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   VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20   

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VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20 (https://dejure.org/2021,4073)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.02.2021 - 1 B 376/20 (https://dejure.org/2021,4073)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 (https://dejure.org/2021,4073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2 ; HRiG § 2 b
    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; HRiG § 2 b
    Besetzung der ausgeschriebenen Stelle für den Direktor des Amtsgerichts mit einem Mitbewerber aufgrund der dienstlichen Beurteilung von Richtern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 16 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 16).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind demgegenüber unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Eignung der Bewerber zulassen (vgl. zu Vergleichbarkeit, Aktualität und inhaltlicher Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 7 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat eine vergleichende Ausschärfung/Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-) Bewertungen zu erfolgen (vgl. zu dieser ersten Ebene des für die Auswahlentscheidung vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Soweit der Antragsteller weitergehende Vorkehrungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der Wahrnehmung dessen Überprüfungsbefugnis anmahnt und im Hinblick auf die Dienstbesprechungen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit von ihm konkrete und bestimmte Vorgaben zur einheitlichen Anwendung des Beurteilungserlasses RiStA einfordert, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass bei differenzierten Beurteilungsvorgaben wie sie der Beurteilungserlass RiStA enthält, sowohl die Entschließung, zusätzlich zu der im Beurteilungserlass RiStA vorgesehenen Überprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendungspraxis zu ergreifen als auch gegebenenfalls die Festlegung von Art und Umfang entsprechender Maßnahmen anlassbezogen zu erfolgen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 23 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 23).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Trotz dieser Vorkehrungen zur Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und deren gleichmäßiger Anwendung noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen beurteilenden Präsidentinnen und Präsidenten, namentlich in deren persönlicher Auffassung über den konkreten Grad der Erfüllung bzw. des Übertreffens der Anforderungen im Sinne der Bewertungsstufen des Beurteilungserlasses RiStA, sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. zu unvermeidlichen und hinzunehmenden Unterschieden, wenn verschiedene Personen mit der Erstellung dienstlicher Beurteilungen befasst sind: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 20).

    Bei Zugrundelegung einer in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (deutlich BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 15 f.) vertretenen Auffassung, wonach eine gesetzliche Regelung, die sich darauf beschränkt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu Beurteilenden als Gegenstand der dienstlichen Beurteilung zu benennen, dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt, bleibt der Beurteilungserlass RiStA für einen Übergangszeitraum bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers anwendbar.

    Ist allerdings ein Beurteiler - anders als der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Verhältnis zum Antragsteller - infolge Fehlens jeglicher eigener Anschauung von Person und Leistung des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rn. 25, vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 34 sowie vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 37; von der Weiden, juris PR-BVerwG 9/2015 Anm. 5).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Hält der Beurteilte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Beurteiler für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, NVwZ 2019, 75, 77).

    Ist allerdings ein Beurteiler - anders als der Präsident des Landgerichts Wiesbaden im Verhältnis zum Antragsteller - infolge Fehlens jeglicher eigener Anschauung von Person und Leistung des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rn. 25, vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 34 sowie vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 37; von der Weiden, juris PR-BVerwG 9/2015 Anm. 5).

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Bei Zugrundelegung einer in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (deutlich BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 15 f.) vertretenen Auffassung, wonach eine gesetzliche Regelung, die sich darauf beschränkt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu Beurteilenden als Gegenstand der dienstlichen Beurteilung zu benennen, dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt, bleibt der Beurteilungserlass RiStA für einen Übergangszeitraum bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers anwendbar.

    (2) Verlangt der verfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes im Hinblick auf die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG vom Gesetzgeber eine über die Benennung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hinausgehende detailliertere Regelung (so deutlich BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 -, juris Rn. 22ff.), fehlt für dienstliche Beurteilungen hessischer Richterinnen und Richter die erforderliche gesetzliche Grundlage.

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Dies gilt allerdings nicht, soweit sich eine tragfähige Aussage zur Qualifikation des zu Beurteilenden - beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung seiner Leistungsstärke und seines Leistungswillens als für die Befähigung und Eignung relevante Aspekte - nur unter Berücksichtigung auch der Leistungen im länger als drei Jahre zurückliegenden Abschnitt des Beurteilungszeitraums treffen lässt (vgl. zu Vorstehendem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. Mai 1982 - 2 A 102/81 -, juris und vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, juris Rn. 30; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris Rn. 14; im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Länge von Beurteilungszeiträumen, die zu vergleichenden dienstlichen Berteilungen zugrunde liegen, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, juris Rn. 9 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 9, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 43 sowie vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris Rn. 91; kritisch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016/November 2017, Teil B VI Rn. 353 ff.).

    Soweit sich die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 zu außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Aktivitäten der Beigeladenen verhalten hat, ist dies zum einen im Hinblick auf Merkmale wie das der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen (Nr. 2.4.1 der Anlage 1 des Beurteilungserlasses RiStA) geschehen, deren Würdigung die Berücksichtigung von außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Vorgängen erfordern kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 52 ).

