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   VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z   

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https://dejure.org/2021,43604
VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z (https://dejure.org/2021,43604)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z (https://dejure.org/2021,43604)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. August 2021 - 9 A 1635/18.Z (https://dejure.org/2021,43604)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 38 Abs 1 BImSchG, § 3 Abs 5 Nr 1 BImSCHG, § 3 Abs 5 Nr 2 BImSchG, § 41 Abs 1 BImSchG, § 906 BGB
    Lärmimmissionen von haltenden U-Bahn-Zügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lärmimmissionen von haltenden U-Bahn-Zügen

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung der Anlageneigenschaft von U-Bahn-Zügen von ihrer verkehrsbezogenen Nutzung hinsichtlich Entstehung von Lärmimmissionen an einem Wohnhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lärm aufgrund wendender U-Bahn-Züge ist immissionsschutzrechtlich privilegiert - Kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 72/04

    Rechtsschutz des von Fluglärm betroffenen Anlegers

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323 ff., juris Rn. 21).

    Fehlen - wie hier - einschlägige Grenz- oder Richtwerte (s.o.), hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und kann hierbei als Entscheidungshilfe auch Grenz- und Richtwerte aus Lärmschutzvorschriften einbeziehen, die nicht unmittelbar unter § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB fallen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323 ff., juris Rn. 25).

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 7.17

    Abstellgleis; Anlage; Anlagenbetreiber; Bahnhof; Betriebsführungsgleis;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Der Ausschluss öffentlicher Verkehrswege im Sinne von §§ 41 ff. BImSchG aus dem Anlagenbegriff ist - wovon erkennbar auch der Kläger ausgeht - trotz der ausdrücklichen Regelung nur in § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris Rn. 18 f.).

    Im Übrigen ist die Frage auch unabhängig davon nicht mehr klärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang zu der vom Kläger in Bezug genommen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19. Oktober 2016 - 22 B 16.976 -, juris) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von anlagen- und verkehrsbezogenem Immissionsschutz gerade bezogen auf die immissionsschutzrechtliche Behandlung von Abstellgleisen weiter geschärft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris; siehe dazu oben unter a)) und der Kläger darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht aufgezeigt hat.

  • VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976

    Anordnung zur Ermittlung von durch abgestellten Zug verursachte Schallemissionen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Soweit sich der Kläger für seine Auffassung auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19. Oktober 2016 - 22 B 16.976 -, juris) beruft, ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar.

    Im Übrigen ist die Frage auch unabhängig davon nicht mehr klärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang zu der vom Kläger in Bezug genommen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19. Oktober 2016 - 22 B 16.976 -, juris) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von anlagen- und verkehrsbezogenem Immissionsschutz gerade bezogen auf die immissionsschutzrechtliche Behandlung von Abstellgleisen weiter geschärft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris; siehe dazu oben unter a)) und der Kläger darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht aufgezeigt hat.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Während ein hoher Begründungsaufwand im erstinstanzlichen Urteil jedenfalls im Zusammenspiel mit einer in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage ein Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten des Falls darstellen kann, gilt dies im umgekehrten Fall nicht ohne weiteres (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17 sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 108).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris Rn. 33 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17

    Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Der Senat, der nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an die im angefochtenen Urteil stillschweigend bejahte Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs gebunden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Juni 2019 - 11 LC 121/17 -, juris Rn. 26), wird den Rechtsstreit daher gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu entscheiden (zur vergleichbaren Konstellation einer rechtskräftigen objektiv rechtswidrigen Rechtswegverweisung Sodan/Ziekow, a.a.O., 5. GVG § 17a Rn. 21 m.w.N.) und hierbei folgende Maßstäbe anzuwenden haben:.
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 85/04

    Ermittlung der maßgeblichen Grenzwerte für Lärm-Immissionen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Werden sie überschritten, indizieren sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, werden sie eingehalten oder unterschritten, so indizieren sie die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04 -, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Während ein hoher Begründungsaufwand im erstinstanzlichen Urteil jedenfalls im Zusammenspiel mit einer in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage ein Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten des Falls darstellen kann, gilt dies im umgekehrten Fall nicht ohne weiteres (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17 sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 108).
  • BGH, 21.11.1996 - V ZB 19/96

    Rechtsweg für eine Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Deutsche Bahn AG

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen privatrechtlichen Organisationen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, liegt, auch wenn diese vom Staat gegründet und beherrscht werden, eine zivilrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 7 A 5.19 -, juris Rn. 6. f.; s. BGH, Beschluss vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.09.2019 - 7 A 5.19

    Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt; Erweiterung eines Schienenweges;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.08.2021 - 9 A 1635/18
    Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen privatrechtlichen Organisationen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, liegt, auch wenn diese vom Staat gegründet und beherrscht werden, eine zivilrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 7 A 5.19 -, juris Rn. 6. f.; s. BGH, Beschluss vom 21. November 1996 - V ZB 19/96 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 249/14

    Klage wegen Lärm auf einem öffentlichen Bolzplatz

  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 B 11.2608

    In einer Berufungsbegründung erfolgte Verweisung auf ein Parallelverfahren ohne

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • VG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 K 5390/23

    Signalhorntestung eines auf einem Abstellgleis befindlichen Triebfahrzeugs;

    Die Regelung des § 3 Abs. 5 Nr. 3 a. E. BImSchG ist auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu beachten (Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 14).

    Wie der bereits im ursprünglichen Entwurf in Bezug auf Fahrzeuge enthaltene § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG mit dem dortigen Verweis auf § 38 BImSchG, dient auch § 3 Abs. 5 Nr. 3 a. E. BImSchG der Abgrenzung zwischen anlagebezogenem und verkehrsbezogenem Immissionsschutz (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 18 m.w.N.; Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 14 ff.).

    Das Gericht schließt sich zunächst der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach sich mit dem Fahrbetrieb verbundene Immissionen nicht allein auf den Fahrvorgang als solchen beschränken, sondern sich auch auf unmittelbar hiermit verbundene vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten erstrecken (BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 - 7 C 7.17 - juris Rn. 20; vgl. bereits Urt. v. 07.06.1977 - 1 C 21.75 - juris Rn. 50; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 18).

    Denn die Signalhorntestung steht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrvorgang und ist eine diesen vorbereitende Tätigkeit (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 15).

    Nur ergänzend ist auszuführen, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts dadurch ändern würde, wenn die Antragsgegnerin nicht auf die Gleisanlage, sondern - dann möglicherweise gerichtet an einen anderen Adressaten - auf das Schienenfahrzeug als Anknüpfungspunkt abgestellt hätte (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 19).

    Die 16. BImSchV, die für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen gilt, ist für im Bestand geschützte Altstrecken unanwendbar (BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - juris Rn. 51 ff.; Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - juris Rn. 28; Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 32).

    Die Kammer muss nicht entscheiden, ob die Antragsgegnerin eine Lärmschutzmaßnahme gegenüber der Antragstellerin vor diesem Hintergrund überhaupt auf öffentliches Recht stützen könnte oder ob Betroffene nur auf die nachbarrechtliche Bestimmung des §§ 906, 1004 BGB zurückgreifen können, wobei auch dann unklar wäre, woraus sich Entscheidungsmaßstäbe ergeben sollten (so Frohn/Deutgen, Bestandsschutz oder zivilrechtlicher Anspruch auf Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahn, jM 2017, 202, 203; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2021 - 10 S 654/21

    Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten des Nachbarn aus einer

    Denn ihm stehen die Möglichkeiten offen, eine Unterlassung unzumutbarer Lärmimmissionen mit dem öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruch zu verfolgen (vgl. hierzu zuletzt HessVGH, Beschluss vom 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 13 sowie die auf S. 11 des angegriffenen Urteils zitierten Rechtsprechungsnachweise), sich wegen Verletzungen immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen mit der Bitte um ein Einschreiten an die zuständige Immissionsschutzbehörde zu wenden oder auch eine unzureichende Umsetzung drittschützender Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung im Wege der Bauaufsicht mit dem Anspruch auf Einschreiten geltend zu machen (vgl. zu den öffentlich-rechtlichen Handlungsoptionen auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 5 S 745/14 - VBlBW 2017, 162 = juris Rn. 32 ; siehe zur Verpflichtungsklage als Alternative zur zivilrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsklage auch Rehbinder in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 14 BImSchG Rn. 27).
  • VG Karlsruhe, 21.02.2024 - 2 K 1263/23
    Er gilt auch für Immissionen, die von einem Hoheitsträger durch den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung hervorgerufen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 - juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 - 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 - juris Rn. 22 ff.; s. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z -, ZUR 2022, 42 - juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2023 - 3 L 46/23

    Akteneinsicht in polizeiliche Unterlagen nach einer Gefährderansprache

    Denn im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Rechtswegfrage nicht problematisiert, so dass das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GKG nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 ZB 19.1187 - juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 30. August 2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 34).
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