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   VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88   

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VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88 (https://dejure.org/1989,5496)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.05.1989 - 13 TE 2328/88 (https://dejure.org/1989,5496)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 (https://dejure.org/1989,5496)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.07.1987 - 9 CB 7.87

    Gesetzlicher Richter - Geschäftsverteilungsplan - Spruchkörperbesetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß von der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichtes nur dann ausgegangen werden kann, wenn für die fehlerhafte Besetzung willkürliche Erwägungen bestimmend waren (BVerfG, Beschluß v. 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45 ; BVerwG, Beschluß v. 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 -, Buchholz 310, § 133 VwGO Nr. 62; Beschluß v. 2. Juli 1987 - 9 CB 7/87 -, NJW 1988, 1339).

    Dies gilt nicht nur dann, wenn die vorschriftswidrige Besetzung mit einer unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes begründet wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - die Fehlerhaftigkeit des Planes selbst behauptet (BVerwG, Beschluß v. 2. Juli 1987, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.09.1983 - 2 BvR 1475/83

    Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88
    Die Notwendigkeit der Vorausbestimmung der für die Einzelrichterübertragung nach § 31 AsylVfG maßgeblichen Kriterien folgt aus der ausdrücklichen Bestimmung des § 21 g Abs. 2 und 3 GVG, die nach § 4 VwGO auch für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt und - mangels einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung - deshalb auch für das gerichtliche Verfahren nach den § 30 ff. AsylVfG anzuwenden ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 1150; Schiedermaier-Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, Abschnitt 3 E, Rdnr. 348; Marx/Pfaff/Strate, § 31 Rdnr. 9; Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnr. 70 zu § 31 AsylVfG sowie auch BVerfG NJW 1984, 559, in dem unter Zitierung der §§ 4 VwGO, 21 g Abs. 2 und 3 GVG darauf hingewiesen wird, daß der Beschwerdeführer nicht rüge, daß sich die Person des in dem betreffenden Übertragungsbeschluß nicht benannten Einzelrichters nicht nach im Vorhinein festgelegten generellen Gesichtspunkten bestimmen lasse).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß von der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichtes nur dann ausgegangen werden kann, wenn für die fehlerhafte Besetzung willkürliche Erwägungen bestimmend waren (BVerfG, Beschluß v. 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45 ; BVerwG, Beschluß v. 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 -, Buchholz 310, § 133 VwGO Nr. 62; Beschluß v. 2. Juli 1987 - 9 CB 7/87 -, NJW 1988, 1339).
  • BVerwG, 29.09.1976 - 7 CB 46.76

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Darlegungspflicht

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88
    Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es über die Bezeichnung der Tatsachen hinaus, die den Mangel ergeben, auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluß v. 29. September 1976 - BVerwG VII CB 46.76, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23; Beschluß v. 9. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83).
  • BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84

    Erfordernis des schlüssigen Vortragens revisionsbegründender Mängel - Annahme der

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß von der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichtes nur dann ausgegangen werden kann, wenn für die fehlerhafte Besetzung willkürliche Erwägungen bestimmend waren (BVerfG, Beschluß v. 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 -, BVerfGE 29, 45 ; BVerwG, Beschluß v. 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 -, Buchholz 310, § 133 VwGO Nr. 62; Beschluß v. 2. Juli 1987 - 9 CB 7/87 -, NJW 1988, 1339).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 9 B 138.84

    Bestimmung der Darlegungserfordernisse einer Rüge der Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88
    Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es über die Bezeichnung der Tatsachen hinaus, die den Mangel ergeben, auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluß v. 29. September 1976 - BVerwG VII CB 46.76, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23; Beschluß v. 9. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83).
  • BVerwG, 04.11.1977 - 4 C 77.76

    Beruhen des Verfahrensausgangs auf Verletzung des rechtlichen Gehörs; Fehlende

    Auszug aus VGH Hessen, 29.05.1989 - 13 TE 2328/88
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nämlich - ungeachtet der in § 138 Nr. 3 VwGO getroffenen Regelung, daß ein Urteil stets als auf einem solchen Mangel beruhend anzusehen ist - unbeachtlich, wenn nicht zumindest die Möglichkeit besteht, daß das Gericht bei Kenntnis dieses Umstandes zugunsten des Rechtsmittelführers entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil v. 4. November 1977 - BVerwG IV C 77.76 Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 142).
  • VGH Hessen, 27.02.1996 - 13 UZ 1851/95

    Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den Spruchkörper, dem der abgelehnte

    Zur schlüssigen Darlegung eines Gehörsverstoßes gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte gelangen können (Beschlüsse des Senats vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 - und vom 27. September 1995 - 13 UZ 3100/95 -).
  • VGH Hessen, 02.07.1997 - 13 UZ 1216/97

    Berufungszulassung im Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Macht ein die Zulassung der Berufung erstrebender Prozeßbeteiligter geltend, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt indem es ihm keine Möglichkeit gegeben habe, sich zu bestimmten Entscheidungsgrundlagen zu äußern, so gehören zur schlüssigen Darlegung dieses Rechtsverstoßes nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätten gelangen können (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 -, vom 14. November 1990 - 13 TE 1596/90 -, vom 15. August 1995 - 13 UZ 1262/95 - und vom 27. September 1995 - 13 UZ 3100/95 - jeweils m. w. N.).
  • VGH Hessen, 27.09.1995 - 13 UZ 3100/95

    Berufungszulassung in Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs - zur

    Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gehören aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl. schon zu § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG a. F. Beschlüsse des Senats vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 - und vom 14. November 1990 - 13 TE 1596/90 - m. w. N.; in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 18. November 1994 - 12 L 6853/94 -).
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