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   VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16   

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https://dejure.org/2018,28259
VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16 (https://dejure.org/2018,28259)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.06.2018 - 3 A 2411/16 (https://dejure.org/2018,28259)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - 3 A 2411/16 (https://dejure.org/2018,28259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 106 VwGO, § 167 Abs 1 VwGO, § 168 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 169 Abs 1 S 2 VwGO, § 767 Abs 1 ZPO, § 58 Abs 1 AufenthG, § 58 Abs 2 S 2 AufenthG
    Vollstreckungsabwehrklage und Fortsetzung des Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsabwehrklage und Fortsetzung des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSCHIEBUNG; PROZESSVERGLEICH; VOLLSTRECKUNGSABWEHRKLAGE; VOLLSTRECKUNGSBEHÖRDE; VOLLSTRECKUNGSTITEL; RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2410/16

    Ausländerrechtlicher Vergleich und Eingriff in Rechte Dritter

    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Der Senat hat das Verfahren mit den Verfahren 3 A 2410/16 und 3 A 2412/16 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die hierzu von Seiten des Beklagten eingereichten Behördenakten (12 Aktenhefter) sowie ferner die Gerichtsakten der Verfahren 3 A 1707/15.Z (ruhendes Verfahren), 3 B 87/14, 3 B 1535/14, 3 B 2888/16, 3 B 2890/16 und 3 B 2891/16 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht.

    Selbst wenn es zunächst in der Hand der Partei liegen sollte, ob sie das ursprüngliche Verfahren fortsetzen oder lediglich Vollstreckungsabwehr betreiben will (vgl. hierzu Staudinger/Peter Marburger BGB (2015), § 779 Rdnr. 117), ist zu beachten, dass der Kläger die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens unter Berufen auf materiell-rechtliche Mängel des Vergleichs, die dessen Unwirksamkeit bedingten, beantragt hat und dass dieses Begehren von ihm im Berufungsverfahren 3 A 2410/16 weiter verfolgt wird.

    Bei den in Nr. 4 des Vergleichs geregelten Pflichten des Klägers zur Ermöglichung von Hausbesuchen durch die Ausländerbehörde handelt es sich nicht um Handlungspflichten, die einer zwangsweisen Durchsetzung fähig wären, sondern um Obliegenheiten, deren Erfüllung die Gewährung eines Rechtsvorteils für den Kläger, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in Aussicht stellt (vgl. hierzu die Entscheidung des Senates vom heutigen Tage im Verfahren 3 A 2410/16).

    Hierzu hat der Senat in dem dieselben Beteiligten betreffenden Berufungsverfahren 3 A 2410/16 mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt, dass dieser Vergleich wirksam zustande gekommen und der darin vom Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht rechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • VGH Hessen, 15.01.2015 - 3 B 1535/14

    Nachweis einer geführten ehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Abschiebung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - (InfAuslR 2015, 181) und vom 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - (AuAS 2017, 103) hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht festgehalten.

    Der Senat hat das Verfahren mit den Verfahren 3 A 2410/16 und 3 A 2412/16 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die hierzu von Seiten des Beklagten eingereichten Behördenakten (12 Aktenhefter) sowie ferner die Gerichtsakten der Verfahren 3 A 1707/15.Z (ruhendes Verfahren), 3 B 87/14, 3 B 1535/14, 3 B 2888/16, 3 B 2890/16 und 3 B 2891/16 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht.

    Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - und 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • BGH, 16.12.1970 - VIII ZR 85/69

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Denn insoweit ist der Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens die hierfür geeignete Rechtsschutzform, die dem Kläger ausreichenden und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln vermag (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 167 Rdnr. 27 m. w. N.; Bay. VGH, Beschl. vom 23.10.2006 - 22 C 06.2640 -, juris Rdnr. 15; BGH, Urt. vom 16.12.1970 - VIII ZR 85/69 -, juris Rdnr. 5 ff.; OLG Hamburg, Beschl. vom 06.11.1974 - 5 W 58/74 -, juris).

    Da mit seiner Vollstreckungsgegenklage keine weitergehenden Angriffe erhoben werden, als dass der Vergleich rechtlich unwirksam sei, wäre die Auswirkung einer für den Kläger positiven Entscheidung mithin im einen wie im anderen Verfahren dieselbe, nämlich die, dass der Prozessvergleich wegen rechtlicher Unwirksamkeit als Vollstreckungstitel beseitigt würde (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.1970, a. a. O., juris Rdnr. 13).

  • VGH Hessen, 17.01.2017 - 3 E 2889/16

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 106 VwGO

    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - (InfAuslR 2015, 181) und vom 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - (AuAS 2017, 103) hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht festgehalten.

    Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - und 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2016 - 11 S 914/16

    Rechtsnatur einer Abschiebung; Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht als

    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Mit einer Abschiebung wird kein Verwaltungsakt vollstreckt, sondern eine kraft Gesetzes begründete Ausreisepflicht, für die ein Verwaltungsakt oder eine vertragliche Vereinbarung nur mittelbar von Bedeutung sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2016 - 11 S 914/16 -, juris Rdnr. 5).

    Mit der Abschiebung wird deshalb auch kein Verwaltungsakt vollstreckt, sondern ausschließlich eine gesetzliche Handlungspflicht, für die ein Verwaltungsakt oder eine vertragliche Vereinbarung nur mittelbar eine Rolle spielen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2016 - 11 S 914/16 -, juris Rdnr. 5).