  • VGH Hessen, 29.01.2019 - 1 B 997/18

    Auswahl zwischen Beförderungsbewerbern

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind demgegenüber unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Eignung der Bewerber zulassen (vgl. zu Vergleichbarkeit, Aktualität und inhaltlicher Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 7 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Dies gilt allerdings nicht, soweit sich eine tragfähige Aussage zur Qualifikation des zu Beurteilenden - beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung seiner Leistungsstärke und seines Leistungswillens als für die Befähigung und Eignung relevante Aspekte - nur unter Berücksichtigung auch der Leistungen im länger als drei Jahre zurückliegenden Abschnitt des Beurteilungszeitraums treffen lässt (vgl. zu Vorstehendem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. Mai 1982 - 2 A 102/81 -, juris und vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, juris Rn. 30; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris Rn. 14; im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Länge von Beurteilungszeiträumen, die zu vergleichenden dienstlichen Berteilungen zugrunde liegen, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, juris Rn. 9 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 9, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 43 sowie vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris Rn. 91; kritisch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016/November 2017, Teil B VI Rn. 353 ff.).

  • VGH Hessen, 19.12.2018 - 1 B 1165/18

    Schriftliche Beurteilungsbeiträge

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, DRiZ 2020, 224; auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 15 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 148 Rn. 15).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9 = NVwZ-RR 2020, 987, 988 und vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 9 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 148 Rn. 9 ff.).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind demgegenüber unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Eignung der Bewerber zulassen (vgl. zu Vergleichbarkeit, Aktualität und inhaltlicher Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 7 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat eine vergleichende Ausschärfung/Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-) Bewertungen zu erfolgen (vgl. zu dieser ersten Ebene des für die Auswahlentscheidung vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Die hier erfolgte Würdigung durch den Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden stellt keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dar, da sie nicht auf eine von der richterlichen Unabhängigkeit verbotene direkte oder indirekte Weisung hinausläuft (zur richterlichen Unabhängigkeit bei sogenannten "verbalen Exzessen" vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis

    Auszug aus VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20
    Berechtigt zur Feststellung eines solchen Übergangszeitraums wie auch zur Bestimmung dessen Dauer sind neben den Verfassungsgerichten auch die Fachgerichte im Rahmen der ihnen übertragenen rechtsprechenden Gewalt (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24/07 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, juris Rn. 98 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.1982 - 2 A 102/81
  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

  • BVerwG, 16.05.1991 - 2 A 4.90

    Dienstliche Beurteilung beim BND - Beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - 6 B 1120/19

    Auswahlentscheidung; Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung;

  • VGH Bayern, 03.06.2015 - 6 ZB 14.312

    Bundesbeamtenrecht; dienstliche Beurteilung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • OVG Sachsen, 11.11.2010 - 2 B 126/10

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenrechtsstreit aufgrund eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2019 - 1 B 999/18

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerdebegründung; Nachweis einer

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 27.10.1988 - 2 A 2.87

    Dienstliche Beurteilung eines Beamten - Leistung und Befähigung eines Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2013 - 1 B 44/13

    Gerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf eine

  • VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19

    Beförderungsverbot gemäß § 21 HBG

  • VGH Hessen, 29.01.2016 - 1 B 1511/15
  • VGH Hessen, 30.04.2012 - 1 B 679/12
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 2 A 10593/08

    Beurteilungsanlass kann trotz Grundsatz der Statusamtbezogenheit dienstlicher

  • AG Idstein, 28.01.2013 - 30 C 90/12

    Nachbar muss Hecke über 2,80 m Höhe nicht dulden!

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19

    Dienstliche Beurteilung und ehrenamtliche Tätigkeit eines Beamten

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 2051/19

    Versagung von Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit ohne

  • BVerfG, 20.07.2020 - 2 BvR 2214/19

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im Vollzug der Sicherungsverwahrung

  • VG Wiesbaden, 23.01.2020 - 3 L 2036/18

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der einer Auswahlentscheidung nach Art. 33

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Die Anwendung des verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten wegen ihrer Bedeutung für die Verwirklichung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) hält der Senat auch im Hinblick auf die hieran geäußerte Kritik (OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - Rn. 12 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - Rn. 43 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 4 S 15/21 - Rn. 6 ff.) aufrecht.
  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

    Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (stRspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Dementsprechend unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz und der dortige Prüfungsumfang von Gesetzes wegen an besondere Voraussetzungen geknüpft werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Selbst wenn es an ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen fehlen würde, wäre dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum einzuräumen, in dem Maßnahmen der Verwaltung - wie hier dienstliche Beurteilungen - ohne die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.).

    Allein dann, wenn ein Beurteiler ohne jegliche eigene Anschauung von Person und Leistung im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erst ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn.?37; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82 ).

    Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61 ).

    Bei Einwänden gegen Einzelbewertungen besteht für den Dienstherrn die Möglichkeit zur Plausibilisierung, die auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 60 ; OVG Nds., Beschluss vom 7. Januar 2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

    Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Die Aktualität einer dienstlichen Beurteilung ist jedenfalls gegeben, wenn der von ihr erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 13 ).

