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   VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08.Z   

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VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08.Z (https://dejure.org/2009,16030)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.02.2009 - 7 A 2117/08.Z (https://dejure.org/2009,16030)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 7 A 2117/08.Z (https://dejure.org/2009,16030)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 7 Abs 1 FlüAbk, § 12 HeimatlAuslG, Art 28 FlüAbk, § 26 AufenthG, § 8 AufenthV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltungsdauer von Reiseausweisen für heimatlose Ausländer; Anwendung des allgemeinen Ausländerrechts in einem durch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HeimatlAuslG) nicht abschließend geregelten Verfahren; Ausstellung eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthV § 8 Abs. 1; HeimatlAuslG § 12; GFK Art. 28; HeimatlAuslG § 2; GFK Art. 7 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
    D (A), heimatlose Ausländer, Heimatlose, Reiseausweis für Ausländer, Aufenthaltsgesetz, Genfer Flüchtlingskonvention, Anwendbarkeit

  • Judicialis

    AufenthG § 26; ; AufenthV § 8 Abs. 1 S. 2; ; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 7 Abs. 1; ; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 28; ; HeimatlAuslG § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 595
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1980 - 18 A 326/80
    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08
    Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht und dies unter Hinweis auf Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - (vom 28.07.1951, BGBl. 1953 II, Seite 559) i. V. m. § 5 des Anhangs hierzu im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 17. November 1980 (- 18 A 326/80 - InfAuslR 1981, 110, mit Anmerkung Müller) zu eigen mache, so kann sie damit nicht die Zulassung der Berufung erreichen.

    Dem hält die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.11.1980 - 18 A 326/80 - a. a. O.) entgegen, dass die Genfer Konvention eine Geltungsdauer des Ausweises nach Wahl der ausstellenden Behörde von einem oder zwei Jahren vorsehe, so dass die Behörde nicht ermächtigt sei, diese Maximaldauer zu überschreiten.

    Anders als es noch das OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 17. November 1980 (- 18 A 326/80 - a. a. O.) annahm, wird in dem Erlass nämlich die von der Genfer Konvention vorgesehene Gültigkeitsdauer für Reiseausweise ausdrücklich nicht als Höchstgrenze angesehen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung die Möglichkeit einer Ausstellung von Reiseausweisen mit einer längeren Gültigkeitsdauer als zwei Jahren anerkannt.

    Keinen Erfolg hat der Zulassungsantrag der Beklagten auch, soweit sie eine Divergenzrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung erhebt, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1980 - 18 A 326/80 - ab und beruhe auf dieser Abweichung.

  • BVerwG, 12.01.1956 - I C 42.55

    Klage gegen die Eintragung einer Aufenthaltserlaubnis für eine heimatlose

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08
    Hieraus folgt, dass die für die sonstigen Ausländer geltenden Vorschriften auf die heimatlosen Ausländer Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet etwas anderes ergibt (BVerwG, Urteil vom 12.01.1956 - BVerwG I C 42.55 - BVerwGE 3, 77 ff.).

    Eine solche (ausländerrechtliche) Beschränkung kann aber nicht auf heimatlose Ausländer übertragen werden, da diese nach § 12 HeimatlAuslG keines Aufenthaltstitels bedürfen, die Dauer ihres Aufenthaltes mithin grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1956 - BVerwG I C 42.55 - a. a. O.).

  • VGH Hessen, 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05

    Schulträgerwechsel; Übergang des Schulvermögens; Wegfall der Zweckbindung;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08
    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, und vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 660).

    Eine Divergenz im Sinne der vorgenannten Norm liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat, abweicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - a. a. O.).

  • VGH Hessen, 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05

    Gleichzeitige Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08
    Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, und vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 660).
  • VGH Hessen, 20.02.2006 - 7 UZ 1979/05

    Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen einer stillgelegten

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08
    Außerdem verlangt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom Zulassungsantragsteller, der die Divergenz in einer Rechtsfrage geltend machen will, die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist, auf dem die Entscheidung des übergeordneten Gerichts beruht (Senatsbeschluss vom 20.02.2006 - 7 UZ 1979/05 - ESVGH 56, 247 ff.).
  • VGH Hessen, 20.03.2001 - 4 TZ 822/01

    Darlegung von Zulassungsgründen; fehlende Antragsbefugnis - Meldung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.2009 - 7 A 2117/08
    Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 - NVwZ 2001, 1178; Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 50 zu § 124a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - 7 A 2115/08

    Versagung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für eine Nutzungsänderung von

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen der Beklagten sowie der Gerichtsakten der Verfahren 7 A 2116/08 und 7 A 2117/08 Bezug genommen.
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