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   VGH Hessen, 25.11.2022 - 4 A 1669/21.Z   

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https://dejure.org/2022,43055
VGH Hessen, 25.11.2022 - 4 A 1669/21.Z (https://dejure.org/2022,43055)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.11.2022 - 4 A 1669/21.Z (https://dejure.org/2022,43055)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. November 2022 - 4 A 1669/21.Z (https://dejure.org/2022,43055)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 10.03.2022 - 4 A 1958/20

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung für illegale Bauten in einem

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.2022 - 4 A 1669/21
    Grundsätzlich gehen die Befugnisse der Behörden, gegen naturschutzwidrige Zustände einzuschreiten nicht durch Zeitablauf verloren (Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 19).

    Die mit der Befugnis, hier § 17 Abs. 8 BNatSchG, verbundene Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt schon vom Ansatz her eine Verwirkung nicht zu (Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 20 m.w.N.).

    Bei einer Vielzahl illegaler baulicher Anlagen in einem bestimmten Gebiet im Außenbereich ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und keine willkürlichen Ausnahmen macht (Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15).

    Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse 19. Februar 1992 - 7 B 106.91-, juris Rdnr. 2 und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15) geklärt, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift.

  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.2022 - 4 A 1669/21
    Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse 19. Februar 1992 - 7 B 106.91-, juris Rdnr. 2 und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15) geklärt, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift.
  • BVerwG, 03.12.2009 - 9 B 79.09

    Auslegung des § 44 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) als "Muss"-Vorschrift

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.2022 - 4 A 1669/21
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 9 B 79.09 -, juris Orientierungssatz 1).
  • BVerwG, 24.07.2014 - 4 B 34.14

    Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde; Gleichheitsgrundsatz beim Vorgehen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.11.2022 - 4 A 1669/21
    Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse 19. Februar 1992 - 7 B 106.91-, juris Rdnr. 2 und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4; Beschluss des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15) geklärt, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift.
  • VGH Hessen, 24.01.2023 - 4 A 25/22

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung

    Es ist in der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse 19. Februar 1992 - 7 B 106.91-, juris Rdnr. 2 und vom 24. Juli 2014 - 4 B 34.14 -, juris Rdnr. 4; Beschlüsse des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15 sowie vom 25. November 2022 - 4 A 1669/21.Z -, demnächst in juris) geklärt, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliegt, wenn die Behörde in Ermangelung ausreichender personeller Mittel zunächst anlassbezogen vorgeht und erst dann anschließend flächendeckend planvoll und systematisch gleichartige Fälle aufgreift.

    Bei einer Vielzahl illegaler baulicher Anlagen in einem bestimmten Gebiet im Außenbereich ist es notwendig, dass die Behörde planmäßig vorgeht und keine willkürlichen Ausnahmen macht (Beschlüsse des Senats vom 10. März 2022 - 4 A 1958/20.Z -, juris Rdnr. 15 und vom 25. November 2022 - 4 A 1669/21.Z -, demnächst in juris).

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