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   VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94   

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https://dejure.org/1994,4831
VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94 (https://dejure.org/1994,4831)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.07.1994 - 11 UE 842/94 (https://dejure.org/1994,4831)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 (https://dejure.org/1994,4831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 65 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 1 NamÄndG, § 1355 BGB, § 1616 Abs 1 BGB, § 1616a BGB
    Namensänderung in sog Stiefkinderfällen - notwendige Beiladung des nicht sorgeberechtigten Elternteils im entsprechenden Verwaltungsstreitverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 568
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 11.12.1991 - 11 UE 3173/90

    Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94
    Denn auch der nicht aktuell sorgeberechtigte Elternteil hat in derartigen Fällen ein durch Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes Recht auf Mitwirkung aus dem fortbestehenden Restbestand des Personensorgerechts, das sich insbesondere in der Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB und einer Art elterlicher Reservestellung gemäß § 1671 BGB in Verbindung mit § 1696 BGB und §§ 1678, 1680 und 1681 BGB niederschlägt (Hess. VGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100).

    Anders als Änderungen des Vornamens, bei denen in der Tat Zweifel daran aufkommen können, ob der nicht aktuell sorgeberechtigte Elternteil durch sie in seiner Rechtsstellung betroffen wird (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1991, a. a. O.), sind Änderungen des Nachnamens generell geeignet, auch den derzeit nicht sorgeberechtigten Elternteil in seiner Rechtsstellung zu verletzen.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94
    Selbst unter der Geltung der Übergangsregelung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. - (BVerfGE 84, 9 = EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602) getroffen hatte, war die Abstammungsfunktion des Nachnamens nicht gänzlich beseitigt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 1991 - 7 C 11.90 - (BVerwGE 88, 159 = NJW 1992, 254) hervorgehoben hat, sondern lediglich in seinen Auswirkungen beträchtlich eingeschränkt.
  • VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3757/88

    Namensänderung bei einem minderjährigen Kind nach Wiederverheiratung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94
    Eine ähnliche Auffassung hat der Senat auch schon in seinen Urteilen vom 8. Dezember 1992 - 11 UE 3757/88 - und - 11 UE 1827/90 - zur nachträglichen Bildung von Doppelnamen im Wege der Namensänderung vertreten.
  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94
    Selbst unter der Geltung der Übergangsregelung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. - (BVerfGE 84, 9 = EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602) getroffen hatte, war die Abstammungsfunktion des Nachnamens nicht gänzlich beseitigt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 1991 - 7 C 11.90 - (BVerwGE 88, 159 = NJW 1992, 254) hervorgehoben hat, sondern lediglich in seinen Auswirkungen beträchtlich eingeschränkt.
  • VG Kassel, 12.05.1993 - 2 E 2218/92
    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94
    Die mit dieser Begründung gezogene Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts und die durch Zitat einbezogene Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 12. Mai 1993 - 3/2 E 2218/92 -, es fehle in den sogenannten Stiefkinderfällen dem nicht selbst sorgeberechtigten Elternteil sogar die Klagebefugnis gegen eine Namensänderung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, sind mit der derzeitigen rechtlichen Situation nicht vereinbar.
  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Auszug aus VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 - (FamRZ 1994, 439 = NJW 1994, 1425) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung die auch nach Auffassung des Senats zutreffende Ansicht vertreten, die Änderung des Nachnamens eines sogenannten Stiefkindes nach Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils sei nicht nur möglich, wenn sie zum Wohl des Kindes "erforderlich" sei; vielmehr genüge, daß sie diesem Wohl "förderlich" sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er auch als getrenntlebender und nicht sorgeberechtigter Vater nichtehelicher Kinder geltend machen kann, durch die Änderung des Familiennamens seiner Kinder in seinem grundrechtlich geschützten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.1995 - 1 BvR 790/91 -, Rn. 61 ff.), welches sein Interesse am Fortbestand des namentlichen Bandes zu den Kindern umfasst (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 3 ff.; VG Aachen, Urt. v. 11.01.2008 - 6 K 901/07 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urt. v. 16.01.2018 - 3 K 571.16 -, juris Rn. 36; s.a. Hess. VGH, Beschl. v. 27.07.1994 - 11 UE 842/94 - Rn. 2; MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 8. Aufl. 2020, BGB § 1618 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 08.01.2020 - XII ZB 478/17 -, juris Rn. 13 zur Beschwerdebefugnis im familiengerichtlichen Verfahren zur Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 754/14

    Klagebefugnis; Elternrecht; Vater eines nichtehelichen Kindes; Nicht

    vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 - 16 E 303/12 -, juris, Rn. 9, und vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, StAZ 2014, 211 = juris, Rn. 13 f.; OVG Bbg., Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 A 580/03.Z -, FamRZ 2005, 1119 = juris, Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 -, FamRZ 1995, 568 = juris, Rn. 3; zur Dokumentation der Abstammung: BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 45.
  • OVG Brandenburg, 12.10.2004 - 4 A 580/03

    Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers durch den Namensänderungsbescheid

    Ein solches Namensband stellt der Vorname nicht dar (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 -, FamRZ 1995, 586 f.).
  • VG Berlin, 16.01.2018 - 3 K 571.16

    Klage eines Vaters gegen die Änderung des Familiennamens seiner minderjährigen

    Die Annahme der Klagebefugnis eines Vaters, der sich gegen einen Bescheid wendet, durch den der Familienname seiner minderjährigen Kinder geändert wird, findet unabhängig von der Frage, ob dem Vater das Sorgerecht zusteht, ihre Rechtfertigung in der möglichen Verletzung seines Grundrechts darauf, dass die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (s. § 1618 Satz 3 BGB; vgl. VG Aachen, Urteile vom 29. August 2006 - 6 K 1114/06 - Rn. 29 und 11. Januar 2008 - 6 K 901/07 - Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 - Rn. 2; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 227/02 - Rn. 33 und 35; jeweils m. w. N.).
  • VGH Hessen, 21.11.1995 - 11 UE 1903/95

    Anpassung des Kindesnamens bei Kindern aus geschiedener Ehe nach

    Mit Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die zuletzt durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 18. April 1986 (Bundesanzeiger 1986, 5185) geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum NÄG, insbesondere deren Nr. 40, zur Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG nicht mehr herangezogen werden kann, weil die seither erfolgten umfassenden Änderungen insbesondere des ehelichen Namensrechts zu einer nachhaltigen Verschiebung der Gewichte einzelner das Namensrecht prägender Rechtsprinzipien geführt haben (vgl. hierzu insbesondere BVerfG, Beschluß vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. -, BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602; BVerwG, Urteile vom 25. April 1991 - 7 C 11.90 -, BVerwGE 88, 159 = NJW 1992, 254, und vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21 = FamRZ 1994, 439; Hess.VGH, Beschluß vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 -).
  • VGH Hessen, 21.11.1995 - 11 UE 1544/95

    Namensänderung: Tendenz zur Erleichterung der Änderung des Familiennamens bei

    Der teilweise vertretenen Ansicht, nicht sorgeberechtigte Elternteile seien nach Scheidung der Ehe, aus der die betroffenen Kinder stammen, nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ist der Senat in seinem den Beteiligten im vorliegenden Verfahren bekanntgegebenen Beschluß vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 - (FamRZ 1995, 568) ausführlich entgegengetreten.
  • VG Wiesbaden, 10.11.2017 - 6 K 1114/15
    Die Klagebefugnis des Klägers folgt letztlich aus Art. 6 Abs. 2 GG, der auch die Abstammungsfunktion des Nachnamens als Teil der familiären Identifikation schützt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 -, juris Rn. 2).
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