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   VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09   

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VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09 (https://dejure.org/2011,29024)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.11.2011 - 6 A 2903/09 (https://dejure.org/2011,29024)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. November 2011 - 6 A 2903/09 (https://dejure.org/2011,29024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 39 Abs 1 BörsO-FWB, § 20 VwVfG, Art 3 Abs 1 GG, § 39g BörsO-FWB
    Zuteilung von Aktien-Skontren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Regelung über ausgeschlossene Personen gem. § 20 VwVfG bei Mitwirkung Beteiligter kraft Gesetzes am Verfahren; Gerichtliche Überprüfbarkeit von Vorschriften der Börsenordnung; Mindestquote am Jahresgesamtorderbuchumsatz für neu um Zuteilung von Aktien-Skontren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Regelung über ausgeschlossene Personen gem. § 20 VwVfG bei Mitwirkung Beteiligter kraft Gesetzes am Verfahren; Gerichtliche Überprüfbarkeit von Vorschriften der Börsenordnung; Mindestquote am Jahresgesamtorderbuchumsatz für neu um Zuteilung von Aktien-Skontren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 365
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07

    Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wies der Senat mit Urteil vom 16. April 2008 - 6 UE 1472/07 - zurück und stellte fest, dass die von der Klägerin angefochtenen Zuteilungsbescheide vom 20. Mai 2005 rechtswidrig waren.

    72 Ein Skontroführer, der bei der (Neu-)Verteilung der Aktien-Skontren vollständig übergangen oder - wie die Klägerin - nicht seinem Zuteilungswunsch entsprechend vollständig berücksichtigt wurde, kann gegen die ihn selbst betreffende Zuteilung und gegen die an seine Mitkonkurrenten ergangenen Zuteilungsbescheide grundsätzlich auch ohne Erhebung einer auf Mehrzuteilung oder Neubescheidung des Zuteilungsantrags gerichteten Verpflichtungsklage im Wege einer isolierten, sog. negativen oder defensiven Konkurrentenklage vorgehen (Urteil des Senats vom 16. April 2008 - 6 UE 1472/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 31, mit weiteren Nachweisen).

    Auf die von der Beklagten unter Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Senats in seinem Urteil vom 16. April 2008 (a.a.O., Rdnr. 34 ff.) problematisierte Frage, ob sich die Klagebefugnis der Klägerin unmittelbar aus dem Grundrechtsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG oder aus der verfassungsrechtlich verbürgten Wettbewerbsfreiheit herleiten lässt, kommt es, da sich die Klagebefugnis bereits aus dem einfachen Recht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16. April 2008, a.a.O., Rdnr. 34) ergibt, nicht an.

    Die Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Dezember 2006 hat der Senat mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. April 2008 - 6 UE 1472/07 - zurückgewiesen und hat - nachdem die Klägerin nach Ende der Zuteilungsperiode auf die Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen war - festgestellt, dass die den (damaligen) Mitkonkurrenten der Klägerin erteilten Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20. Mai 2005 rechtswidrig waren.

    Dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die hier maßgebliche Fassung der Börsenordnung vom 26. März 2007 die Rechtswidrigkeit der Zuteilungsbescheide vom 20. Mai 2005 noch nicht abschließend geklärt war - rechtskräftig wurde die Rechtswidrigkeit der Bescheide erst mit dem Urteil des Senats vom 16. April 2008 - 6 UE 1472/07 - festgestellt -, ist ohne rechtliche Bedeutung.

