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   VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18   

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VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18 (https://dejure.org/2021,48262)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.11.2021 - 1 A 863/18 (https://dejure.org/2021,48262)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. November 2021 - 1 A 863/18 (https://dejure.org/2021,48262)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung in Hessen verfassungswidrig zu niedrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hessische Beamtenbesoldung muss geprüft werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - habe insoweit in vielen konkreten Fragen eine Klärung herbeigeführt.

    Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (stRspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 91 ff. m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.).

    Auf der ersten Prüfungsstufe ist mit Hilfe von fünf Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn 28 f.).

    Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff., und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris).

    Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 - 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36, 38, 41).

    Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung) (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 110).

    Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43).

    Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 46).

    Dabei bildet die vierköpfige Alleinverdienerfamilie eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, sie ist aber nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47 m.w.N.).

    Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 48).

    Im Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) schließlich ist eine Abweichung nach unten zum Durchschnitt der jährlichen Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe um 10 % im gleichen Zeitraum erheblich (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 83).

    Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 84).

    Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - juris, Rn. 99).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 92 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 125 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 95).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96 f.).

    Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 97; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus eine für den Besoldungsgesetzgeber nicht in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage entwickelt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 53 ff.).

    Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 50).

    Im Hinblick auf die Berechnung wird auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drs 19/5400, S. 6) etablierte Methode zurückgegriffen, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 54).

    Vor diesem Hintergrund werden nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung einbezogen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (so BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143).

    Nach § 77 Abs. 11 SGB II hat der Gesetzgeber mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 ? monatlich (altersgewichteter Betrag 21, 67 ? je Kind) für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gerechnete (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143).

    (2) Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 72 ff.).

    Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG Sch-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.).

    Sind Besoldungsgruppen nur noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen relevant, weil durch gesetzliche Bestimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, und sind auch tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden, werden sie nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 74).

    Bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Nettoalimentation besteht eine Vermutung für die Verletzung des Mindestabstandsgebotes, so dass es nicht erforderlich ist, den Zeitpunkt der tatsächlichen Besoldungserhöhung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 31, 164).

    Die Berechnung des Steuerabzugs erfolgte mit dem auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbeamtenalters von 30 Jahren, der Steuerklasse III und die Absetzbarkeit für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung einerseits sowie unter Außerachtlassung des Kinderfreibetrages und der Kirchensteuer andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u. a. -, juris Rn. 181).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (stRspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 91 ff. m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.).

    Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff., und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 110).

    Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - juris, Rn. 99).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 92 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 125 ff.).

    Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 97; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.).

    Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff., und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris).

    Hiernach muss bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.).

    Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris).

    Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - juris, Rn. 99).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Die Beteiligten haben im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 - 2 C 56/16 - (BVerwGE 160, 1) das Ruhen des Verfahrens beantragt, woraufhin der Berichterstatter mit Beschluss vom 19. Februar 2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat.

    Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung wird trotz der unterschiedlichen Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderungen pauschaliert eine jahresbezogene Betrachtung und keine Spitzausrechnung vorgenommen (anders BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u. a. -, juris Rn. 178).

    Die Berechnung des Steuerabzugs erfolgte mit dem auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbeamtenalters von 30 Jahren, der Steuerklasse III und die Absetzbarkeit für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung einerseits sowie unter Außerachtlassung des Kinderfreibetrages und der Kirchensteuer andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u. a. -, juris Rn. 181).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG Sch-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 155/09

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiterverfolgt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 29; OVG Th., Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 ff.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Der Kläger hat seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah noch in dem Haushaltsjahr, für das er die Gewährung einer (aus seiner Sicht) amtsangemessenen Alimentation begehrt, durch seinen Widerspruch vom 22. September 2016 gegen die Höhe der ihm ab 1. Juli 2016 gewährten Besoldung geltend gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 69).
  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiterverfolgt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 29; OVG Th., Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 ff.).
  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiterverfolgt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 29; OVG Th., Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    (ii) Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die in den entsprechenden Besoldungstabellen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wobei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfassungswidrigkeit der hessischen Besoldung (hierzu s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18, ferner s. Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20) spürbar Rechnung zu tragen ist.
  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    Hinzu kommt, dass den Kläger bei einem weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst im Jahr 2017 eine derart offensichtlich verfassungswidrige Besoldung erwartet hätte (hierzu s. umfassend und grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18 m.w.N. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20 m.w.N.), was es in rechtlicher Hinsicht nicht erlaubt, die selbst beantragte Entlassung als einen vom Beamten "zu vertretenden Grund" zu werten - jedenfalls dann, wenn dieser eine sich zeitnah anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebt.

    Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die in den entsprechenden Besoldungstabellen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wobei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfassungswidrigkeit der hessischen Besoldung (hierzu s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18, ferner s. Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20) spürbar Rechnung zu tragen ist.

  • VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23

    Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer

    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 - 3 A 1972/15 -, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65).

    Diese Auffassung akzeptiert somit im Ergebnis die vorratsweise und zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Verstoßes gegen den Grundsatz amtsangemessener Alimentation (vgl. z.B. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.).

  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

    Richterbesoldung in Hessen

    Mit dieser Feststellung setzte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die bei ihm anhängigen Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die am deutschen Verfassungsrecht zu messende Frage vor, ob die Regelung der Hessischen Beamten- (und Richter)besoldung verfassungswidrig sind (Beschlüsse vom 27.01.2022 - 1 A 863/18 und 2704/20), wobei das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat.

    Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27.01.2022 (Az. 1 A 863/18 und 1 A 2704/20) fest, dass der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe im Bundesland Hessen A 5 (dies ist ab dem 01.04.2023 nun die Besoldungsgruppe A 6) von 115% zum Grundsicherungsniveau in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 unterschritten wurde.

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
    Überdies betreffe ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe - wie auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom 30. November 2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 98 bis 100, ausführe - insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich dadurch der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweise.
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