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   VGH Hessen, 28.10.2021 - 1 A 191/21   

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https://dejure.org/2021,50700
VGH Hessen, 28.10.2021 - 1 A 191/21 (https://dejure.org/2021,50700)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.10.2021 - 1 A 191/21 (https://dejure.org/2021,50700)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 1 A 191/21 (https://dejure.org/2021,50700)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    IX § 208 SGB vom keine Angaben verfügbar
    Arbeitsentlastung aufgrund von Schwerbehinderung bei Richtern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 208 ; HAZVO § 1; GVG § 21e
    Arbeitsentlastung aufgrund von Schwerbehinderung bei Richtern

  • rechtsportal.de

    SGB IX § 208 ; HAZVO § 1; GVG § 21e
    Gewährung einer Arbeitsentlastung aufgrund Schwerbehinderung eines Richters i.R.d. Geschäftsverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 307
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 1 A 207/20
    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.2021 - 1 A 191/21
    Auf den form- und fristgerecht gestellten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2021 - 1 A 207/20.Z - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.
  • BAG, 13.02.1996 - 9 AZR 79/95

    Erteilung des Zusatzurlaubs für eine Musiklehrerin außerhalb der Schulferien

    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.2021 - 1 A 191/21
    Die Vorschrift gewährt dem Schwerbehinderten lediglich hinsichtlich des Umfangs des Erholungsurlaubs eine Vergünstigung, nicht hinsichtlich der Wirkung der Freistellung (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 AZR 79/95 -, MDR 1996, 823, 824 zur Vorgängervorschrift § 47 SchwbG).
  • VGH Hessen, 28.10.2021 - 1 A 2254/17

    Lebensarbeitszeitkonto für Richter

    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.2021 - 1 A 191/21
    Aus dem Deutschen Richtergesetz und dem Hessischen Richtergesetz ergibt sich einfachgesetzlich, dass sich Richterinnen und Richter zwar ebenso wie Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben, anders als bei Beamtinnen und Beamten sich der von Richterinnen und Richtern geschuldete Einsatz aber quantitativ nicht nach einer normativ vorgegebenen Arbeitszeit bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2021 - 1 A 2254/17 -).
  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

    Auszug aus VGH Hessen, 28.10.2021 - 1 A 191/21
    Dabei gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten, so wie es auch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört, dass ein Beamter ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne hat (zum Ganzen BVerfG (K), Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, NVwZ 2017, 51, 52 m. w. N.).
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