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   VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14.D   

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VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14.D (https://dejure.org/2015,63718)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.09.2015 - 28 A 809/14.D (https://dejure.org/2015,63718)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D (https://dejure.org/2015,63718)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 19.06.2000 - 1 DB 13.00

    Aufforderung einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 45 Abs. 1 BBG )

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Dem steht auch die von der Beklagten insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 - nicht entgegen, da diese sich auf eine an einen Ruhestandsbeamten gerichtete Weisung i. S. v. § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F. bezieht, die lediglich eine Entscheidung darüber vorbereiten sollte, ob ein wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden solle, nicht aber auf eine dauerhafte Anordnung der Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit durch einen beamteten Arzt, also einen anderen Sachverhalt betrifft.

    Es fehlt der dienstlichen Weisung damit an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung, so dass der gegen die Einladung zu dem Dienstgespräch am 13. Mai 2011 seinerzeit von der Beklagten eingelegte Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung zu entfalten vermocht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 - BVerwGE 111, 246, m. w. N.).

    Die Folge hiervon ist, dass der gegen die streitige innerdienstliche Weisung gerichtete Widerspruch der Beklagten keine aufschiebende Wirkung zu entfalten vermocht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 - BVerwGE 111, 246).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).

    Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - NVwZ-RR 2007, 695).

    Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).

  • VG Meiningen, 08.05.2003 - 6 D 60010/02

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Eröffnungsmitteilung;

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Dienstrechtlich vorwerfbar ist es somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, wohl aber, wenn dies mit einer Wortwahl oder in einer Form geschieht, mit der die zu wahrenden Grenzen überschritten worden sind (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 8. Mai 2003 - 6 D 60010/02.ME - juris).

    Von daher wäre die Wortwahl der Beklagten selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn ihre Kritik in der Sache selbst zumindest im Grundsatz berechtigt gewesen sein sollte (vgl.: VG Meiningen, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 6 D 60010/02.ME - juris).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 1 D 34.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Postbeamter; Abberufung des

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Die Erfüllung der der Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben wäre angesichts der Fülle möglicher rechtlicher Streitfragen im Zusammenhang mit dienstlichen Anordnungen ernsthaft gefährdet, wenn ein Beamter allein aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die Umsetzung einer in den Bereich seiner Dienstaufgaben fallenden Anordnung hemmen könnte (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34/98 - juris).

    Ein Beamter, der entgegen dienstlicher Anordnungen - wie hier - ungerechtfertigt die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 - ZBR 2002, 139).

  • BVerwG, 11.05.2000 - 1 DB 35.99

    Zustellung der Verlustfeststellungsverfügung an Bevollmächtigten; Feststellung

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Insofern kann ein Hochschullehrer schuldhaft dem Dienst fernbleiben, wenn die Erfüllung einer ihm obliegenden bestimmten Dienstaufgabe ihrer Natur nach seine Anwesenheit an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne - wie hier bei den streitigen Studiengangbesprechungen bzw. Dienstgesprächen - erfordert und er dem nicht Rechnung trägt, in den er - wie hier - die Aufgaben nicht an dem hierfür vorgesehenen Ort in der vorgegebenen Zeit bzw. Zeitspanne erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 1 DB 35/99 - BVerwGE 111, 153).

    Hochschullehrer können also auch angesichts der Regelung in § 60 Abs. 4 Satz 2 HHG ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 1 DB 35/99 - BVerwGE 111, 153), jedenfalls wenn die Dienstleistungspflicht - wie hier durch die Einladung zur Studiengangbesprechung am 28. November 2012 in Verbindung mit der dienstlichen Anweisung des Präsidenten der Hochschule vom 13. Mai 2009 - eine zeitliche und örtliche Konkretisierung erfahren hat.

