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   VGH Hessen, 28.11.2018 - 22 A 2095/17.PV   

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https://dejure.org/2018,48525
VGH Hessen, 28.11.2018 - 22 A 2095/17.PV (https://dejure.org/2018,48525)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.11.2018 - 22 A 2095/17.PV (https://dejure.org/2018,48525)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. November 2018 - 22 A 2095/17.PV (https://dejure.org/2018,48525)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HPVG § 40 Abs. 3 ; HPVG § 40 Abs. 4
    Aufteilung; Freistellung; Hare-Niemeyer; Listen; Personalrat; Stärke; Stimmenanteil; Teilfreistellung; listenübergreifend

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 327
  • NZA-RR 2019, 390
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 27.04.2006 - 22 TL 2270/05

    Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder; Verteilungsverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 22 A 2095/17
    Bereits in seinem Beschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 - (PersV 2006, 343 = PersR 2006, 476) hat der Hess. VGH ausgesprochen, dass nicht nur die Verteilung der Personalratssitze nach Gruppen und Listen gemäß dem Verteilungssystem Hare-Niemeyer vorzunehmen ist (vgl. §§ 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Wahlordnung zum HPVG), sondern bei der Auswahl der für eine Freistellung vorzuschlagenden Personalratsmitglieder die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil nach dem Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer zu berücksichtigen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 - juris Rdnr. 34).

    Er hat dort weiter ausgeführt, dass trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der gesetzgeberische Wille einer grundsätzlichen Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer hinreichend deutlich geworden sei (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006, a.a.O., juris Rdnr. 50).

    Ob die Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer zwingend und ohne Ausnahmemöglichkeit vorgeschrieben oder entsprechend einer Soll-Vorschrift im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses als das am ehesten dem Minderheitenschutz gerecht werdende Verfahren nur in der Regel heranzuziehen sein soll und in Ausnahmefällen Abweichungen möglich sein sollen, hat der Senat letztlich offen gelassen (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006, a.a.O., juris Rdnr. 52).

  • VG Darmstadt, 29.08.2017 - 23 K 1421/16

    Freistellung von Personalratsmitgliedern

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 22 A 2095/17
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. August 2017 - 23 K 1421/16.DA.PV - wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 29. August 2017 - 23 K 1421/16.DA.PV - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen Land vom 29. August 2017 - 23 K 1421/16.DA.PV - abzuändern und festzustellen, dass die Beantragung einer Freistellung von weniger als 100 % für die Antragstellerin für ihre Personalratsarbeit rechtswidrig ist.

  • VGH Hessen, 26.11.2013 - 22 A 2075/12

    Freistellung von Personalratsmitgliedern gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 22 A 2095/17
    Sowohl in der vorgenannten Entscheidung als auch in dem Beschluss vom 26. November 2013 - 22 A 2075/12.PV - (PersV 2014, 265 = PersR 2014, 169) hat der Senat diese Anwendung eines wahlrechtlichen Verteilungsverfahrens auf die Auswahl der für eine Freistellung vorzuschlagenden Personalratsmitglieder mit einer an den Gesetzesmaterialien orientierten Auslegung hergeleitet.

    Damit sollte - in Anknüpfung an das bei der Wahl erzielte Ergebnis - eine gerechtere Verteilung der Freistellungen erreicht werden (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., juris Rdnr. 52f.).

  • LAG Nürnberg, 20.03.1997 - 5 TaBV 22/96

    Wahl der Freizustellenden in Verhältniswahl; Teilweise Freistellungen nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 22 A 2095/17
    In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zum Betriebsverfassungsrecht in Bezug auf die Freistellungsvorschrift im Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 46 BPersVG) davon ausgegangen wird, dass im Falle einer Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungen diese Teilfreistellungen derjenigen Liste zustehen, der die volle Freistellung zugefallen wäre (vgl. für das Betriebsverfassungsgesetz LAG Nürnberg, Beschluss vom 20. März 1997 - 5 TaBV 22/96 - , juris).
  • VGH Hessen, 06.12.2017 - 22 A 2843/16

    Verteilung der Freistellungen im Personalrat

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 22 A 2095/17
    Der Senat hat sich zuletzt in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 A 2843/16.PV - mit § 40 Abs. 3 HPVG und der Frage der Verteilung der Freistellungen im Personalrat beschäftigt.
  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 PB 2.18

    Anrechnung; Anrechnung des Vorsitzenden; Beschwerde; Darlegungsanforderungen;

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 22 A 2095/17
    Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10. September 2018 - BVerwG 5 PB 2.18 -) ist diese Entscheidung inzwischen rechtskräftig.
  • VGH Hessen, 26.09.2019 - 22 A 430/18
    Damit sollte - in Anknüpfung an das bei der Wahl erzielte Ergebnis - eine gerechtere Verteilung der Freistellungen erreicht werden (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2018 - 22 A 2095/17.PV - juris Rn. 23 und Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., juris Rn. 52 f.).

    Mit Beschluss vom 28. November 2018 - 22 A 2095/17.PV - juris, hat sich der Senat erneut mit der Aufteilung von Freistellungen im Personalrat befasst.

    Die in dieser Vorgehensweise liegende "Modifikation" des Verfahrens Hare-Niemeyer ist nicht zu beanstanden; das Gesetz schreibt dieses Verfahren nicht ausdrücklich vor (Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., juris Rn. 25 ff.).

    Zur näheren Begründung der Möglichkeit einer durch den Personalrat beschlossenen listenübergreifenden Teilfreistellung hat der Senat ausgeführt (Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., juris Rn. 27 ff.):.

    Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Verfahrens auch bei der Verteilung auch der Freistellungen ergibt sich vielmehr auf Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung und dem Zweck des § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG , eine gerechtere Verteilung der Freistellungen zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., juris Rn. 25 f.).

    Denn es ist der Personalrat, dem die Freistellungen zur Verteilung auf seine Mitglieder zur Verfügung stehen und er ist es, der unter Beachtung der im Gesetz genannten Kriterien darüber zu entscheiden und die Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder zu treffen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., juris Rn 30; Dobler in: v. Roetteken, Bedienstetenrecht, HPVG, § 40 Rdnr. 180a).

    Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss vom 28. November 2018, a.a.O., die vom dortigen Personalrat nach dem Gesamtergebnis der gruppenübergreifend erzielten Stimmen vorgenommene Berechnung des Aufteilungsquotienten der Freistellungen als zulässig bestätigt.

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