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   VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15   

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VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15 (https://dejure.org/2015,20352)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.06.2015 - 6 B 224/15 (https://dejure.org/2015,20352)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 6 B 224/15 (https://dejure.org/2015,20352)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 37 Abs 1 KWG, § 49 KWG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO
    Rückzahlung von angenommenen Geldern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von angenommenen Geldern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Rückzahlung von angenommenen Geldern als rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 892
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10

    Abwicklungsanordnung; Anlegerschutz; Bankgeschäft; Einlagengeschäft;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15
    Einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Prüfung und ggfs. Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgeschlagenen Rückzahlungsplans steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Urteilen vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 28) und vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 31) entgegen.

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Anordnung des Inhalts, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene vortrage, nicht über die notwendigen Mittel zur vollständigen Rückzahlung der angenommenen Gelder zu verfügen.

    Als solches könnten insbesondere nicht die - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor Erlass der Abwicklungsanordnung geschlossenen - Aufhebungsverträge angesehen werden, weil diese unberücksichtigt bleiben müssten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, a.a.O., Rdnr. 18 und 24).

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15
    Einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Prüfung und ggfs. Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgeschlagenen Rückzahlungsplans steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Urteilen vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 28) und vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 31) entgegen.

    § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG verfolge den Zweck, zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarkts und zum Schutz des Anlegerpublikums den gesetzwidrigen Zustand unerlaubt betriebener Geschäfte nicht zu perpetuieren, sondern schnellstmöglich einen gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 -, a.a.O.).

    § 37 Abs. 1 KWG ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Abwicklung der ohne Erlaubnis getätigten Geschäfte zu veranlassen - also insbesondere die Rückzahlung der vereinnahmten Gelder vorzunehmen - und dazu Weisungen zu erteilen sowie die Dokumentation und den Nachweis der Abwicklungshandlungen zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 8 C 37.09 -, GWR 2011, 138; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 A 226/11 -).

  • VGH Hessen, 13.09.2011 - 6 A 226/11

    Abwicklung von unerlaubten Einlagengeschäften

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15
    Der Senat hat sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. September 2011 - 6 A 226/11 - (ESVGH 62, 188) angeschlossen und seine eigene Rechtsprechung, wonach die Bundesanstalt bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG die zivilrechtlichen Auswirkungen vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen müsse, ausdrücklich aufgegeben.

    § 37 Abs. 1 KWG ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Abwicklung der ohne Erlaubnis getätigten Geschäfte zu veranlassen - also insbesondere die Rückzahlung der vereinnahmten Gelder vorzunehmen - und dazu Weisungen zu erteilen sowie die Dokumentation und den Nachweis der Abwicklungshandlungen zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 8 C 37.09 -, GWR 2011, 138; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 A 226/11 -).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15
    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber gemäß § 49 KWG durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der finanzaufsichtsrechtlichen Anordnungen in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO eine Präposition vorgenommen habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt auch der beschließende Senat.
  • VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96

    Sofortige Vollziehbarkeit einer unselbständigen Kostenanforderung; Maßnahmen nach

    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15
    Das Verwaltungsgericht hat damit zunächst ausgehend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG - bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezüglich der Festsetzung der Gebühr (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.1997 - 14 TG 4045/96 -, ESVGH 47, 313) - in nicht zu beanstandender Weise eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung nach § 37 Abs. 1 KWG - Abwicklung der Geschäfte - mit den vorgetragenen Interessen der Antragstellerin, von dem Vollzug der angefochtenen Anordnung zunächst verschont zu werden, vorgenommen.
  • VG Frankfurt/Main, 20.01.2015 - 7 L 4566/14
    Auszug aus VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2015 - 7 L 4566/14.F - wird zurückgewiesen.
  • VG Frankfurt/Main, 13.06.2016 - 7 L 1268/16

    § 1 Abs 2 Nr 7 VermAnlG, § 6 VermAnlG, § 18 Abs 1 VermAnlG, § 26a VermAnlG, § 26b

    Dies gilt insbesondere, da die wirtschaftliche Betätigung im Bereich des An- und Verkaufs von Edelholz von vornherein eine nicht unerhebliche finanzielle Leistungsfähigkeit voraussetzt und ein erhebliches finanzielles Risiko beinhaltet (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 6 B 224/15 -, Rn. 20, [...]; ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 22 CS 12.1936 - und vom 30. August 2007 - 1 CS 07.1253, beide [...]).
  • LG Aachen, 01.04.2016 - 6 S 5/16

    Einlagengeschäft; Lebensversicherung; Kauf; Factoring

    Nach der vertraglichen Konstruktion war der von der Klägerin an den Versicherungsnehmer zu zahlende Kaufpreis jedoch weder gestundet noch sollte dieser anderweitig zumindest kurzfristig - etwa im Rahmen des Abschlusses eines weiteren Anlagenvertrags (vgl. zu dieser Konstellation: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 25.06.2015, 6 B 224/15; LG Hamburg, Urteil v. 16.01.2013, 332 O 72/12, jeweils zitiert nach juris) - im Vermögen der Klägerin verbleiben.
  • VG Frankfurt/Main, 23.11.2015 - 7 L 4648/15
    Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin ist daher nur dann begründet, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig ist oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Betroffenen festzustellen sind (vgl. zu § 49 KW: HessVGH, Beschluss vom 22.6.2015, Az.: 6 B 224/15 - [...] -).
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