch zur nachträglichen Feststellung einer weiteren Wochenstubenkolonie der Bechsteinfledermaus).
  • VG Darmstadt, 21.11.2017 - 7 L 4343/17

    Zulässigkeit eines Eilantrags/einer Klage gegen die Zulassung eines

    Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - als unbegründet zurückgewiesen.

    Insoweit habe eine Überprüfung in den Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 (VG Darmstadt - 7 L 1749/13.DA -, nachfolgend Hess. VGH - 2 B 277/14 -) beanstandungsfrei stattgefunden.

    Hier wird eingehend dargestellt, welche naturschutzrechtlichen Konflikte auftreten und wie diese Konflikte bewältigt werden sollen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris).

    Der Hauptbetriebsplan soll sich in erster Linie mit den Fragen der technischen Ausführung des Vorhabens befassen (vgl. hierzu insgesamt Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris).

    Bereits für die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 ist unerheblich, welche Teile eines früheren Planfeststellungbeschlusses geändert werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris).

  • VG Darmstadt, 22.12.2015 - 7 K 1452/13

    Entscheidungsvorbehalt im bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - zurückgewiesen.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - ausgeführt:.

  • VGH Hessen, 14.07.2020 - 4 C 2108/15

    Baurechts - 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler

    Etwas anderes kann nicht aus der Entscheidung des Senats im Beschluss vom 20. Februar 2014 ( 2 B 277/14 , a.a.O.) entnommen werden.
  • VG Darmstadt, 26.11.2015 - 7 L 1775/15

    Klagebefugnis gegen einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan

    Die dagegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - zurückgewiesen.
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