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   VGH Hessen, 21.01.2015 - 9 A 224/13.Z   

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VGH Hessen, 21.01.2015 - 9 A 224/13.Z (https://dejure.org/2015,2227)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.01.2015 - 9 A 224/13.Z (https://dejure.org/2015,2227)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 9 A 224/13.Z (https://dejure.org/2015,2227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 5 BImSchG, § 4 BImSchG, § 1 Abs 3 4. BImSchV, Nr. 9.1 des Anhang 1 4. BImSchV
    Mehrere Flüssiggasbehälter als einheitliche Anlage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliches Gefährdungspotential der auf einem Betriebsgelände nebeneinander aufgestellten und nicht miteinander verbundenen Flüssiggasbehältern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 3 Abs. 5; BImSchG § 4
    Einheitliches Gefährdungspotential der auf einem Betriebsgelände nebeneinander aufgestellten und nicht miteinander verbundenen Flüssiggasbehältern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 612
  • DÖV 2015, 446
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.07.1984 - 7 C 71.82

    Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei wesentlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2015 - 9 A 224/13
    Abgesehen von der durch sie hervorgerufenen Gefahrenkumulation am gemeinsamen Aufstellort bilden sie bereits optisch mit der Brandschutzmauer als gemeinsamer Sicherheitseinrichtung und ihrer Begrenzung durch einen (halb) umlaufenden Anfahrschutz eine Funktionseinheit (vgl. Bl. 60 d. Behördenakten - BA) und sollen gemeinsam die Treibstoffversorgung der Gabelstapler des Betriebs sicherstellen, erfüllen also einen einheitlichen betrieblichen Zweck (ähnlich BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1984 - 7 C 71/82 -, BVerwGE 69, 351-358, wo für die Bewertung von Haupt- und Nebeneinrichtung als einheitliche Anlage u. a. auf die Förderung des Betriebszwecks, den räumlichen Zusammenhang und die Bedeutung für die Sicherheit der Anlage abgestellt wird).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2002 - 21 A 417/99
    Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2015 - 9 A 224/13
    Deswegen kann die Abgrenzung sinnvoll nur anhand der Einschätzung vorgenommen werden, "ob die Behälter aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs ein einheitliches Gefährdungspotenzial darstellen, das es rechtfertigt, sie dem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen" (so schon das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Oktober 2002 - 21 A 417/99 -, juris Rn. 40, das entgegen der Behauptung der Klägerin in dieser Entscheidung nicht ausschließlich Literaturstellen zitiert, sondern diese Frage dezidiert entschieden hat, auch wenn es im Ergebnis nicht darauf ankam).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2015 - 9 A 224/13
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03. Dezember 2014 - 1 B 19/14 - juris, und vom 1. April 2014 - 1 B 1/14 - juris).
  • BVerwG, 23.01.1979 - 7 B 106.78

    Lärmimmissionen durch das Bearbeiten von Behältern aus Blech mit Hämmern -

    Auszug aus VGH Hessen, 21.01.2015 - 9 A 224/13
    Dass die Vorinstanz die von der Klägerin aus diesen Erwägungen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen - nämlich dass dann von zwei Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Sinne auszugehen wäre - nicht geteilt und seine abweichende Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung offenbar nicht zu erkennen gegeben hat, begründet noch keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1979 - 7 B 106/78 -, juris Rn. 4).
  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

    Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Hessischen VGH vom 21.01.2015 (9 A 224/13.Z).

    Bei der Frage, ob eine bestimmte technische Anlage einem im Anhang 1 zur 4. BImSchV aufgeführten Anlagentyp zuzuordnen ist, kommt es zudem auf die Art der technischen Prozesse und die Zweckbestimmung der fraglichen Anlage an (vgl. Hessischer VGH, B. v. 21.01.2015 - 9 A 224/13.Z -, juris Rn. 9).

    Dabei ist es unerheblich, ob das abstrakte Gefährdungspotential von einer einzigen Hähnchenmastanlage ausgeht oder von mehreren (künstlich) aufgespaltenen Vorhaben, vorausgesetzt, die Vorhaben stellen ein einheitliches Gefährdungspotenzial dar, das es rechtfertigt, sie als einheitliche Anlage dem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen (so auch: Hessischer VGH, B. v. 21.01.2015 - 9 A 224/13.Z -, juris Rn. 10).

    Die Vorhaben bilden sowohl optisch als auch mit Blick auf gemeinsame Einrichtungen auf demselben Betriebsgelände eine Funktionseinheit (vgl. Hessischer VGH, B. v. 21.01.2015 - 9 A 224/13.Z -, juris Rn. 11).

    Allein der Umstand, dass die einzelnen Anlagen technisch autark betrieben werden könnten, schließt die Annahme einer einheitlichen Anlage nicht aus (vgl. Hessischer VGH, B. v. 21.01.2015 - 9 A 224/13.Z -, juris Rn. 11).

    Soweit sie trotz ihrer räumlichen Distanz noch mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen, definiert die Vorschrift diese Konstellation als engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, der ihre Behandlung als eine (gemeinsame) Anlage bei der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit rechtfertigt (vgl. Hessischer VGH, B. v. 21.01.2015 - 9 A 224/13.Z -, juris Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 8 A 1692/14

    Genehmigungserfordernis der ursprünglichen Anlage bei wesentlicher Änderung;

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 9 A 224/13 -, BImSchG-Rspr. § 4 Nr. 61 = juris Rn. 9; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand September 2016, § 1 4. BImSchV Rn. 5; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 4 Rn. 62a.
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