  • VGH Hessen, 21.11.1991 - 3 TG 2364/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Diese Vereinbarungen haben zur Konsequenz, dass eine etwaige Abschiebung des Klägers nicht auf der Grundlage des Vergleichs durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde nach § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern durch den Beklagten in eigener Zuständigkeit im Hinblick auf seine ausländerrechtliche Verfügung vom 23. Februar 2012 zu bewirken ist (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. vom 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -, juris Rdnr. 23; Bay. VGH, Beschl. vom 05.02.2001 - 23 C 01.155 -, juris Rdnr. 9; Kraft, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014; § 168 Rdnr. 14; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rdnr. 25).
  • VGH Bayern, 05.02.2001 - 23 C 01.155
    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Diese Vereinbarungen haben zur Konsequenz, dass eine etwaige Abschiebung des Klägers nicht auf der Grundlage des Vergleichs durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde nach § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern durch den Beklagten in eigener Zuständigkeit im Hinblick auf seine ausländerrechtliche Verfügung vom 23. Februar 2012 zu bewirken ist (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. vom 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -, juris Rdnr. 23; Bay. VGH, Beschl. vom 05.02.2001 - 23 C 01.155 -, juris Rdnr. 9; Kraft, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014; § 168 Rdnr. 14; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rdnr. 25).
  • OLG Hamburg, 06.11.1974 - 5 W 58/74
    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Denn insoweit ist der Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens die hierfür geeignete Rechtsschutzform, die dem Kläger ausreichenden und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln vermag (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 167 Rdnr. 27 m. w. N.; Bay. VGH, Beschl. vom 23.10.2006 - 22 C 06.2640 -, juris Rdnr. 15; BGH, Urt. vom 16.12.1970 - VIII ZR 85/69 -, juris Rdnr. 5 ff.; OLG Hamburg, Beschl. vom 06.11.1974 - 5 W 58/74 -, juris).
  • VGH Bayern, 23.10.2006 - 22 C 06.2640
    Auszug aus VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2411/16
    Denn insoweit ist der Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens die hierfür geeignete Rechtsschutzform, die dem Kläger ausreichenden und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln vermag (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 167 Rdnr. 27 m. w. N.; Bay. VGH, Beschl. vom 23.10.2006 - 22 C 06.2640 -, juris Rdnr. 15; BGH, Urt. vom 16.12.1970 - VIII ZR 85/69 -, juris Rdnr. 5 ff.; OLG Hamburg, Beschl. vom 06.11.1974 - 5 W 58/74 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Mit der Abschiebung wird zwar grundsätzlich - und insoweit abweichend von allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. insoweit § 2 LVwVG) - auch beim Vorliegen einer Abschiebungsanordnung (vgl. Hailbronner/Fritzsch, a.a.O., § 58 AufenthG Rn. 2 ff., 7) kein Verwaltungsakt vollstreckt, sondern unmittelbar eine gesetzliche, nicht vertretbare Handlungspflicht - die Ausreisepflicht - durchgesetzt, für die ein Verwaltungsakt in der Regel allenfalls mittelbar eine Rolle spielen kann (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.06.2018 - 3 A 2411/16 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 20.6.2016 - 11 S 914/16 - juris; Dollinger, a.a.O., § 58 AufenthG Rn. 2; vgl. zu Einordnung der Abschiebungsanordnung als eine [nur] der Festsetzung entsprechende Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung Albracht/Naujoks, NVwZ 1986, 26 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2022 - 12 S 3027/21

    Kein Streit nach dem Asylgesetz bei Streit um eine Nebenbestimmung zu einer

    Denn mit der Abschiebung wird kein Verwaltungsakt vollstreckt, sondern allein eine gesetzliche Handlungspflicht, für die ein Verwaltungsakt insoweit nur mittelbar eine Rolle spielt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2022 - 1 S 1265/21 -, juris Rn. 38, und Beschluss vom 20.06.2016 - 11 S 914/16 -, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 30.09.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Urteil vom 21.06.2018 - 3 A 2411/16 -, juris Rn. 33; zu einer differenzierenden Betrachtungsweise vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO § 80 Rn. 195a ).
  • VGH Hessen, 21.06.2018 - 3 A 2410/16
    Der Senat hat das Verfahren mit den Verfahren 3 A 2411/16 und 3 A 2412/16 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die hierzu von Seiten des Beklagten eingereichten Behördenakten (12 Aktenhefter) sowie ferner die Gerichtsakten der Verfahren 3 A 1707/15.Z (ruhendes Verfahren), 3 B 87/14, 3 B 1535/14, 3 B 2888/16, 3 B 2890/16 und 3 B 2891/16 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht.
  • OVG Bremen, 20.06.2023 - 1 PA 317/22

    Eigentümer; Erbschaft; Klagebefugnis; Prozessvergleich; Testamentsanfechtung;

    Denn insoweit ist der Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens die hierfür geeignete Rechtsschutzform, die ausreichenden und effektiven Rechtsschutz vermittelt (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.06.2018 - 3 A 2411/16, juris Rn. 28 zu einem Fall der Vollstreckungsgegenklage).
  • VGH Hessen, 17.01.2017 - 3 E 2889/16
    Der Vollstreckungsschuldner hat ferner gegen die angekündigte Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, die als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 2411/16 beim Senat anhängig ist.
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