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   VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19   

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https://dejure.org/2019,26539
VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19 (https://dejure.org/2019,26539)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.07.2019 - 3 B 1160/19 (https://dejure.org/2019,26539)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 (https://dejure.org/2019,26539)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 AsylG, Art 6 GG, § 80 AsylG, Art 2 GG, § 123 VwGO, § 60 a Abs 2 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG
    Statthaftigkeit der Beschwerde bei asylunabhängigen Sachverhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSCHIEBUNGSHINDERNIS; ASYL; ASYLUNABHÄNGIGE GRÜNDE; AUSLEGUNG; BESCHLEUNIGUNG; BESCHWERDEAUSSCHLUSS; DULDUNG; EHEABSICHT; EINSTWEILIGES ANORDNUNGSVERFAHREN; FAMILIÄRE; LEBENSGEMEINSCHAFT; NEBENENTSCHEIDUNGEN; NEBENVERFAHREN; RISIKOSCHWANGERSCHAFT; ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG nur in Streitigkeiten "nach diesem Gesetz"; Bestimmen der Zuordnung einer Streitigkeit nach dem AsylG oder dem AufenthG vorrangig nach dem Streitgegenstand des Verfahrens; Geltendmachen eines asylunabhängigen Aufenthaltsstatus oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, hat allerdings bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. September 1997 (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris) zur Abgrenzung von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz zu sonstigen Streitigkeiten eine den Wortlaut der Vorschrift des § 78 AsylVfG, den historischen Willen des Gesetzgebers - der sich insbesondere in der amtlichen Begründung, aber auch den Protokollen anlässlich der Erörterung der Vorschrift wiederfindet - sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift berücksichtigende Entscheidung getroffen, der die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch zur Auslegung von § 80 AsylG folgt (dazu weiter unten).

    Hingegen sei es nicht zulässig, den Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes im Hinblick auf Zielvorgaben zu erweitern, die gerade nicht im Wege der Gesetzgebung verwirklicht werden sollten und im Gesetz auch keinen Niederschlag gefunden hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 - m.w.N., juris Rdnr. 14 ff.).

    Es geht also darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im AsylG findet oder eben nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rdnr. 2 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6/97 -, juris).

    Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 25. September 1997 (1 C 6/97) zutreffend ausgeführt hat kann bereits nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit § 80 AsylG umfassend alle Verfahren, die in einem Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Abschiebungsandrohung und Ablehnung des Antrags auf Asyl oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen, als Streitigkeiten nach dem Asylgesetz qualifizieren wollte.

    Der amtlichen Begründung lässt sich angesichts der bereits im Zeitpunkt der Einführung des Beschwerdeausschlusses geführten Debatten in Bundestag und Bundesrat (vgl., insoweit BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6/97 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.) nichts anderes entnehmen.

    Soweit zur Begründung der Gegenmeinung auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.Juli 1995 (Hess. VGH, Beschluss v. 27.07.1995 - 12 TG 2342/95 - juris Rdnr. 16 ) verwiesen wird, ist anzumerken, dass diese zum einen nur Satz 2 der amtlichen Begründung in den Blick genommen hat und zum anderen vor der grundlegenden Entscheidung des BVerwG vom 25. September 1997 (1 C 6/97, a.a.O.) getroffen wurde und sich daher mit den dort angeführten Argumenten (noch) nicht hat befassen können.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 S 2125/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegenüber

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    OVG, Beschluss vom 13.09.2016 - 13 PA 151/16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris; Nieders.

    Es geht also darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im AsylG findet oder eben nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rdnr. 2 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6/97 -, juris).

    Keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz liegt daher in Fällen vor, in denen der Antragsteller die Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde wegen asylunabhängiger Sachverhalte begehrt, denn die rechtliche Grundlage für den begehrten Anspruch findet sich in § 60a Abs. 2 AufenthG (vgl. in diesem Zusammenhang auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018, a.a.O., Rdnr. 2 und 3), für den eine Zuständigkeit des Bundesamtes weder besteht noch nach dem Willen des Gesetzgebers bestehen soll.

  • VGH Hessen, 10.09.2018 - 7 E 928/18

    Beschwerdeausschluss im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Unstreitig dürfte sein, dass der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG nicht nur Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren, wie etwa die Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Gegenstandswertfestsetzung, Teilversagung von Prozesskostenhilfe, Aussetzung und Ruhensanordnung, Richterablehnung, Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung etc. erfasst (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 24.01.2019 - 3 VO 783/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2019 - 13 E 441/19.A -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 15.03.2019 - 2 E 134/19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 - 13 E 939/18.A -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2019 - 3 M 41/18 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.09.2018 - 7 E 928/18.A -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 O 422/18OVG -, juris; Nieders.