  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08

    Mitwirkung von Skontroführern an der Normsetzung des Börsenrates; Kompensation

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (Az.: 1 K 1791/08.F [1]) abgeändert.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 im Verfahren 1 K 1791/08.F (1) festzustellen, dass der an die Klägerin gerichtete Zuteilungsbescheid vom 23. März 2007 über die Zuteilung von Aktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes für die Zeit vom 26. März 2007 bis 25. September 2009 in Gestalt des am 6. Juni 2008 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2008 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat, soweit der Klägerin darin die Zuteilung von Aktien-Skontren in einem mehr als rund 2 % des Gesamtorderbuchumsatzes entsprechenden Umfang verweigert wurde,.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 im Verfahren 1 K 1791/08.F (1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Zuteilung von Aktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes vom 15. März 2007 für die Zeit vom 26. März 2007 bis 25. September 2009 unter Abänderung des an die Klägerin gerichteten Zuteilungsbescheides vom 23. März 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 im Verfahren 1 K 1791/08.F (1) festzustellen, dass die Zuteilungsbescheide der.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 im Verfahren 1 K 1791/08.F (1) festzustellen, dass die Zuteilungsbescheide der Beklagten zugunsten der H... Vermögensverwaltungs AG (jetzt: H... AG), ..., vom 19. September 2008 über die Zuteilung der ursprünglich der H... AG (alt) zugeteilten Aktien-Skontren des regulierten Marktes für die Zeit vom 19. September 2008 bis 25. September 2009 in Gestalt des am 28. Mai 2009 zugestellten Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. Mai 2009,.

  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 6 N 1388/05

    Verteilung der Aktienskontren des amtlichen und geregelten Marktes

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Auf den Normenkontrollantrag der Klägerin gegen die Zuteilungsregelungen der Börsenordnung erklärte der Senat (Urteil vom 27. September 2006 - 6 N 1388/05 -) diese Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmung über die Notkompetenz der Geschäftsführung in § 39q Abs. 2 BörsO 2005 wegen fehlender Bestimmtheit für unwirksam.

    Den Anforderungen, die der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 27. September 2006 - 6 N 1388/05 -, ESVGH 57, 75 [78], Jurisdokument, Rnr. 52) hinsichtlich der Notwendigkeit einer Normierung der die Bewertung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Skontroführer bestimmenden Kriterien aufgestellt hat, ist damit genügt.

    Mit dem vorgenannten Urteil hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Abweisung der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage auf Neubescheidung die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20. Mai 2005 wegen fehlender Rechtsgrundlage aufgehoben, nachdem der Senat auf den Normenkontrollantrag der Klägerin die Vorschriften gemäß §§ 39c ff. der Börsenordnung in der Fassung der Börsenratsbeschlüsse vom 20. Januar und 19. März 2005 und in der Neufassung durch Beschluss des Börsenrats vom 12. September 2006 - Basis der Zuteilungsbescheide vom 20. Mai 2005 - mit Urteil vom 27. September 2006 - 6 N 1388/05 (mit Ausnahme der Notkompetenzregelung in 39q Abs. 2) mit der Begründung für unwirksam erklärt hatte, die Festlegung der für die Zuteilung maßgeblichen Kriterien für die Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Skontroführer sei nicht durch den Börsenrat in der Börsenordnung vorgenommen, sondern in vollem Umfang der Geschäftsführung überlassen worden.

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135, zum sog. unterschwelligen Vergaberecht gestützte Rechtsauffassung der Beklagten, die Klägerin könne aus Verfassungsrecht einen Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung bei der Zuteilung weiterer Aktien-Skontren nicht ableiten, nicht zu überzeugen vermag.

    Die Wettbewerbsposition und damit auch der Umsatz und die Erträge unterlägen vielmehr dem Risiko laufender Veränderung im Wettbewerbsprozess (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2006, a.a.O., S. 152).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Börsenträger ungeachtet des Rechtscharakters der Börse als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BörsG) bei seinem zivilrechtlichen Handeln keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, Jurisdokument, bezüglich gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden), sondern als privatwirtschaftlich verfasstes Unternehmen lediglich einer mittelbaren Bindung an die Grundrechte unterliegen sollte, wäre die Deutsche Börse AG gehalten, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der nachwirkenden Verteilungsentscheidung vom 23. März 2007 bei der (künftigen) Gestaltung der Spezialistenverträge zu berücksichtigen.

