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   VGH Hessen, 26.02.2018 - 9 B 2012/17   

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https://dejure.org/2018,6571
VGH Hessen, 26.02.2018 - 9 B 2012/17 (https://dejure.org/2018,6571)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.02.2018 - 9 B 2012/17 (https://dejure.org/2018,6571)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - 9 B 2012/17 (https://dejure.org/2018,6571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BESTIMMTHEIT; BESTIMMTHEITSERFORDERNIS; ERSATZVORNAHME; ERSATZWASSERVERSORGUNG; NEBENBESTIMMUNG; TRINKWASSERVERSORGUNG; VERTRETBARE HANDLUNG; ZIEL

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Nebenbestimmung hinreichend bestimmt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung ist bei hinreichend präziser Angabe des Ziels bestimmt genug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Darmstadt, 19.09.2017 - 6 L 1031/17

    Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Windenergieanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.2018 - 9 B 2012/17
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. September 2017 - 6 L 1031/17.DA - wird zurückgewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2016 - 8 B 866/15

    Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.2018 - 9 B 2012/17
    Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2012 - 12 ME 189/12

    Bestimmtheit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.2018 - 9 B 2012/17
    Für Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG ist anerkannt, dass die Behörde es in der Hand hat, ob sie in einer Auflage lediglich das zu erreichende Ziel oder auch die dazu anzuwendenden Mittel angibt; dem Bestimmtheitserfordernis (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) wird daher genügt, wenn das Ziel hinreichend (präzise) bestimmt ist (s. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1, Teil 1, B1, § 12 BImSchG Rn. 45; Jarass, Komm. zum BImSchG, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 m.w.N.; s. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 17.02.2016 - 22 CS 15.2562

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.2018 - 9 B 2012/17
    Denn Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (hier: 20. Oktober 2017) vorgebracht werden, sind unzulässig; nach Ablauf der Frist können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 85 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 22 CS 15.2562 -, juris Rn. 15 sowie Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2016 - 9 B 605/16 -).
  • VG Darmstadt, 24.08.2018 - 6 L 4907/17

    Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2018 (Az. 9 B 2012/17 ) zurückgewiesen.

    Dies habe das Gericht mit Beschluss vom 19.09.2017 in dem Verfahren 6 L 1031/17.DA der Gemeinde L sowie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem zugehörigen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.02.2018 - 9 B 2012/17 - bestätigt.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss 26.02.2017 in dem Beschwerdeverfahren 9 B 2012/17 der Gemeinde L entschieden, dass die Ersatzwasserversorgung als Zielvorgabe ausreichend bestimmt und grundsätzlich umsetzbar ist.

    Bereits mit Beschluss vom 19.09.2017 in dem Verfahren 6 L 1031/17.DA der Gemeinde L, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 26.02.2018 ( 9 B 2012/17 ) bestätigt hat, hat die Kammer entschieden, dass eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch das geplante Windkraftvorhaben der Beigeladenen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht zu besorgen ist.

    Außerdem hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.02.2018 in dem Beschwerdeverfahren 9 B 2012/17 der Gemeinde L klargestellt, dass es sich sowohl bei dem Einbau der Filteranlage als auch bei der Sicherstellung der Ersatzwasserversorgung um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt, denen sich die Gemeinde als Verantwortliche für die Trinkwasserversorgung nicht entziehen kann, wenn diese sich als rechtmäßig erweisen.

    Im Einzelnen wird insoweit auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 26.02.2018 in dem Verfahren 9 B 2012/17 verwiesen.

  • VGH Hessen, 06.01.2020 - 9 B 1876/18
    Dass die Anordnung des Sofortvollzuges auch unter Berücksichtigung weiterer, hier nicht vorgetragener Belange, rechtmäßig erfolgte, hat der Senat im Übrigen bereits durch Beschluss vom 26. Februar 2018 - 9 B 2012/17 - (juris) in dem von der Gemeinde Mossautal geführten Verfahren, das die hier streitgegenständlichen WKA betraf, entschieden.

    Der Senat hat zu der in der Nebenbestimmung 15.56 angeordneten Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung u.a. ausgeführt, es handele sich bei der Anordnung, eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, um ein geeignetes und auch erforderliches Mittel, um Gesundheitsgefährdungen für die Einwohner der betroffenen Ortsteile wirksam zu begegnen (s. Beschluss vom 26.02.2018 - 9 B 2012/17 -, juris, Rn 33 ).

    Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nebenbestimmungen 15.52 bis 15.55 seien zunächst nicht hinreichend konkretisiert worden, so dass auch nicht hätte beurteilt werden können ob die konkrete Maßnahme zum offensichtlichen Ausschluss von Umweltauswirkungen führe, was etwa die Filteranlage hinsichtlich der Schmerbachquelle angehe, gleiches gelte für die Ersatzwasserversorgung, nimmt der Senat ebenfalls Bezug auf seinen Beschluss vom 26.02.2018 - 9 B 2012/17 -, wo ausgeführt wird "Die Auflage, eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, ist hinreichend bestimmt, denn die Beigeladene kann ihr entnehmen, was von ihr für den Fall erwartet wird, dass etwa wegen Ausfalls der nach einer Wassertrübung in Betrieb genommenen zweistufigen Filteranlage oder wegen eines Ölunfalls eine Verschmutzung des Quellwassers der Schmerbachquelle eingetreten ist, so dass dieses für eine Trinkwasserversorgung nicht zur Verfügung steht.

  • OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 54/22

    Durchsetzung von artenschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb von Windkraftanlagen

    Zur Wahrung hinreichender Bestimmtheit einer Nebenbestimmung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 12 Abs. 1 BImSchG) kann nach den Umständen des Einzelfalls neben einer Beschreibung der Maßnahme auch die konkrete Benennung des mit ihr verfolgten Ziels genügen (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Beschluss vom 26.2.2018 - 9 B 2012/17 -, DÖV 2018, 455).(Rn.38).

    [vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 26.2.2018 - 9 B 2012/17 -, DÖV 2018, 455, OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.11.2012 - 12 ME 189/12 -, Juris] Nach diesen Maßstäben ist im konkreten Fall von einer hinreichenden Bestimmtheit auszugehen.

  • VGH Hessen, 24.01.2019 - 9 B 2455/18

    UMWELTVERBAND; KLAGEBEFUGNIS

    Der beschließende Senat legt insoweit zugrunde, dass nur dann ein öffentliches Vollzugsinteresse und auch ein privates Interesse am Gebrauchmachen von der hier in Rede stehenden Genehmigung entfallen würden, wenn erkennbar ist, dass der Zulassung des Vorhabens offensichtlich unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Realisierungsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (Beschluss vom 26.02.2018 - 9 B 2012/17 -, juris).
  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

    Die von der Antragstellerin erst nach dem Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die - wie oben gezeigt - aus inhaltlichen Gründen nicht tragen, können der Beschwerde der Antragstellerin überdies auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Gründe bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden und ein ihre Berücksichtigung ausnahmsweise zulassender Sonderfall nicht vorliegt (vgl. zur Frage der [Un-]Beachtlichkeit nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragener Beschwerdegründe: Hess. VGH, Beschlüsse vom 16. November 2017 - 5 B 1990/17 -, juris Rn. 3; vom 26. Februar 2018 - 9 B 2012/17 -, juris Rn. 19 und vom 28. Mai 2020 - 3 B 2446/19 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 Rn. 43).
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