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   VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18   

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https://dejure.org/2018,45514
VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18 (https://dejure.org/2018,45514)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.11.2018 - 6 E 2034/18 (https://dejure.org/2018,45514)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. November 2018 - 6 E 2034/18 (https://dejure.org/2018,45514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 574
  • DVBl 2019, 650
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Gießen, 10.09.2018 - 4 L 3643/18
    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. September 2018 - 4 L 3643/18.GI - ausgesprochene Streitwertfestsetzung auf 100.000,- EUR dahingehend geändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.500,- EUR festgesetzt wird.

    Durch Beschluss vom 10. September 2018 hat das Verwaltungsgericht Gießen (4 L 3643/18.GI) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2018 auszustellen.

    Zum anderen hatte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht nachgesucht (4 L 3643/18.GI).

  • OVG Sachsen, 23.07.2009 - 5 E 79/09

    Streitwertbeschwerde; Anschlussbeschwerde

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18
    Der Zulässigkeit der (Anschluss-) Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG berechtigt ist, von Amts wegen - ggf. auch zum Nachteil des Streitwertbeschwerdeführers - den Streitwert zu ändern (a. A. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5 E 79/09 -, juris Rn. 12), denn die Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG steht zumindest nach dessen eindeutigem Wortlaut im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. in diesem Sinne auch BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B -, juris Rn. 6 mit Nachweisen zum unterschiedlichen Meinungsstand), während das Beschwerdegericht im Falle einer Streitwertbeschwerde eine Entscheidung entsprechend der Rechtslage zu treffen hat (hält man im Hinblick auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eine Anschlussbeschwerde für unzulässig, so könnte mit gleicher Begründung auch die (Ausgangs-) Beschwerde als unzulässig gewertet werden, was angesichts des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG aber nicht vertretbar ist).
  • BSG, 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B

    Bestimmung des Streitwerts bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.2018 - 6 E 2034/18
    Der Zulässigkeit der (Anschluss-) Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG berechtigt ist, von Amts wegen - ggf. auch zum Nachteil des Streitwertbeschwerdeführers - den Streitwert zu ändern (a. A. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5 E 79/09 -, juris Rn. 12), denn die Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG steht zumindest nach dessen eindeutigem Wortlaut im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. in diesem Sinne auch BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B -, juris Rn. 6 mit Nachweisen zum unterschiedlichen Meinungsstand), während das Beschwerdegericht im Falle einer Streitwertbeschwerde eine Entscheidung entsprechend der Rechtslage zu treffen hat (hält man im Hinblick auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eine Anschlussbeschwerde für unzulässig, so könnte mit gleicher Begründung auch die (Ausgangs-) Beschwerde als unzulässig gewertet werden, was angesichts des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG aber nicht vertretbar ist).
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