    In derartigen Fällen, in denen eine zuvor öffentlich-rechtlich geregelte Entscheidung über die Festlegung von Rahmenbedingungen für den Handel nunmehr einer privatrechtlichen Vereinbarung überlassen wird, reicht die mittelbare Grundrechtsbindung bei unveränderten Ausgangsbedingungen ebenso weit wie die unmittelbare Bindung an die Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, a.a.O., Rdnr. 59).

  • VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz eines zugelassenen Skontroführers gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Auf den Eilantrag der Klägerin ordnete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5. März 2007 - 1 G 5756/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Bescheide vom 1. Februar 2007 mit Wirkung ab 26. März 2007 an.

    Mit Beschluss vom 5. März 2007 - 1 G 5756/06 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheiden der Beklagten vom 1. Februar 2007 - beginnend mit dem 26. März 2007 - wiederhergestellt, mit denen den bereits zuvor bedachten Skontroführern - anders als der wiederum nicht berücksichtigten Klägerin - auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 36m Abs. 2 und 3 der Börsenordnung vom 24. Januar 2007 die zuvor von ihnen betreuten Aktien-Skontren erneut zugeteilt worden waren.

  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06

    Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 01.06.2006 ( 1 G 919/06) festgestellt, dass das ganze Verteilungssystem einschließlich der Ausschlussregelung der Reduzierung der Zahl der Skontroführer dienen soll, um die Abläufe an der Börse zu vereinfachen und eine optimale Bildung und Verteilung von Skontrengruppen zu ermöglichen.
  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Dies setzt allerdings voraus, dass das Ermessen des Satzungsgebers, etwa im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz oder andere verfassungsmäßig verbürgte Rechte des Antragstellers, dahingehend gebunden ist, dass eine die Leistung an den Antragsteller ermöglichende Regelung zu erlassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 -, NVwZ 1990, 162).
  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 163.65

    Nutzung eines Vorgartens als Abstellfläche für Fahrzeuge - Begründung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Für das besondere Feststellungsinteresse genügt folglich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 -, NJW 1967, 1819, und vom 12. Oktober 1982 - BVerwG I C 57.76 -, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
    Sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel dann, wenn der Streitstoff ungeachtet der Änderung im Wesentlichen derselbe bleibt und durch eine Entscheidung über die geänderte Klage der sachliche Streitstoff zwischen den Parteien im anhängigen Verfahren endgültig ausgeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

  • OLG Brandenburg, 03.08.1999 - 6 Verg 1/99

    Leistung nicht eindeutig beschrieben: Auftraggeber muss nachbessern!

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 111/68
  • BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 1.96

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;; Erstattungsanspruch, öffentlich-

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerwG, 12.10.1982 - 1 C 57.76

    Verbot der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - Beeinträchtigung der

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 12 U 81/08
  • VG Frankfurt/Main, 07.12.2006 - 1 E 1101/06

    Börsenrecht - Konkurrentenklage gegen die Zuteilung von Skontren

  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris) auch der weiteren, gegen die Zuteilungsbescheide der Erstbeklagten vom 23. März 2007 gerichteten Klage der Klägerin stattgegeben: Zwar folge die Rechtswidrigkeit der für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis zum 20. September 2009 vorgenommenen Zuteilung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus formellen Mängeln der zugrundeliegenden Bestimmungen der Börsenordnung vom 26. März 2007.

    Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris Rn. 130; ebenso Beschluss vom 7. Mai 2007, 6 TG 653/07, Anlage BK 6, Blatt 353 ff. der Akten) einen Anspruch der Klägerin auf Zuteilung von Skontren verneint: Zwar könne unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsanspruch trotz rechtswidrig fehlender Rechtsgrundlage in der Satzung direkt erstritten werden.

    (1) Mit diesem Einwand hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris) eingehend befasst.