  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17).

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20 -, n. v.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit in Hessen bleibt bis zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden gesetzlichen Neuregelung § 2b des Hessischen Richtergesetzes i.V.m. dem Beurteilungserlass RiStA (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40).

    Die beispielhafte Angabe tatsächlicher Umstände, auf denen solche Werturteile u. a. beruhen, ist zwar möglich, aber rechtlich nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 86).

    Lediglich wenn ein Beurteiler - anders als der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts im Verhältnis zur Antragstellerin - infolge Fehlens jeglicher Anschauung von Person und Leistung der zu beurteilenden Person im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 07.04.2022 - 1 B 3026/20

    Konkurrentenstreitverfahren um Stelle der Schulleitung

    Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Trotz dieser Vorkehrungen zur Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und deren gleichmäßiger Anwendung noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen Beurteiler sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 31).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich demgemäß auch hier darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

  • VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21

    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 31, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (vgl. Hess. VGH Beschlüsse vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 37 ff., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 ff.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 44, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 40 m. w. N., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 27).

    aa) Zunächst kann dahinstehen, ob für die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, deren administrative Grundlage der Beurteilungserlass RiStA ist, mit § 2b Hessisches Richtergesetz (HRiG) eine hinreichende normative Grundlage besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.) oder ob eine solche unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den normativen Vorgaben im Land Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris) im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - wie die Antragstellerin im Verfahren 1 K 1601/21.KS rügt - zu verneinen wäre.

    Denn jedenfalls bleibt der Beurteilungserlass RiStA zumindest für einen Übergangszeitraum (bis zu einer Neuregelung des hessischen Gesetzgebers) weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 24 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 44, 49 ff.).

    Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Konkurrenteneilverfahren (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20.KS -, juris Rn. 118, und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 42) nochmals um ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann.

  • VGH Hessen, 30.03.2022 - 1 B 308/21

    Bestenauslese bei Bewerbung eines vom normalen Dienst freigestellten Beamten

    Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    (1) Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    dd) Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich demgemäß auch hier darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Diese Aktualität ist jedenfalls gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen Beurteiler sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 31 ).

    Denn dann ist das Gesamturteil das erläuterungsbedürftige Resultat der wertenden Gesamtbetrachtung (zur dienstlichen Beurteilung von Richtern vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61, 63).

  • VGH Bayern, 04.04.2024 - 6 CE 24.220

    Bundesrichterrecht, Konkurrentenstreit, Bundespatentgericht, Vorsitzender

    Bei uneinheitlichen Einzelbewertungen steigt der Begründungsbedarf für das Gesamturteil (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.7.2022 - 2 A 10078/22 - juris Rn. 74; HessVGH, B.v. 25.2.2021 - 1 B 376/20 - juris Rn. 61).
  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    Soweit die Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren bei dienstlichen Beurteilungen in Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf deren Bedeutung für das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Vorbehalt des Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist, beanspruchen die betroffenen Regelungen in Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum bis zur Regelung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber weiterhin Geltung (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49).

    Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61).

    Diese Möglichkeit besteht auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 60; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 21).

    Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21

    Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung

  • VG Kassel, 09.06.2022 - 1 L 2040/21
  • VG Kassel, 30.05.2022 - 1 L 1768/21
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2022 - 2 A 10078/22

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 4 S 15.21

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  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 75/21

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  • VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21

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  • VGH Hessen, 05.07.2022 - 1 B 647/22

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  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 74/21

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der

  • OVG Saarland, 13.01.2022 - 1 A 58/20

    Dienstliche Beurteilung - WesentlichkeitsgrundsatzBeurteilungssystem der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 57/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22

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  • VGH Hessen, 29.06.2022 - 1 B 873/22

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  • VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

  • VG Potsdam, 06.09.2021 - 1 L 339/21
  • VG Kassel, 13.09.2021 - 1 K 2445/20

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22

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  • VGH Hessen, 28.11.2022 - 1 B 1620/22

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  • OVG Sachsen, 02.07.2021 - 2 B 219/21

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  • VGH Hessen, 15.06.2021 - 1 B 513/20

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  • VGH Hessen, 15.03.2022 - 1 B 55/21

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  • VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
  • VGH Hessen, 28.02.2023 - 1 B 267/22

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  • VG Kassel, 28.07.2023 - 1 L 234/23

    Hochschulausbildung als konstitutives Anforderungsprofil

  • VG Kassel, 10.05.2021 - 1 L 2432/20

    Beamtenverhältnis bei einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b SGB II

  • VG Kassel, 15.12.2023 - 1 L 1937/23

    Ausschluss eines Beförderungsbewerbers während laufendem Disziplinarverfahren

  • VG Kassel, 13.01.2023 - 1 L 944/22

    Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt

  • VG Wiesbaden, 22.11.2021 - 3 L 1191/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

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