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   VGH Hessen, 25.06.2004 - 8 TG 1169/04   

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VGH Hessen, 25.06.2004 - 8 TG 1169/04 (https://dejure.org/2004,3479)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.06.2004 - 8 TG 1169/04 (https://dejure.org/2004,3479)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - 8 TG 1169/04 (https://dejure.org/2004,3479)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit gegen die Ungültigerklärung eines Bürgerbescheides vorzugehen; Geltungsbereich des Neutraliätsgebotes bei der Durchführung von Bürgerbegehren; Beachtung des Gebotes der Sachlichkeit

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; HGO § 8b; ; KWG § 25; ; KWG § 26; ; KWG § 27; ; KWG § 28; ; KWG § 54; ; VwGO § 123

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalwahlrecht - Anfechtbarkeit, Bürgerentscheid, einstweilige Anordnung, Glaubhaftmachung, Neutralitätsgebot, Sachlichkeitsgebot, Unregelmäßigkeit, Wahlrechtsverstoß, Wahlverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 246
  • DVBl 2005, 260 (Ls.)
  • DÖV 2004, 966
  • DÖV 2004, 973
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Darmstadt, 17.01.2002 - 3 G 100/02

    Neutralität von Gemeindeorganen i.R.e. Bürgerbegehrens; Durchführung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2004 - 8 TG 1169/04
    Eine dem § 8 b Abs. 5 HGO entsprechende Vorschrift findet sich im Hessischen Kommunalwahlrecht nicht (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschluss vom 15. November 1994 - 6 TG 3125/94 - Seiten 2 und 3 des amtlichen Umdrucks, und VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 3 G 100/02 - NVwZ-RR 2002, 365 f.).
  • VGH Hessen, 02.08.2023 - 8 A 616/18

    Bürgermeisterabwahl

    Ist eine Abwahl nach § 76 Abs. 4 HGO demzufolge als Abstimmung zu werten, obliegen Amtsträger einer Kommune im Rahmen eines Abwahlverfahrens auch nicht dem sich aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit herleitenden Neutralitätsgebot (vgl. zu diesem nur BVerfG, Urt. vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 [138 ff.] = NJW 1977, 751; BVerfG, Urt. v. 8.2.2001 - 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111 [131] = NJW 2001, 1048; BVerwG, Urt. v. 8.4.2003 - 8 C 12/02, BVerwGE 118, 101 [107] = NVwZ 2003, 983; BVerwG, Beschl. v. 19.04.2001 - 8 B 33/01, NVwZ 2001, 928), sondern einem Sachlichkeitsgebot (VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juni 2002, Az.: 8 TG 1169/04, juris-Abfrage Rn. 6; VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Januar 2002, Az.: 3 G 100/02, NVwZ-RR 2002, S. 365 ; vgl. in dieser Hinsicht in der Literatur: Dietlein/Ogorek, a.a.O., S. 189 Rn. 66; Lange, a.a.O., S. 649 Rn. 131).).

    Aus diesem - ohnehin für die Tätigkeit öffentlicher Verwaltung geltenden - Sachlichkeitsgebot folgt die Verpflichtung, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen (vgl. zur verneinten Notwendigkeit, das Neutralitätsgebot bei Bürgerbegehren und -entscheiden beachten zu müssen, u.a. Hess. VGH, Beschl. v. 25.6.2004 - 8 TG 1169/04, DÖV 2004, 966; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03, NVwZ-RR 2004, 283 m.w.Nachw.; ebenso für das Volksgesetzgebungsverfahren nach Art. 71ff. BayVerf Bay. VerfGH, Entscheidung v. 19.1.1994 - Vf. 89-III-92 u. Vf. 92-III-92, NVwZ-RR 1994, 529).

    Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, Beschlüsse bezüglich der Einleitung eines Abwahlverfahrens müssten nicht dem Sachlichkeitsgebot entsprechen, vermag der Senat dieser Ansicht auf Grund der vorzitierten Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere des Senats (Beschluss vom 25. Juni 2004, 8 TG 1169/04, a.a.O.) nicht zu folgen.

    "Wenn Gemeindeorgane sich im Vorfeld einer anstehenden Abwahl einer Bürgermeisterin durch die Bürger in amtlicher Eigenschaft äußern, so müssen sie sich nicht nur innerhalb ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen halten, sondern die in der Abwahl als Ausdruck unmittelbarer Demokratie den Bürgern zukommende Teilnahmefreiheit, also deren Meinungs- und Willensbildungsprozess, wahren und andererseits die hoheitliches Handeln bestimmenden Gebote der Wahrhaftigkeit und Sachlichkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips beachten (BVerfG, Urt. v. 2. März 1977, BVerfGE 44, 125 bezogen auf die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung im Vorfeld von Bundestagswahlen; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2003, NVwZ-RR 2004, 151; Hess. VGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, DÖV 2004, 966; Bay. VerfGH, Entsch.

  • VG Frankfurt/Main, 03.08.2005 - 7 E 2234/04

    Abwahl eines Bürgermeisters durch die Bürger und Regeln im "Abwahlkampf"

    Dementsprechend steht dem Hessische Verwaltungsgerichtshof zufolge Unterzeichnern und Vertretern eines Bürgerbegehrens das Recht zu, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, um die Erklärung eines Bürgerentscheids für ungültig im Klagewege anzugreifen (Beschluss vom 25.06.2004 - 8 TG 1169/04, DÖV 2004, 313; ebenso Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Stand Dezember 2003, § 8b Erl. 8 und § 76 Erl. 7).

