Rechtsprechung
VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 32 RVG, § 68 GKG, § 63 GKG
Anschlussstreitwertbeschwerde des Rechtsanwalts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anschlussstreitwertbeschwerde des Rechtsanwalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 32 ; GKG § 68 ; GKG § 63
Beschwerde; Streitwert; Anschlussbeschwerde - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 10.09.2018 - 4 L 3643/18
- VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 574
- DVBl 2019, 650
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Gießen, 10.09.2018 - 4 L 3643/18
Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. September 2018 - 4 L 3643/18.GI - ausgesprochene Streitwertfestsetzung auf 100.000,- EUR dahingehend geändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.500,- EUR festgesetzt wird.Durch Beschluss vom 10. September 2018 hat das Verwaltungsgericht Gießen (4 L 3643/18.GI) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2018 auszustellen.
Zum anderen hatte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht nachgesucht (4 L 3643/18.GI).
- OVG Sachsen, 23.07.2009 - 5 E 79/09
Streitwertbeschwerde; Anschlussbeschwerde
Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18
Der Zulässigkeit der (Anschluss-) Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG berechtigt ist, von Amts wegen - ggf. auch zum Nachteil des Streitwertbeschwerdeführers - den Streitwert zu ändern (a. A. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5 E 79/09 -, juris Rn. 12), denn die Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG steht zumindest nach dessen eindeutigem Wortlaut im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. in diesem Sinne auch BSG…, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B -, juris Rn. 6 mit Nachweisen zum unterschiedlichen Meinungsstand), während das Beschwerdegericht im Falle einer Streitwertbeschwerde eine Entscheidung entsprechend der Rechtslage zu treffen hat (hält man im Hinblick auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eine Anschlussbeschwerde für unzulässig, so könnte mit gleicher Begründung auch die (Ausgangs-) Beschwerde als unzulässig gewertet werden, was angesichts des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG aber nicht vertretbar ist). - BSG, 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B
Bestimmung des Streitwerts bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen …
Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18
Der Zulässigkeit der (Anschluss-) Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG berechtigt ist, von Amts wegen - ggf. auch zum Nachteil des Streitwertbeschwerdeführers - den Streitwert zu ändern (a. A. Sächsisches Oberverwaltungsgericht…, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5 E 79/09 -, juris Rn. 12), denn die Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG steht zumindest nach dessen eindeutigem Wortlaut im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. in diesem Sinne auch BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B -, juris Rn. 6 mit Nachweisen zum unterschiedlichen Meinungsstand), während das Beschwerdegericht im Falle einer Streitwertbeschwerde eine Entscheidung entsprechend der Rechtslage zu treffen hat (hält man im Hinblick auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eine Anschlussbeschwerde für unzulässig, so könnte mit gleicher Begründung auch die (Ausgangs-) Beschwerde als unzulässig gewertet werden, was angesichts des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG aber nicht vertretbar ist).