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   VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16   

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VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16 (https://dejure.org/2017,26370)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 (https://dejure.org/2017,26370)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 9 B 2522/16 (https://dejure.org/2017,26370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG, § 4 UmwRG, § 3c S 2 UVPG
    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SCHUTZKRITERIEN; UMWELTVERTRÄGLICHKEITS-VORPRÜFUNG; WINDENERGIEANLAGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kein Stopp von Windkraftanlagen in Neckarsteinach

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Stopp von Windkraftanlagen in Neckarsteinach

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 820
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Hessen, 24.08.2016 - 9 B 974/16

    ARTENSCHUTZRECHTLICHE BELANGE; PRÜFUNGSUMFANG; SCHUTZKRITERIEN; STANDORTBEZOGENE

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet vorliegt, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -).

    Dabei sind nur solche Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 10).

    Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, kann nach Auffassung des Senats nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte; zu denken wäre insoweit etwa an ein sog. "faktisches Vogelschutzgebiet" in Bezug auf eine bestimmte Vogelart (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 10).

    Dem ist mit der Definition von Schutzkriterien und der Hervorhebung einer erforderlichen besonderen Empfindlichkeit des Gebietes im Standort nach § 3c Satz 2 UVPG und Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG auch hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 14).

    Im Übrigen ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei diesen bei Vorhaben der vorliegenden Art regelmäßig behördlich verfügten konfliktvermeidenden Maßnahmen um Schutzmaßnahmen handelt, die durchaus üblich und auch grundsätzlich geeignet sind, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für zahlreiche Fledermausarten tatsächlich zu minimieren (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 29).

  • OVG Saarland, 05.04.2017 - 2 B 726/16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Notwendigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Dabei sind nur solche Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 10).

    Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, kann nach Auffassung des Senats nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte; zu denken wäre insoweit etwa an ein sog. "faktisches Vogelschutzgebiet" in Bezug auf eine bestimmte Vogelart (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 10).

    Die Angaben der Antragstellerin zu einem Wechsel der Brutstätten sind nicht nur spekulativ und unsubstantiiert, darüber hinaus ist bei der Plausibilitätskontrolle auf die Begründung der Behörde für ihr Prüfergebnis abzustellen, so dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht maßgeblich sind (OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt nämlich nicht schon vor, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Fledermäuse durch den Betrieb der Windenergieanlagen zu Schaden kommen, sondern erst dann, wenn sich das Risiko für die Fledermäuse trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, juris Rn. 86).
  • VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15

    Aufhebungsanspruch Einzelner aufgrund Verletzung objektiv-rechtlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Die Regelung des § 4 Abs. 3 UmwRG ist jedoch kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher Naturschutzbelange im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen; sie entbindet Nachbarn außerhalb ihres Anwendungsbereichs insbesondere nicht von der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, juris Rn. 54 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 3 S 2225/15

    Windenergieanlage; Umweltverträglichkeitsprüfung; Lärmimmissionen; besonderes

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Im Übrigen ist jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 28; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 64 ff.).
  • VG Osnabrück, 28.04.2016 - 2 A 89/14

    Abschneidekriterium; Beurteilungsgebiet; Bioaerosol; Biotop; Brandschutzkonzept;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in Nr. 2 des Anhangs III der UVP-Richtlinie angegebenen Gebiete zu einem großen Teil in ausgewiesenen Schutzgebieten liegen, die der Kriterienkatalog in Nr. 2.3 der Anlage 2 erfasst (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 28. April 2016 - 2 A 89/14 -, juris Rn. 118).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 8 B 1018/15

    Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Im Übrigen ist jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 28; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 64 ff.).
  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2017 - 9 B 2522/16
    Daraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung bzw. aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 16.09.2014 - 7 VR 1.14

    Vorläufiger Rechtsschutz; umweltrechtliche Verbandsklage; Interessenabwägung;

  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
    Entgegen den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - seien die artenschutzfachlichen Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit einzubeziehen.

    Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung entspreche dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Insoweit werde auf die Beschlüsse der erkennenden Kammer in dem Verfahren 6 L 285/16.DA vom 09.09.2016 und des Hess. VGH vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - verwiesen.

    Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris, Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris, Rn. 24 ).

    Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 23 ).

