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   VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 B 2322/09   

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VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 B 2322/09 (https://dejure.org/2009,69813)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.09.2009 - 6 B 2322/09 (https://dejure.org/2009,69813)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. September 2009 - 6 B 2322/09 (https://dejure.org/2009,69813)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 B 2322/09
    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch § 4 Abs. 7 WpHG durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der finanzaufsichtsrechtlichen Anordnungen in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt auch der erkennende Senat und sieht daher den Antrag nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen der Antragstellerin festzustellen wären.
  • VG Frankfurt/Main, 23.07.2009 - 1 L 1804/09

    Unzulässigkeit der Kostenvorausbelastung in Vermögensverwaltungsverträgen betr.

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 B 2322/09
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2009 - 1 L 1804/09.F - wird zurückgewiesen.
  • VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13

    Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG

    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Abgaben eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt der erkennende Senat und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen in § 84 Abs. 1 AufenthG genannte Maßnahmen nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 6 B 2322/09 -, Beschluss vom 23.08.2012 - 6 B 1374/12 -, DVBl 2012, 1445).
  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 87/11

    Zur Kostenvorausbelastung bei fondsgebundenen Sparverträgen

    15 § 125 InVG ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar (anders offenbar HessVGH B. v. 23.9.2009 - 6 B 2322/09 - juris, obiter dictum).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass § 125 InvG alle Investment-Sparpläne unabhängig davon erfasst, ob sie von der Kapitalanlagegesellschaft selbst (wozu die Klägerin nicht zählt), oder einem sonstigen Finanzdienstleistungsinstitut (wozu die Klägerin zählt) vertrieben werden (vgl. BT-Drs. 16/5576, S.93; VG Frankfurt am Main B. v. 23.7.2009 - 1 L 1804/09 - juris; HessVGH B. v. 23.9.2009, a.a.O.; Ewers in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG, § 125 Rdn.3).

  • VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12

    Auskunftsverweigerung bei Möglichkeit der Selbstbelastung

    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Abgaben eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt der erkennende Senat und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen Maßnahmen der Finanzdienstleistungsaufsicht nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 B 2322/09 -).
  • VGH Hessen, 01.10.2014 - 6 A 923/13

    Kostenvorausbelastung bei Fondssparplänen

    Der Senat hat bereits in einem Beschluss vom 23. September 2009 (6 B 2322/09) darauf hingewiesen, dass nichts dagegen sprechen dürfte, die Vertriebsregelungen des Investmentgesetzes auf Vertragsgestaltungen anzuwenden, bei denen Anteile an Investmentfonds nicht direkt von der den Fonds verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft angeboten, sondern über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder andere Unternehmen vertrieben würden.
  • VG Frankfurt/Main, 26.11.2013 - 9 L 2958/13

    Zum Begriff des Einlagegeschäfts gem. § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG); (Zum Begriff

    Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dürfte mithin nur dann begründet sein, wenn die Maßnahme erkennbar rechtswidrig wäre oder im Falle der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, private Interessen der Antragstellerin festzustellen wären, welche das vom Gesetzgeber besonders gewichtete öffentliche Interesse deutlich überwiegen würden (vgl. Hess.VGH, B. v. 23.09.2009 - 6 B 2322/09 -, angenommen für § 4 Abs. 2 S.1 WpHG).
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