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   VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21.T   

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https://dejure.org/2022,1333
VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21.T (https://dejure.org/2022,1333)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.01.2022 - 3 B 2278/21.T (https://dejure.org/2022,1333)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 3 B 2278/21.T (https://dejure.org/2022,1333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 42 Abs 2 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 4 BImSchG, § 13 BImSchG
    Zwischenregelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Windenergieanlagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21
    Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rdnr. 53).

    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rdnr. 53).

    Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris, Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rdnr. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 7 B 8/21

    Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 5 Windenergieanlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21
    Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rdnr. 53).

    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rdnr. 53).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21
    In dem Urteil vom 21.10.2004 (- 4 C 2/04 -, juris) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen durch einen Flächennutzungsplan der Windenergie, wie gefordert, substantieller Raum verschafft wird.
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04

    Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21
    In seiner Entscheidung vom 21.10.2004 (Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, juris) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befassen, der hinsichtlich einer zu fordernder Parzellenschärfe weder mit den Festlegungen eines Raumordnungsplans noch den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zu vergleichen ist.
  • EuGH, 28.10.2021 - C-357/20

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21
    Danach ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der RL 92/43/EWG des Rats vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - RL 92/43/EWG - dahingehend auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Fortpflanzungsstätte" auch deren Umfeld umfasst, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie genannten geschützten Tierarten eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen, dass die Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart so lange Schutz genießen müssen, wie dies für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist, so dass sich dieser Schutz auch auf Fortpflanzungsstätten erstreckt, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Tierart an diese Stätten zurückkehrt und dass die Begriffe "Beschädigung" und "Vernichtung" im Sinne dieser Bestimmung dahin auszulegen sind, dass sie die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw. den vollständigen Verlust dieser Funktionalität bezeichnen, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - C-357/20 -, Feldhamster II, juris, Rdnr. 34, 43, 54).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21
    Dies hat auch hinsichtlich der durch das Urteil des EuGH vom 04.03.2021 (C-473/19 und C-474/19, juris) aufgeworfenen Fragen zu Inhalt und Tragweite des Störungstatbestandes des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d RL 92/43/EWG sowie den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen auf die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/16 - und - C-474/19 -, juris Rdnr. 86; Gellermann/Schumacher, Schützt den Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen" und seine artenschutzrechtlichen Folgen, NuR 2021, S. 182 ff.; Fellenberg, Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht - das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen, NVwZ 2021, 943 ff.), die in dem Zwischenverfahren bereits deshalb nicht abschließend zu entscheiden sind, da eine Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Störungstatbestandes eher durch den Betrieb als durch die Rodungs- und Vorbereitungsmaßnahmen virulent werden dürfte.
  • BVerfG, 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG an die Interessenabwägung bei der Entscheidung

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21
    Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris, Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rdnr. 22).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 3 B 2278/21
    Dies hat auch hinsichtlich der durch das Urteil des EuGH vom 04.03.2021 (C-473/19 und C-474/19, juris) aufgeworfenen Fragen zu Inhalt und Tragweite des Störungstatbestandes des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d RL 92/43/EWG sowie den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen auf die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/16 - und - C-474/19 -, juris Rdnr. 86; Gellermann/Schumacher, Schützt den Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen" und seine artenschutzrechtlichen Folgen, NuR 2021, S. 182 ff.; Fellenberg, Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht - das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen, NVwZ 2021, 943 ff.), die in dem Zwischenverfahren bereits deshalb nicht abschließend zu entscheiden sind, da eine Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Störungstatbestandes eher durch den Betrieb als durch die Rodungs- und Vorbereitungsmaßnahmen virulent werden dürfte.
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