    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Rechtsprechung mit dem Argument entgegengetreten, dem in § 80 AsylVfG in besonderem Maße innewohnenden und auch vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgedanken werde nicht in erforderlichem Umfang Rechnung getragen, wenn hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen gegen die Abschiebung nach dem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund des Begehrens differenziert werde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.09.2018 - 7 E 928/18.A -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2016 - 3 S 73/16 und 3 M 95/16 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18.06.2019 - 9 B 1165/19 - Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum AsylG, § 80 Rdnr. 16 ff.; keine eindeutige Position beziehend: Neuendorf in Kluth/Heusch, AuslR, Kommentar, 2016, § 80 AsylG Rdnr. 7; unklar insoweit Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, Kommentar, 12. Aufl., 2018, § 80 Rdnr. 4 ff.).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2019 - 2 M 153/18

    Abschiebungsschutz bei Risikoschwangerschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG SachsenGAnhalt, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 M 153/18 -, juris; OVG BerlinGBrandenburg, Beschluss vom 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.01.2006 - 3 BS 274/05 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2008 - 2 B 199/08 -, juris).
  • OVG Sachsen, 25.01.2006 - 3 BS 274/05

    Abschiebung, rechtliches Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft,

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG SachsenGAnhalt, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 M 153/18 -, juris; OVG BerlinGBrandenburg, Beschluss vom 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.01.2006 - 3 BS 274/05 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2008 - 2 B 199/08 -, juris).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 785/04

    Zur Berücksichtigung einer "Risikoschwangerschaft" bei der Beurteilung der

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer Schonzeit vor und nach der Geburt fordert, ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvR 785/04 -, juris m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2012 - 11 S 40.12

    Zulässigkeit; Eingang der Beschwerdebegründung, aus Schriftsatz (5 Seiten) und

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG SachsenGAnhalt, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 M 153/18 -, juris; OVG BerlinGBrandenburg, Beschluss vom 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.01.2006 - 3 BS 274/05 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2008 - 2 B 199/08 -, juris).
  • VGH Hessen, 27.07.1995 - 12 TG 2342/95

    Voraussetzungen des AuslG 1990 § 100 Abs 1: Berechnung der Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Soweit zur Begründung der Gegenmeinung auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.Juli 1995 (Hess. VGH, Beschluss v. 27.07.1995 - 12 TG 2342/95 - juris Rdnr. 16 ) verwiesen wird, ist anzumerken, dass diese zum einen nur Satz 2 der amtlichen Begründung in den Blick genommen hat und zum anderen vor der grundlegenden Entscheidung des BVerwG vom 25. September 1997 (1 C 6/97, a.a.O.) getroffen wurde und sich daher mit den dort angeführten Argumenten (noch) nicht hat befassen können.
  • OVG Saarland, 24.04.2008 - 2 B 199/08

    Abschiebung trotz Heiratsabsicht des Ausländers und Schwangerschaft der deutschen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19
    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG SachsenGAnhalt, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 M 153/18 -, juris; OVG BerlinGBrandenburg, Beschluss vom 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.01.2006 - 3 BS 274/05 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2008 - 2 B 199/08 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1964/07

    Abschiebungsschutz bejaht für den vorübergehenden Aufenthalt des werdenden

  • VGH Hessen, 18.06.2019 - 9 B 1165/19

    Langjährige Vornahme der Täuschung eines Asylbewerbers über die Identität als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2016 - 3 S 73.16

    Statthaftigkeit der Beschwerde bei Streitigkeiten um Erlaubnis zur Ausübung einer

  • VGH Bayern, 04.01.2016 - 10 C 15.2105

    Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach Ablehnung eines Asyfolgeantrags

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.1996 - 3 M 74/96

    Rechtmäßigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezüglich eines armenischen

  • OVG Thüringen, 24.01.2019 - 3 VO 783/18

    Umfang des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylVfG 1992

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2019 - 13 E 441/19
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2017 - A 2 S 271/17

    Beschwerdeausschluss gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2017 - 3 S 37.17

    Einstweilige Anordnung - hier: Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2016 - 13 PA 151/16

    Duldung; asylrechtliche Streitigkeit

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2018 - 13 OA 40/18

    Aufenthaltsgestattung; Ausländerbehörde; Bescheinigung; Beschwerdeausschluss;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 3 M 41.18

    Anspruch auf Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung - Streitigkeit nach dem

  • OVG Saarland, 15.03.2019 - 2 E 134/19

    Keine Beschwerdemöglichkeit bei Vollstreckung einer Wiedereinreiseverpflichtung

  • VGH Hessen, 15.12.2016 - 3 E 2699/16

    Beschwerdeausschluss

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 8 ME 42/18

    Abschiebung; Antragsfrist; EATRR; Europäisches Übereinkommen über den Übergang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2019 - 13 E 939/18

    Unzulässige Anfechtung einer Asylstreitigkeit mit der Beschwerde

  • VG Kassel, 03.08.2021 - 4 K 432/21

    Zur Reichweite der Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AsylG

    Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten und hier im Zentrum stehenden Anspruch, also über die begehrte Rechtsfolge, und den dafür herangezogenen Grund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rn. 15 ).