    Selbst wenn die Verteilungsregelung - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris Rn. 74) angenommen hat - auch dem Schutz der Grundrechte der einzelnen Skontroführer dient, folgt hieraus nicht, dass sie sich an individuell bestimmte Skontroführer richtet.

    (2) Vielmehr ist - wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris Rn. 130) betont hat - das weite Gestaltungsermessen zu beachten, das dem Börsenrat bei der Regelung der Skontrenverteilung nach dem BörsG 2002 zusteht.

    Zwar kann auch das Ermessen eines Satzungsgebers, etwa im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz oder andere verfassungsmäßig verbürgte Rechte, dahingehend gebunden sein, dass er eine Regelung mit bestimmtem Inhalt zu erlassen hat, etwa eine solche, die eine Leistung an bestimmte Personen ermöglicht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 130 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1989, NVwZ 1990, S. 162 ff.).

    Die Voraussetzungen für eine solche Bindung des dem Börsenrat der Erstbeklagten zustehenden Regelungsermessens liegen aber nicht vor (vgl. bereits Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2007, 6 TG 653/07, Anlage BK 6, Blatt 353, 357 der Akten; Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 130; siehe auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. März 2007, 1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 unter 4.).

    Ob sich die Erstbeklagte - wie inzwischen geschehen - für eine zivilrechtliche Auftragsvergabe entschieden hätte, die nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 94) einer starken mittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen kann, oder für einen rein elektronischen Handel ohne jegliche Skontroführertätigkeit, kann nicht beurteilt werden, auch nicht, ob die Klägerin im Rahmen einer privatrechtlichen Auftragsvergabe zum Zuge gekommen wäre.

    Auf den von der Erstbeklagten erhobenen Einwand (vgl. Blatt 1390 der Akten), eine Drittgerichtetheit der ihrer Börsengeschäftsführung obliegenden Amtspflichten ergebe sich entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht unmittelbar aus der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Klägerin (vgl. dagegen wiederum das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 74 ff.), kommt es insoweit nicht an.

    Zur Begründung führte er aus, auch die Satzung vom 20. März 2007 sei ungültig, weil sie keine Übergangsregelung für die Skontrenzuteilung an "Altbewerber" vorsehe (vgl. Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 108 ff.): Wolle ein Normgeber - wie hier - von einer als rechtswidrig erkannten Zuteilungspraxis auf eine rechtmäßige Handhabung übergehen, so dürfe er nicht durch Anknüpfung an rechtswidrig geschaffene Fakten die rechtswidrigen Verhältnisse perpetuieren, sondern müsse von ihm selbst in der Vergangenheit geschaffene ungerechtfertigte tatsächliche oder rechtliche Ungleichheiten nach Möglichkeit wieder ausgleichen.

    (2) Mit dem betreffenden Einwand hat sich bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris) eingehend befasst.

    Deshalb weist die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommene Verpflichtung des Börsenrats der Erstbeklagten, durch eine zukunftsbezogene Korrektur erstmals gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Bewerbern herzustellen (vgl. Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 122 ff., 126), eine besondere Beziehung zu diesen "Altbewerbern" auf, zu denen auch die Klägerin gehört.

    Demgegenüber leitete der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris Rn. 122, 124 ff.) aus einem zum Versorgungsausgleich ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (NJW 1986, S. 1321, 1324) und einer ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur ärztlichen Honorarvergütung (Urteil vom 29. August 2007, B 6 KA 2/07 R, juris Rn. 26) eine Verpflichtung des Börsenrats her, eine Übergangsregelung in die BörsO 2007 einzufügen, um zwischen den seit dem Jahr 2005 um eine Zuteilung konkurrierenden Skontroführern durch eine "zukunftsbezogene Korrektur" gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen (vgl. juris Rn. 124, 126).

