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   VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12.N   

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https://dejure.org/2015,10489
VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12.N (https://dejure.org/2015,10489)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.03.2015 - 4 C 1566/12.N (https://dejure.org/2015,10489)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. März 2015 - 4 C 1566/12.N (https://dejure.org/2015,10489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 7 BauGB, § ... 30 BauGB, § 17 BImSchG, § 50 BImSchG, 96/82/EG vom 09.12.1996 geändert durch VO EG Nr 1137/2008 Art 12 Abs 1 RICHTLINIE, BImSchV (Störfall VO) § 3 12., § 47 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 3 BauGB, § 5 Abs 1 BImSchG, § 7 BImSchG
    Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein öffentlich genutztes Gebäude in der Nähe eines Störfallbetriebes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung des Abstandserfordernisses zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgestaltung des Abstandserfordernisses zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwehrrecht eines Störfallbetriebs gegen heranrückenden Gewerbebau?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zum Abstandserfordernis zu Störfallbetrieben im Bebauungsplan (Seveso-Richtlinie)

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zum Abstandserfordernis zu Störfallbetrieben im Bebauungsplan (Seveso-Richtlinie)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abwehrrecht eines Störfallbetriebs gegen heranrückenden Gewerbebau? (IBR 2015, 1093)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 612
  • DÖV 2015, 673
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13

    Öffentlich genutztes Gebäude in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes im

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Ein auf dem Leitfaden SFK/TAA GS 1 bzw. dem nachfolgenden Leitfaden KAS 18 beruhendes Gutachten ist grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso II RL; es ist sachgerecht, den Abstand zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude auf der Beurteilungsbasis der ERPG 2 Werte festzulegen (so auch Urteil des Senats vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., der sich der Senat im Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 - angeschlossen hat, ist der angemessene Abstand im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen.

    Die Zugrundelegung dieses Wertes ist sachgerecht (so bereits Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -).

    Eine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls bei dem Betrieb einer konkreten Anlage kann deshalb - anders als beispielsweise im Luft- oder Straßenverkehr - nicht getroffen werden (so Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -).

    Die darin unter Umständen zu sehende konservative Festlegung des Achtungsabstandes ist gewollt und wird tendenziell durch gleichfalls vereinfachende, jedoch nicht konservative Ansätze an anderer Stelle - bspw. den Ausbreitungsbedingungen - ausgeglichen (Blatt 46 des Gutachtens; so auch Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -).

    Die wesentlichen Aussagen und getroffenen Konventionen für die Ermittlung angemessener Abstände (Achtungsabstände) des Leitfadens SFK/TAA-GS-1 werden durch den Leitfaden KAS-18 nicht geändert (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris, für den Fall der Abstandsbestimmung im Rahmen der Zulassung eines an einen Störfallbetrieb heranrückenden öffentlich genutzten Gebäudes im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB entschieden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., der sich der Senat im Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 - angeschlossen hat, ist der angemessene Abstand im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen.

    Es kommen aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung zur Abstandsreduzierung auch Maßnahmen außerhalb des Bereichs des Störfallbetriebes in Betracht, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können.

    Wie oben bereits ausgeführt, entspricht es aber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11. -, juris Rdnr. 18), bei der Abstandsbemessung Maßnahmen außerhalb des Bereichs des Störfallbetriebes zu berücksichtigen, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder eine besondere bauliche Ausgestaltung des an den Störfallbetrieb heranrückenden Vorhabens, wenn damit mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands positiv beeinflusst werden können.

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Denn bei der bauleitplanerischen Abwägung ist von dem legal genutzten und dem legal nutzbaren vorhandenen betrieblichen Bestand auszugehen, mithin vom tatsächlich vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184).

    Zwar ist über den vorhandenen Bestand hinaus in die bauleitplanerische Abwägung auf Seiten eines Betriebes auch ein nach den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten sachlich gerechtfertigtes Interesse an einer künftigen Erweiterung der betrieblichen Aktivitäten einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184).

    Das Interesse des Betriebes, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; und vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82; vgl. auch Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184).

  • VGH Hessen, 21.02.2001 - 2 UE 2899/96

    Genehmigung für Flüssiggas-Tanklager - Einhaltung eines Sicherheitsabstandes

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Angemessene Abstände ersetzen weder Maßnahmen nach dem Stand der Sicherheitstechnik zur Verhinderung von Störfällen nach § 3 Abs. 1 12. BImSchV noch andere Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 12. BImSchV, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (vgl. Leitfadens KAS-18, S. 10; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: 1. August 2014, § 3 12. BImSchV Rdnr. 24; auch Hessischer VGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 UE 2899/96 -, NVwZ 2002, 742).

    Die auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BImSchG beruhende Regelung des § 3 12. BImSchV (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 UE 2899/96 -, UPR 2001, 396) soll sicherstellen, dass durch die Errichtung und den Betrieb einer Störfallanlage keine Gefahren hervorgerufen werden können.