    Es sind mithin nur die in Nr. 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5/18 -, juris, Rn. 30 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris, Rn. 14 ; Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Rn. 18; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2018 - 3 M 286/15 -, juris, Rn. 117, 118; Nils Wegner, "Von Windfarmen, dem Umfang standortbezogener UVP-Vorprüfungen und Schallimmissionsprognosen nach dem sog. Interimsverfahren", NuR 2018, 388 [391, 392]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 240/17 -, juris, Rn. 112 ff., unter Aufgabe seiner Auffassung im Urteil vom 18.05.2017 - 8 A 870/15 -, juris, Rn. 88 ff.).

    Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris, Rn. 15 , richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen.

    Sowohl die in den Bescheiden festgesetzte Implementierung eines Abschaltalgorithmus als auch das angeordnete Monitoring gehören zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die von dem Beklagten zutreffend als grundsätzlich ausreichend zur Verhinderung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bezüglich Fledermäusen bewertet worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, Rn. 29 ).

    Hierbei handelt es sich um von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte konfliktvermeidende Maßnahmen (Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, Rn. 29 , juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, juris, Rn. 268; VG Kassel, Urteil vom 17.02.2020, 7 K 6271/17.KS , juris, unter 3.3).

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 229/16

    Klage gegen Windpark Greiner Eck im Odenwald abgewiesen

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2017, Az. 9 B 2522/16 , zurückgewiesen.

    Entgegen den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - seien die artenschutzfachlichen Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit einzubeziehen.

    Die vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung entspreche dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Insoweit werde auf die Beschlüsse der erkennenden Kammer in dem Verfahren 6 L 285/16.DA vom 09.09.2016 und des Hess. VGH vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - verwiesen.

    Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris, Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris, Rn. 24 ).

    Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 23 ).

    Es sind mithin nur die in Nr. 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5/18 -, juris, Rn. 30 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris, Rn. 14 ; Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Rn. 18; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2018 - 3 M 286/15 -, juris, Rn. 117, 118; Nils Wegner, "Von Windfarmen, dem Umfang standortbezogener UVP-Vorprüfungen und Schallimmissionsprognosen nach dem sog. Interimsverfahren", NuR 2018, 388 [391, 392]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 240/17 -, juris, Rn. 112 ff., unter Aufgabe seiner Auffassung im Urteil vom 18.05.2017 - 8 A 870/15 -, juris, Rn. 88 ff.).

    Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris, Rn. 15 , richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen.

    Sowohl die in den Bescheiden festgesetzte Implementierung eines Abschaltalgorithmus als auch das angeordnete Monitoring gehören zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die von dem Beklagten zutreffend als grundsätzlich ausreichend zur Verhinderung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bezüglich Fledermäusen bewertet worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, Rn. 29 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2018 - 10 S 1681/17

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 3 Windenergieanlagen

    Danach sind nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung gerade standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen, wobei grundsätzlich nur solche Auswirkungen relevant sind, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (vgl. im Einzelnen HessVGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - juris Rn. 14 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 - 2 B 726/16 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 41 f.).

    Denn artenschutzrechtlichen Belangen kommt im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung - anders als im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. - (wie soeben ausgeführt) grundsätzlich nur Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. genannten Schutzgebiete befürchten lassen (so überzeugend HessVGH, Beschluss vom 25.07.2017 a.a.O. Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 a. a. O. Rn. 11; teilweise a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2017 - 8 A 870/15 - juris Rn. 78 ff. sowie Beschluss vom 04.10.2017 - 8 B 976/17 - juris Rn. 9 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.09.2017 - 5 K 587/17 - juris Rn. 33 ff.).

    Nach Ansicht des Senats wären solche Ausnahmefälle jedenfalls eng zu begrenzen gewesen, etwa auf Fälle einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen drohte (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.07.2017 a.a.O. Rn. 15; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 a.a.O. Rn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - ZNER 2016, 92).

  • VG Darmstadt, 29.03.2018 - 6 L 3548/17

    Weiterer Eilantrag gegen Windpark "Stillfüssel" abgelehnt

    Es sind mithin nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Artenschutzrechtlichen Belangen kommt nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aber nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3.1 ff der Anlage 2 zum UVPG explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist, auch wenn dieser nicht formell als Schutzgebiet ausgewiesen ist, einem solchen aber in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94).

  • VG Darmstadt, 24.08.2018 - 6 L 4907/17

    Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer

    Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 29; Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 24 ).

    Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen; Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 23 ).

    Es sind mithin nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 14 ; Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris; Bay.VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, juris Rn. 18; a.A. wohl OVG NRW, Urteil vom 18.05.2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 88 ff.).

    Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 15 und vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 10 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, juris Rn. 21).

    Im Übrigen handelt es sich um eine nachträglich gewonnene Erkenntnis, die - wie oben bereits dargelegt - für die Tragfähigkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung nicht maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 29; Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 24 ).

  • VG Darmstadt, 02.02.2018 - 6 L 205/17

    Genehmigung von fünf Windkraftanlagen

    Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.07.2011 - 9 B 996/11 -, Beschluss v. 28.01.2014, - 9 B 2184/13 - juris, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 und 158).

    Es sind mithin nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Artenschutzrechtlichen Belangen kommt nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aber nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3.1 ff der Anlage 2 zum UVPG explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist, auch wenn dieser nicht formell als Schutzgebiet ausgewiesen ist, einem solchen aber in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94).

  • VG Darmstadt, 24.01.2018 - 6 L 180/17

    Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

    Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.07.2011 - 9 B 996/11 -, Beschluss v. 28.01.2014, - 9 B 2184/13 - juris, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 und 158).

    Es sind mithin nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - m.w.N., juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Artenschutzrechtlichen Belangen kommt nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aber nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3.1 ff der Anlage 2 zum UVPG explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist, auch wenn dieser nicht formell als Schutzgebiet ausgewiesen ist, einem solchen aber in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -).

    Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris und vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2018 - 10 S 2378/17

    Relevanz artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen der standortbezogenen

    Artenschutzrechtlichen Belangen kommt somit im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung - anders als im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. - nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. genannten Schutzgebiete befürchten lassen (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 18 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 - juris Rn. 31 ff.; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - juris Rn. 14 ff. und vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - juris Rn. 10 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 - 2 B 726/16 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 06.03.2017 - 22 ZB 16.2031 - juris Rn. 28 und vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 41 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rn. 69 ff.; teilweise a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2017 - 8 A 870/15 - juris Rn. 78 ff. [Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - 7 B 11.17 - juris] und Beschluss vom 04.10.2017 - 8 B 976/17 - juris Rn. 9 ff.).

    Nach Ansicht des Senats kann sich aus § 3c Satz 2 UVPG a. F. eine Pflicht zur Durchführung einer UVP trotz fehlender normativer Schutzgebietsausweisung allenfalls in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ergeben, etwa im Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen drohte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 a. a. O. Rn. 21; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 a. a. O. Rn. 15 und vom 24.08.2016 a. a. O. Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 a. a. O. Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2015 a. a. O. Rn. 43; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 94).

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2018 - 12 ME 64/18

    Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von

    Es dürften vielmehr auch solche Gebiete einzubeziehen sein, die unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes eine den ausdrücklich in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.8 bezeichneten Gebieten zumindest gleichkommende Bedeutung aufweisen (noch weitergehend OVG NRW, Urt. v. 18.5.2017, a. a. O.; unklar Hess. VGH, Beschl. v. 25.7.2017 - 9 B 2522/16 -, juris, Rn. 15; und OVG Saarl., Beschl. v. 5.4.2017 - 2 B 726/16 -, juris, Rn. 12; vgl. ergänzend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschl. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 41), in dieser Bedeutung normativ gestützt amtlich anerkannt und vom Normgeber beim Erlass des UVPG a. F. nicht (etwa) bewusst von der Aufzählung ausgenommen worden sind.
  • VGH Hessen, 06.11.2018 - 9 B 765/18

    SOFORTVOLLZUG; ÖFFENTLICHES INTERESSE; GESETZGEBERISCHES ERMESSEN; KLIMAZIELE;

    Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. - also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist (Beschluss des Senats vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris, Rn. 10 ff mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 14 ff ebenfalls mit Hinweis auf aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung).
  • VG Sigmaringen, 07.09.2017 - 5 K 587/17

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen

  • VG Darmstadt, 19.09.2017 - 6 L 1031/17

    Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Windenergieanlage

  • VGH Hessen, 06.01.2020 - 9 B 1876/18
  • VGH Hessen, 21.02.2019 - 9 B 182/19
  • VG Darmstadt, 10.08.2020 - 6 L 107/20
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