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   VGH Hessen, 22.09.2021 - 8 B 1929/21   

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https://dejure.org/2021,38428
VGH Hessen, 22.09.2021 - 8 B 1929/21 (https://dejure.org/2021,38428)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.09.2021 - 8 B 1929/21 (https://dejure.org/2021,38428)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. September 2021 - 8 B 1929/21 (https://dejure.org/2021,38428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sonntagsfrage auch mit Briefwählern: Bundeswahlleiter scheitert

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Forsa darf die Ergebnisse der Befragungen von Briefwählern auch verwenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 243
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Wiesbaden, 16.09.2021 - 6 L 1174/21

    Wahlumfragen: Bundeswahlleiter und Forsa streiten vor Gericht

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.2021 - 8 B 1929/21
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

    Die gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO zulässige und statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 - 6 L 1174/21.WI - ist unbegründet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 4 A 775/14

    E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.2021 - 8 B 1929/21
    Eine über den Wortlaut hinausgehende extensive Auslegung einer Verbotsnorm kommt nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.11.2014 - 4 A 775/14 - juris m.w.N.).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.2021 - 8 B 1929/21
    Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 33).
  • VG Wiesbaden - 6 K 1184/21 (anhängig)

    Forsa darf Ergebnisse der Befragung von Briefwählern nutzen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.09.2021 - 8 B 1929/21
    Mit Beschluss vom 16. September 2021 hat das Verwaltungsgericht vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (6 K 1184/21.WI) festgestellt, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 BWahlG verstößt, wenn die Antragstellerin vor dem Wahltag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als aggregierter (nicht gesondert ausgewiesener) Bestandteil auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen.
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