  • BVerwG, 15.06.2004 - 4 BN 14.04
    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Maßgebend sind allein ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14/04 -, juris).
  • BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Das Interesse des Betriebes, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; und vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82; vgl. auch Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184).
  • VGH Hessen, 06.11.2000 - 9 N 2265/99

    Genehmigung von Bebauungsplänen - Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Dem stehen insbesondere Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1988 - 7 B 124.88 -, NVwZ 1989, 257; vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwG 98, 235; vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; Hessischer VGH, Urteil vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, juris).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 4 B 180.96

    Kein individueller Anspruch auf Fortführung oder Heilung eines Planungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB duldet keine Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 - 4 C 45.75 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16; Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 39).
  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 BV 03.2179

    Heranrückende Wohnbebauung an einen Betrieb, der der Störfall-Verordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Die Heranziehung des ERPG-2-Wertes bei der Freisetzung von toxischen Stoffen erläutert der Leitfaden selbst damit, dass bei einer Überschreitung dieses Wertes eine ernste Gefahr der Beeinträchtigung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen besteht (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 BV 03.2179 -, juris).
  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer gewerbeaufsichtlichen Verfügung -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12
    Dem stehen insbesondere Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1988 - 7 B 124.88 -, NVwZ 1989, 257; vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwG 98, 235; vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; Hessischer VGH, Urteil vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, juris).
  • BVerwG, 11.02.2004 - 4 BN 1.04

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Anforderungen aus dem Gebot der

  • BVerwG, 28.12.2000 - 4 BN 37.00

    Normenkontrollklage gegen eine Veränderungssperre - Sicherung der Änderung eines

  • BVerwG, 25.05.2011 - 9 A 15.10

    Planfeststellung eines ersten Abschnitts der A 14 Magdeburg - Schwerin

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • VGH Hessen, 06.03.1985 - 3 N 207/85

    Verbot vertraglicher Vorwegnahme von Planungsentscheidungen - Fehlerhafte

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1994 - 5 S 2193/93

    Nachbarschutz für Rinderzüchter?

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 44.98
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.01.1983 - 1 C 2/81
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

  • BVerwG, 11.03.1977 - 4 C 45.75

    Ausschluß von Ansprüchen auf die Aufstellung von Bebauungsplänen;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 71.07

    Klagen gegen den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen Kerpen

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20

    Abbrucharbeiten; Abwägung, nachvollziehende; Baugenehmigung; Bauvorbescheid;

    Denn Verbrauchermärkte sind dazu bestimmt und geeignet, ohne Einschränkungen von der Öffentlichkeit - einem grundsätzlich unbeschränkten und wechselnden Personenkreis - aufgesucht zu werden, der nicht auf das richtige Verhalten im Alarmierungsfall vorbereitet werden kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N - BRS 83 Nr. 56 = juris Rn. 41 - "Drive-In"-Baumarkt; Beschl. v. 22.10.2020 - 4 B 1371/20 -, BauR 2021, 511 = juris Rn. 11).

    Wäre für die Annahme eines öffentlich genutzten Gebäudes eine gewisse Kundenfrequenz erforderlich (so: OVG NRW, Urt. v. 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE -, BRS 74 Nr. 6 = juris Rn. 177 f.; Schoen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2020, § 50 BImSchG Rn. 113; a.A. Hess. VGH, Urt. v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, BRS 83 Nr. 56 = juris Rn. 41; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, 436 [439]) oder die "Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung durch mehr als 100 Besucherinnen und Besucher", so wäre sie im vorliegenden Fall gegeben.

    Dabei dürfen vorhabenseitige Belange, die bereits für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands relevant sind, nicht nochmals im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung berücksichtigt werden (so aber bspw. OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 76 f. in Anlehnung an die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, beschlossen am 18. April 2018, S. 12; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 67 f. und v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 57).

  • VG Darmstadt, 30.04.2020 - 7 L 495/20

    Baurechtliche Zulässigkeit eines Hotels innerhalb des angemessenen

    Das nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie zu berücksichtigende Abstandserfordernis zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht des Inhabers des Störfallbetriebs auf Erhaltung seines Betriebes und seinem Interesse auf betriebliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2009 - 4 C 5.09 -, und v. 28.03.2013 - 4 B 15.12 - Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015 - 4 C 1566/12.N - und v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 - alle juris).

    Unerheblich ist demgegenüber, wie intensiv der Publikumsverkehr ist (so Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015, a. a. O.).

    Für die einzelnen ermittelten Gefahrenpotentiale werden in Anlehnung an den gemeinsam vom (damaligen) Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit und der (damaligen) Störfallkommission am 18.10.2005 verabschiedeten Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" (Leitfaden SFK/TAA-GS-1), der im November 2010 durch die Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überarbeitet worden ist (KAS-18), Achtungsgrenzen bestimmt (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015, a. a. O.).

    Diese Frage kann aber im Rahmen der (nachvollziehenden) Abwägung durchaus beachtlich sein (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2019 - 12 LA 134/19

    Abstandsgebot; Biogasanlage; KAS-18; Seveso-Richtlinie; Störfall-Verordnung;

    Schließlich harmoniert die vorbezeichnete Annahme auch besser mit der weiteren Vorgabe des KAS-18 Leitfadens für den Schutz vor einer störungsbedingten Freisetzung von Schwefelwasserstoff (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, juris, Rn. 50 für die Bauleitplanung).
  • VGH Bayern, 27.07.2021 - 15 N 20.2639

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Ergänzendes Verfahren

    Denn eine Gemeinde kann sich nicht zum Unterlassen einer Planung oder einer bestimmten planerischen Festsetzung verpflichten (vgl. OVG NW, B.v. 25.1.2008 - 7 B 1743/07.NE - BauR 2008, 962 = juris Rn. 30 ff.; HessVGH, U.v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N - BauR 2015, 1282 = juris Rn. 90).
  • VG Ansbach, 03.05.2017 - AN 9 K 16.00105

    Nachbarklage gegen erteilte Baugenehmigung für Asylbewerberunterkunft in

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der ... den Leitfaden KAS 18 als Berechnungsgrundlage herangezogen hat, da weder das Unionsrecht noch das innerstaatliche Recht bislang Regelungen zur Frage des "angemessenen Abstands" vorhalten, die dann eine verdrängende Wirkung haben könnten (vgl. HessVGH, U.v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N - juris, Rn. 44, 47; so auch zu dem vorangegangenen Leitfaden SFK/TAA BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 - juris Rn. 58).
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