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   VGH Hessen, 25.02.2009 - 6 B 31/09   

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https://dejure.org/2009,10956
VGH Hessen, 25.02.2009 - 6 B 31/09 (https://dejure.org/2009,10956)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.02.2009 - 6 B 31/09 (https://dejure.org/2009,10956)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 6 B 31/09 (https://dejure.org/2009,10956)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 GastG, § 5 Abs 1 Nr 1 GastG
    Gaststätte; Vorschubleisten zum Alkoholmissbrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Vorschubleistens zum Alkoholmissbrauch i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG) bei der Abgabe alkoholischer Getränke zu nicht kostendeckenden Preisen; Auflagen zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch in einer Diskothek; Anhaltspunkte für ...

  • Judicialis

    GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; GastG § 5 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 543
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 21.08.2007 - 22 CS 07.1796

    Gaststättenrechtliches Verbot so genannter "Flatrate-Partys"

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2009 - 6 B 31/09
    Dies kann auch bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholgenuss der Fall sein, nämlich wenn dieser im Übermaß vorgenommen wird, so dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ganz unerheblicher Art auftreten können (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.08.2007 - 22 CS 07.1796 -, GewArch 2007, 428; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, Rdnr. 55 zu § 4; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, Rdnr. 14 zu § 4; Scheidler, Rechtliche Handhabe gegen "Flatrate-Partys" und "Koma-Saufen", GewArch 2007, 276/277).

    Das Gericht schließt sich deshalb dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.08.2007, a.a.O.) insoweit an, dass eine sorgfältige Bewertung der Umstände des Einzelfalls ergeben muss, dass Alkoholmissbrauch bei dem in Rede stehenden konkreten Preiskonzept auch tatsächlich zu erwarten ist.

  • VG Berlin, 16.11.2007 - 4 A 364.07

    Gaststättenrechtliche Auflagen bei sogenannten "Flatrate-Partys"

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2009 - 6 B 31/09
    Wegen der nicht gegebenen Voraussetzungen für die Regelungen der Preisgestaltung und des Ausschanks ist auch die nachträgliche Auflage zur Untersagung von Werbung für Getränke unter dem Abgabepreis von 1, 20 Euro (Nummer 3 des Bescheides) rechtswidrig, so dass es eines Eingehens auf die Frage, ob ein Werbeverbot dieses Inhalts bereits deshalb rechtswidrig ist, weil durch die Werbung allein keine Gefahr für die Gesundheit der Gäste droht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16.11.2007 - 4 A 364/07 -, juris), nicht bedarf.
  • VG Gießen, 08.12.2008 - 8 L 4454/08

    Vorschubleisten von Alkoholmissbrauch; Preisgestaltung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2009 - 6 B 31/09
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Dezember 2008 - 8 L 4454/08.GI - abgeändert.
  • VG Hannover, 11.07.2007 - 11 B 3480/07

    Zulässigkeit gaststättenrechtlicher Auflagen bei sogenannten

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2009 - 6 B 31/09
    Dies kann auch durch die Abgabe von Alkohol zu sehr niedrigen Preisen geschehen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 11.07.2007 - Az. 11 B 3430/07 -, GewArch 2007, 388).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 6 B 10231/11

    Gaststätte darf alkoholische Getränke nicht zu reduzierten Preisen verkaufen

    Eine solche Auflagenerteilung setzt daher gerade nicht ein Verhalten voraus, das bereits zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis und damit faktisch zur Einstellung des Gaststättenbetriebs führen muss (a.A. wohl HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 6 B 31/09 -, LKRZ 2009, 215).
  • VG Schleswig, 07.09.2009 - 6 B 32/09

    Dublinverfahren, Dublin II-VO, vorläufiger Rechtsschutz, Tschechische Republik,

    Dementsprechend hat diese Kammer auch bereits mehrfach in den Fällen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG einstweiligen Rechtsschutz gewährt (vgl. zuletzt Beschluss vom 11. August 2009, Az.: 6 B 31/09).

    Solche vom ,,Normativen Vergewisserungskonzept" nicht erfassten Hinderungsgründe sind u.a. eine dem Ausländer drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK im Drittstaat, oder ein vom Drittstaat errichtetes Zugangshindernis zu einem effektiven Asylverfahren (vgl. BVerfG a.a.O; Beschlüsse dieses Gerichts zum Az: 6 B 31/09 und 9 B 37/09 m.w.N.).

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