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   VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 A 828/20   

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https://dejure.org/2020,42090
VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 A 828/20 (https://dejure.org/2020,42090)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.11.2020 - 3 A 828/20 (https://dejure.org/2020,42090)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. November 2020 - 3 A 828/20 (https://dejure.org/2020,42090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 5 BauGB, § 24 Abs 3 Satz 1 BauGB
    Rechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrecht

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1
    Unzulässige Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bei fehlender zeitnaher Verwirklichung des Ziels der Bereitstellung von Wohnbauland

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorkaufsrecht zum Wohl der Allgemeinheit nur bei zeitnaher Verwirklichung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorkaufsrecht zum Wohl der Allgemeinheit nur bei zeitnaher Verwirklichung! (IMR 2021, 1076)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09

    Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau.

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 A 828/20
    Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht bei einem im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans gelegenen Grundstück ist nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel der Wohnraumbeschaffung zu verwirklichen (wie BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53/09 -).

    Allein die Darstellung der Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet im Flächennutzungsplan soll allerdings nicht genügen, vielmehr müssen die betroffenen Flächen unmittelbar oder mittelbar für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 245.89 -, juris Rdnr. 9; BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 03.02.2015 - 15 B 13.100 -, juris Rdnr. 17; Grziwotz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 24 Rdnr. 23; Koester in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 24 Rdnr. 50a; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, 2015, § 24 Rdnr. 77; Paetow in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Band II, 2012, § 24 Rdnr. 27).

    Der Gesetzgeber habe die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.).

    Weitergehende Vorschläge (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats BT-Drs. 12/4208 S. 7 und den Antrag des Bundesrats BT-Drs. 13/7886 S. 5, unter Hinweis auf Gewerbeflächen), ein umfassendes Vorkaufsrecht auch zu Zwecken der Baulandbevorratung zu schaffen, hätten sich nicht durchgesetzt (Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses BT-Drs. 13/8019; vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rdnr. 5 und 6).

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 15 B 13.100

    Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 A 828/20
    Allein die Darstellung der Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet im Flächennutzungsplan soll allerdings nicht genügen, vielmehr müssen die betroffenen Flächen unmittelbar oder mittelbar für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 245.89 -, juris Rdnr. 9; BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 03.02.2015 - 15 B 13.100 -, juris Rdnr. 17; Grziwotz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 24 Rdnr. 23; Koester in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 24 Rdnr. 50a; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, 2015, § 24 Rdnr. 77; Paetow in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Band II, 2012, § 24 Rdnr. 27).

    Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 03.02.2015 - 15 B 13.100 -, juris Rdnr. 16 ff.) nunmehr der Auffassung, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt ist, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird.

  • VGH Hessen, 20.06.2003 - 3 UE 371/03

    Gemeindliches Vorkaufsrecht auf Grund eines Flächennutzungsplans

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 A 828/20
    Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Beschluss vom 20. Juni 2003 - 3 UE 371/03 - entsprechend judiziert.

    Die Beklagte weist allerdings zu echt darauf hin, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2003 ( 3 UE 371/03 juris Rdnr. 28 ff.) noch die Auffassung vertreten hat, die Gemeinwohlrechtfertigung sei regelmäßig bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Flächennutzungsplans bereits dann anzunehmen, wenn eine den jeweiligen Darstellungen entsprechende Verwendungsabsicht bestehe, wobei das in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannte Wohl der Allgemeinheit das Bestehen weitergehender Planungsabsichten als im Flächennutzungsplan dargestellt, nicht erfordere und eine Einschränkung des auf einem Flächennutzungsplan beruhenden Vorkaufsrechts über die Dauer des Planungsverfahrens nicht geboten sei.

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 A 828/20
    Allein die Darstellung der Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet im Flächennutzungsplan soll allerdings nicht genügen, vielmehr müssen die betroffenen Flächen unmittelbar oder mittelbar für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 245.89 -, juris Rdnr. 9; BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 03.02.2015 - 15 B 13.100 -, juris Rdnr. 17; Grziwotz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 24 Rdnr. 23; Koester in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 24 Rdnr. 50a; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, 2015, § 24 Rdnr. 77; Paetow in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Band II, 2012, § 24 Rdnr. 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 1 A 10150/22

    Zuständigkeit des Gemeinderats für die Entscheidung über die Ausübung eines

    26 Der gegenteiligen, auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 49.19 -, juris, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; siehe auch HessVGH, Urteil vom 24. November 2020 - 3 A 828/20 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 - 3 S 3915/21 -, jeweils juris) gestützten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen.
  • VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 2423/21

    Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45/19 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987 -, juris Rn. 17; Hessischer VGH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 A 828/20 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 - 3 S 2595/20 -, juris Rn. 24; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2015 - 8 S 1386/14 -, juris Rn. 37 f.: Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheides), hier also des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2021.
  • VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 284/22

    Retrospektive Feststellung der gemeindlichen Absicht bei Ausübung des

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987 -, juris Rn. 17; Hessischer VGH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 A 828/20 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 - 3 S 2595/20 -, juris Rn. 24; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2015 - 8 S 1386/14 -, juris Rn. 37 f.: Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheides).
  • VG Köln, 24.02.2021 - 8 K 3303/18

    Klage gegen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 4 B 53.09 -, Rn. 5 m. w. N; Hessischer VGH, Urteil vom 24. November 2020 - 3 A 828/20 - Rn. 23, beide juris.
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