  • BVerwG, 14.11.2007 - 1 D 6.06

    Technischer Fernmeldeobersekretär (Außendienstmitarbeiter); im Rahmen unerlaubter

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die den Anschuldigungspunkten 11. und 12. zugrundeliegenden Sachverhalte dürften wegen Zeitablaufs im Sinne des § 18 HDG heute nicht mehr verfolgt werden; denn die den Anschuldigungspunkten 11. und 12. zugrunde liegenden Sachverhalte aus dem Jahr 2008 sind nicht wegen Zeitablaufs von der disziplinarischen Ahndung ausgeschlossen, weil bei einem - wie hier - aus mehreren selbständigen Handlungen (Pflichtverletzungen) bestehende Dienstvergehen die Maßnahmeverbotsfrist erst mit Vollendung der letzten Verfehlung beginnt, die nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens von dessen "Klammerwirkung" erfasst wird (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 1 D 6.06 - ZBR 2008, 200; Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 B 1.04 - ZBR 2005, 315 [BVerwG 23.02.2005 - BVerwG 1 D 1.04] ; Urteil vom 06.09.2004 - 1 B 18.03 - ZBE 2005, 91; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485).

    Ein wesentliches Bemessungskriterium ist deshalb nicht eine bestimmte Tat, sondern die durch ein bestimmtes Gesamtverhalten offenbar werdende Persönlichkeit des Beamten im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit dieser im öffentlichen Dienst noch tragbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die den Anschuldigungspunkten 11. und 12. zugrundeliegenden Sachverhalte dürften wegen Zeitablaufs im Sinne des § 18 HDG heute nicht mehr verfolgt werden; denn die den Anschuldigungspunkten 11. und 12. zugrunde liegenden Sachverhalte aus dem Jahr 2008 sind nicht wegen Zeitablaufs von der disziplinarischen Ahndung ausgeschlossen, weil bei einem - wie hier - aus mehreren selbständigen Handlungen (Pflichtverletzungen) bestehende Dienstvergehen die Maßnahmeverbotsfrist erst mit Vollendung der letzten Verfehlung beginnt, die nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens von dessen "Klammerwirkung" erfasst wird (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 1 D 6.06 - ZBR 2008, 200; Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 B 1.04 - ZBR 2005, 315 [BVerwG 23.02.2005 - BVerwG 1 D 1.04] ; Urteil vom 06.09.2004 - 1 B 18.03 - ZBE 2005, 91; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485).

    Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die - wie hier - in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1969 - 2 D 8.69; Urteil vom 29. Juli 2009 - 2 B 15/09 - jew. juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 - jew. juris).

  • VG Wiesbaden, 25.02.2014 - 28 K 419/12

    Entfernung einer Professorin (FH) aus dem Beamtenverhältnis

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12 - abgeändert.

    Mit Vermerk des Präsidenten der Hochschule RheinMain vom 18. Juni 2012 (Bl. 35 f. NKI 03.05.2012) wurde wegen unentschuldigten Fernbleibens der Beklagten von einer Studiengangbesprechung am 3. Mai 2012 (18:00 - 21:15 Uhr) ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet mit dem Ziel, diesen neuen Sachverhalt im Wege der Nachtragsdisziplinarklage ebenfalls zum Gegenstand des bereits anhängigen Disziplinarklageverfahrens 28 K 419/12.WI.D zu machen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 1 A 634/09

    Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen,

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Der Annahme einer derartigen Situation stehen indes schon der Individualbezug des Disziplinarverfahrens und dessen generalpräventive Ziele entgegen, unter Anwendung des Mittels der Ahndung einer schuldhaften Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten eines Einzelnen, den betroffenen Beamten zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen und darüber hinaus allgemein die Integrität des Berufsbeamtentums als Institution aufrechtzuerhalten (vgl.: OVG NW, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 A 634/09 - NVwZ-RR 2011, 735 zu § 19 BGleiG).
  • VGH Bayern, 26.09.2014 - 16a D 13.253

    Disziplinarrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Unter " Mobbing" im Verhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bzw. seinen Kollegen ist ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter, also die Schaffung eines durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen geprägten Umfelds zu verstehen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. September 2014 - 16 a D 13.253 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 - 80 D 5.11

    Stadtinspektorin; Kollegendiebstahl; Maßnahmebemessung; Milderungsgründe;

  • VG Düsseldorf, 15.07.2014 - 2 L 951/14

    Zur Rechtsnatur (Verwaltungsakt) und zu den Voraussetzungen einer an einen

  • BVerwG, 31.01.2014 - 2 B 88.13

    Verfahrensfehler wegen unterlassener Einholung zusätzlicher Gutachten im

  • BVerwG, 17.07.2013 - 2 B 27.12

    Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme; ungenehmigte Nebentätigkeit während der