    Vielmehr war die Annahme der Mitglieder des Börsenrats, mit der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main angeregten Regelung eines Mindestkontingents an Skontren für jeden zugelassenen Skontroführer den rechtlichen Vorgaben zu genügen, jedenfalls vor dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2011 (6 A 2903/09, juris) noch vertretbar.

    Insoweit kann dahinstehen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F, juris), das die BörsO 2007 als wirksam erachtete, eine Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie rechtfertigen könnte (zweifelnd Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 89 mit Rn. 126).

    Auch hinsichtlich des Erlasses der BörsO 2007 ist das dem Börsenrat zustehende weite Gestaltungsermessen zu beachten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 130 sowie erster Unterabschnitt I. 1. e. bb.

    Auf die Berufung der Klägerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das vorgenannte Urteil ab und gab der - wegen zeitbedingter Erledigung auf nachträgliche Feststellung umgestellten - Klage teilweise statt (vgl. Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 108 ff.): Die an die Mitbewerber der Klägerin ergangenen Bescheide vom 23. März 2007 seien rechtswidrig gewesen, weil die Verteilungsvorschriften der BörsO 2007 für die "unter spezifischen Bedingungen vorzunehmende Skontrenverteilung ... keine taugliche Grundlage" geboten hätten.

    Auf die Berufung der Klägerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das vorgenannte Urteil auch insoweit ab und stellte fest, der an die Klägerin ergangene Bescheid vom 23. März 2007 sei rechtswidrig gewesen (Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 108 ff.).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 5.12

    Benachteiligung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit; chancengleiche

    (1) VGH Kassel - 30.11.2011 - AZ: VGH 6 A 2903/09.
  • VGH Hessen, 04.07.2012 - 6 C 825/11

    Feststellungsinteresse bei beabsichtigter Erhebung eines Zivilprozesses

    Wenn das erledigende Ereignis sich nach Klageerhebung ereignet hat, wird von der Literatur (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rdnr. 136; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 277; Redeker/von Oertzen, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 32a) und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 30. November 2011 - 6 A 2903/09 -, DÖV 2012, 365) ein besonderes Feststellungsinteresse mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen vom Kläger beabsichtigten zivilgerichtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess angenommen.

    Das nach allgemeiner Auffassung erforderliche Merkmal, dass die entsprechende Klage mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 9. Oktober 1959 - V C 165.57 -, BVerwGE 9, 196; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. November 2011, a.a.O.), ist durch den von der Klägerin im Schriftsatz vom 31. Mai 2012 dargelegten Beschluss des Vorstandes und die Präzisierung der Vorhabenplanung mit Darstellung der unternommenen Schritte (Aufarbeitung des Sachverhalts und juristische Prüfung) bereits hinreichend deutlich geworden.

  • VG Gießen, 11.01.2019 - 4 K 3710/18

    Feststellungsklage gegen eine Straßensperrung und -umleitung

    Wenn das erledigende Ereignis sich nach Klageerhebung ereignet hat, wird von der Literatur (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rdnr. 136; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 277; Redeker/von Oertzen, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 32a) und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010, - 7 C 23.09 -, NVwZ 2011, 618 [BVerwG 21.12.2010 - BVerwG 7 C 23.09] ; Hess. VGH, Urteil vom 30. November 2011 - 6 A 2903/09 -, juris) ein besonderes Feststellungsinteresse mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen vom Kläger beabsichtigten zivilgerichtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess angenommen.

    Nach allgemeiner Auffassung ist für die Statthaftigkeit einer mit einer spätere Geltendmachung von Ersatzansprüchen begründeten Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich, dass die entsprechende Klage mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 9. Oktober 1959 - V C 165.57 -, BVerwGE 9, 196; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. November 2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.02.2012 - 8 C 5.12

    Benachteiligung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit; Drittanfechtung;

    (1) Hessischer VGH - 30.11.2011 - AZ: VGH 6 A 2903/09.
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