    In der Rechtsprechung einiger Senate des Hess. VGH werden darüber hinaus etwa auch Streitigkeiten über den Vollzug einer auf der Grundlage von § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung vom Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylG und der Gerichtskostenfreiheit des § 83b AsylG erfasst - selbst dann, wenn die geltend gemachten Gründe für die Aussetzung der Abschiebung sich nicht asylrechtlich, sondern aus § 60a Abs. 2 AufenthG ergeben (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 6 B 2277/19.A -, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 9 B 1165/19 -, Rn. 26 , juris; a. A. aber Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rn. 16 ).

    Entscheidend ist also, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet oder eben nicht (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 14f., 19f., juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rn. 15 ).

  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

    Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (VGH Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 7) auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 (BVerwG - 1 C 6.97 -, juris Rdnr. 18 ff. [zu § 78 AsylVfG a. F.]) nicht fest.

    Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Streitgegenstand, der für die Einordnung als asylrechtliche Streitigkeit maßgeblich ist, über den begehrten Anspruch bzw. die begehrte Rechtsfolge (VGH Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 15).

  • VGH Hessen, 17.10.2019 - 4 B 1953/19

    Beschwerdeausschluss im Asylverfahren

    Der gegenteiligen, wohl überwiegenden Meinung, dass für die Frage des Vorliegens einer asylrechtlichen Streitigkeit im Rahmen des § 80 AsylG entscheidend sei, ob die begehrte Aussetzung der Abschiebung auf eine ausländerrechtliche oder asylrechtliche Grundlage gestützt werde, folgt der Senat nicht (so aber: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015, 0VG Hamburg, Beschluss vom 7. November, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2017, 0VG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Februar 2018; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8. Juni 2017, jeweils a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019. - 3 B 1160/19 -, juris, Ls. 2).

    Auch das Argument, der Wortlaut des § 80 AsylG, der Beschwerdeausschluss greife in Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz", stehe der Einordnung von Entscheidungen über das Vorliegen von Duldungsvoraussetzungen nach § 60a AufenthG, für deren Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist, als asylrechtliche Streitigkeiten entgegen (so Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 14 f.), erscheint nicht zwingend.

  • VGH Hessen, 25.08.2020 - 3 D 1232/20

    Nachtzeitverfügung

    Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, so auch der erkennende Senat, differenziert für die Abgrenzung in diesen Fällen danach, ob der Ausländer die Aussetzung der Abschiebung wegen asylunabhängiger Sachverhalte begehrt und verneint für diese Fälle den Beschwerdeausschluss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.07.2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 16 und weitere Nachweise unter Rdnr. 10).

    Gründe, die einen außerhalb der asylrechtlichen Regelungen liegenden Streitgegenstand (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 23.07.2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 15 ) begründen und damit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachtzeitverfügung oder der festgestellten Ausreisepflicht aufwerfen könnten, benennt der Kläger nicht und solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

  • VGH Hessen, 17.08.2023 - 3 B 1143/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren

    Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 7) auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 (BVerwG 1 C 6.97 -, juris Rdnr. 18 ff. [zu § 78 AsylVfG a. F.]), wonach jedenfalls bei einer auf Erteilung einer Duldung gerichteten Klage eines Ausländers, dem nach erfolglosem Asylverfahren eine Abschiebung angedroht worden sei, grundsätzlich keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliege, nicht fest.

    Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Streitgegenstand, der für die Einordnung maßgeblich ist, über den begehrten Anspruch bzw. die begehrte Rechtsfolge (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris Rdnr. 15).

  • VGH Hessen, 20.07.2022 - 5 D 1267/22
    Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber ungeachtet des Auslegungsstreites zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und einem Teil der Oberverwaltungsgerichte keinen Anlass gesehen hat, bei einer der zahlreichen Novellen des Asylgesetzes den beschränkenden Wortlaut abzuändern (vgl. zum Streitstand auch Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, InfAuslR 2019, 446 - 450 = Juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • VGH Hessen, 07.10.2019 - 6 B 2277/19

    Beschwerdeausschluss im Asylverfahren

    Soweit teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird, dass entscheidend sei, ob die begehrte Aussetzung der Abschiebung auf eine ausländerrechtliche oder asylrechtliche Rechtsgrundlage gestützt werde und der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nicht gelte, wenn der auf asylrechtlicher Grundlage angedrohten Abschiebungsandrohung mit Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegengetreten werde (u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 B 1160/19 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2016 - 10 C 15.2105 -, juris; zu § 78 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6/97 -, juris), wird dem nicht gefolgt.
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