    Aus diesem - ohnehin für die Tätigkeit öffentlicher Verwaltung geltenden - Sachlichkeitsgebot folgt die Verpflichtung, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen (vgl. zur verneinten Notwendigkeit, das Neutralitätsgebot bei Bürgerbegehren und -entscheiden beachten zu müssen, u.a. HessVGH, Beschl. v. 25.6.2004 - 8 TG 1169/04, DÖV 2004, 966; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03, NVwZ-RR 2004, 283 m.w.Nachw.; ebenso für das Volksgesetzgebungsverfahren nach Art. 71ff. BayVerf BayVerfGH, Entscheidung v. 19.1.1994 - Vf. 89-III-92 u. Vf. 92-III-92, NVwZ-RR 1994, 529).Das zu beachtende Sachlichkeitsgebot gilt im Übrigen nur, soweit staatliche oder kommunale Amtsträger Äußerungen oder Handlungen in amtlicher Eigenschaft gemacht oder vorgenommen haben (BayVerfGH, ebda.).

  • VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09

    Bürgerbegehren gegen Verkauf von Anteilen einer Flugplatz GmbH

    Dabei hat die Antragsgegnerin den Bürgern gemäß § 8b Abs. 5 HGO die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung darzulegen, ohne an das Neutralitätsgebot gebunden zu sein, sofern sie den Sachlichkeitsgrundsatz beachtet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 8 TG 1169/04 - ESVGH 54 S. 246 ff. = HGZ 2004 S. 313 ff. = DÖV 2004 S. 966 ff. = juris Rdnr. 7).
  • OVG Sachsen, 08.03.2011 - 4 A 918/10

    Abwahl eines Bürgermeisters

    43 Wenn Gemeindeorgane sich im Vorfeld einer anstehenden Abwahl einer Bürgermeisterin durch die Bürger in amtlicher Eigenschaft äußern, so müssen sie sich nicht nur innerhalb ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen halten, sondern die in der Abwahl als Ausdruck unmittelbarer Demokratie den Bürgern zukommende Teilnahmefreiheit, also deren Meinungs- und Willensbildungsprozess, wahren und andererseits die hoheitliches Handeln bestimmenden Gebote der Wahrhaftigkeit und Sachlichkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips beachten (BVerfG, Urt. v. 2. März 1977, BVerfGE 44, 125 bezogen auf die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung im Vorfeld von Bundestagswahlen; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2003, NVwZ-RR 2004, 151; HessVGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, DÖV 2004, 966; BayVerfGH, Entsch. v. 19. Januar 1994, NVwZ-RR 1994, 529).
  • VG Cottbus, 30.03.2017 - 1 K 563/16

    Abwahl des ehemaligen Bürgermeisters von Mittenwalde Uwe Pfeiffer gültig

    Die fehlende Konkurrenzsituation und der bezeichnete Hintergrund eines Abwahlverfahrens rechtfertigen es, im Zuge der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Abwahl nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beachtung des Gebots der Chancengleichheit und des Neutralitätsgebots bei Wahlen heranzuziehen, sondern - sofern, wie vorliegend, eine behauptete "Einflussnahme" auf die Abstimmungsberechtigten im Raume steht - bei der Frage der Zulässigkeit von Äußerungen von Amtsträgern zu prüfen, ob diese das - für öffentliche Äußerungen von Hoheitsträgern stets, d. h. auch außerhalb von Wahlen und Abstimmungen geltende - Gebot der Sachlichkeit verletzt haben, das (lediglich) dazu verpflichtet, mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiederzugegeben, Werturteile nicht auf sachfremde Erwägungen zu stützen und allgemein den sachlich gebotenen Rahmen nicht zu überschreiten (so auch Iwers in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Komm., 2012, Art. 22 Seite 201 [allgemein zur Volksgesetzgebung bei Sachfragen]; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27. Oktober 2008 - 86/08 -, juris Rn. 62 m.w.N.; Sächsisches OVG, Urt. v. 08. März 2011 - 4 A 918/10 -, juris Rn. 3 und Rn. 45 ff. [Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch Gemeinde, die in einer Anzeige zur Abwahl der Bürgermeisterin aufforderte]; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 03. August 2005 - 7 E 2234/04 (V) -, juris Rn. 135; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - 8 TG 1169/04 -, juris Rn. 7; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NRW], Beschl. v. 07. Oktober 2016 - 15 B 948/16 -, juris Rn. 28, Beschl. v. 09. April 2013 - 15 B 304/13 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris Rn. 20; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 19. Januar 1994 - Vf. 89-III-92 -, juris [für ein Volksgesetzgebungsverfahren]; zur [verneinten] Anwendbarkeit des Neutralitätsgebot im Fall des Aufrufs der Landeshauptstadt Potsdam, gegen einen geplanten Aufmarsch der NPD zu protestieren vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. September 2012 - OVG 1 S 127.12 -, juris Rn. 8 und zur Zulässigkeit der Abberufung kommunaler Wahlbeamter unmittelbar durch die kommunale Vertretung und zur Vereinbarkeit dieses Verfahrens mit Art. 33 Abs. 5 GG: BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, juris und BVerwG, Urt. v. 15. März 1989 - 7 C 7/88 -, juris).
  • VG Darmstadt, 24.07.2007 - 3 G 1073/07

    Bürgerbegehren

    An der Antragsbefugnis der Unterzeichner des Bürgerbegehrens bestehen keine Zweifel (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.06.2004 - 8 TG 1169/04 - ).
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