  • BVerwG, 23.01.2013 - 2 B 63.12

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten bei Vorliegen eines Dienstvergehens

  • BVerwG, 20.11.2012 - 2 B 56.12

    Disziplinarklageverfahren; rechtliches Gehör; Hinweispflicht; außerdienstliche

  • BVerwG, 30.11.2011 - 2 WRB 1.11

    Rechtsbeschwerde, Begründung; Gleichstellungsbeauftragte, Beteiligung in

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 10 L 4/11

    Dienstpflichten beamteter Hochschulprofessoren

  • BVerwG, 28.03.2011 - 2 B 59.10

    Disziplinarrecht; Anforderung an Klageschrift (hier: § 52 Abs. 2 Satz 1 DG NW

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit;

  • BVerwG, 19.06.1969 - II D 8.69

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.08.2004 - 1 B 1.04

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Feststellung einer neuen

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 29.07.2009 - 2 B 15.09

    Disziplinarklageverfahren; Einheit des Dienstvergehens; Einheitsgrundsatz;

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 WD 4.08

    Anschuldigungsschrift (Zweck, notwendiger Inhalt, Auslegung); subjektive

  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 151.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2008 - 3 M 263/07

    Abhalten von Lehrveranstaltungen an Fachhochschulen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2003 - 9 S 576/03

    Lehrveranstaltungen eines Emeritus zulässig

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

  • BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97

    Unzulässiger Beweisantrag über Tatsache, die bereits rechtskräftig entschieden

  • OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21

    Der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften - auch bei

    Auch in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung wird nach wie vor davon ausgegangen, dass bei einem aus mehreren selbständigen Handlungen (Pflichtverletzungen) bestehenden Dienstvergehen die Maßnahmeverbotsfrist erst mit Vollendung derjenigen letzten Verfehlung beginnt, die nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens von dessen "Klammerwirkung" erfasst wird (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 28.9.2015, 28 A 809/14.D, juris Rn. 327; ebenso OLG Köln, Senat für Notarsachen, Urt. v. 7.4.2014, 2 X (Not) 6/13, juris Rn. 76).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 128.15

    Erfolglose Beschwerde gegen die disziplinare Ahndung von Pflichtversäumnissen

    .D VGH Kassel - 28.09.2015 - AZ: VGH 28 A 809/14.D.
  • VG Düsseldorf, 15.01.2024 - 35 K 6629/22
    vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D -, juris, Rn. 205; VG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 13 K 2693/11.O -, juris, Rn. 53.
  • VGH Bayern, 06.09.2023 - 16b D 22.686

    Disziplinarklage - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

    Soweit der Beklagte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in Form einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Unterlassens einer Beweiserhebung im Hinblick auf seine Beweisanregungen geltend macht, kommt dem insgesamt für das Berufungsverfahren keine Bedeutung zu; denn das Berufungsverfahren ist eine eigenständige weitere Tatsacheninstanz, in der der streitige Anspruch der Klägerin auf disziplinarrechtliche Ahndung der insoweit geltend gemachten Sachverhalte ohnehin nochmals umfassend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen ist und das Gericht von Amts wegen (§ 3 BDG i.V.m. § 86 VwGO) die erforderlichen Beweise zu erheben hat (§ 58 Abs. 1 BDG; BVerwG, U.v. 29.7.2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 133; HessVGH U.v. 28.9.2015 - 28 A 809/14.D - juris Rn. 175).
  • VG Wiesbaden, 13.07.2021 - 25 L 258/21

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung; Verdacht des

    Die Folgepflicht gehört mithin zu den Kernpflichten eines Beamten (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D -, juris Rn. 333 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, juris Rn. 48).
  • VG Wiesbaden, 16.02.2023 - 25 K 818/20

    Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholsucht eines alkoholkranken Beamten

    Die von dem Beklagten geltend gemachten Befangenheitsgründe gegen den Ermittlungsführer können bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 55 BDG begründen, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass bestimmte, durch eine Befangenheit des Ermittlungsführers motivierte Handlungen oder Unterlassungen des Ermittlungsführers tatsächlich Einfluss auf die behördlichen Entscheidungen im Disziplinarverfahren hatten bzw. dass dem Beklagten insofern ein Nachteil entstanden wäre (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D -, juris).
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