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   VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21   

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VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21 (https://dejure.org/2021,48613)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.11.2021 - 1 B 1574/21 (https://dejure.org/2021,48613)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 (https://dejure.org/2021,48613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Konkurrentenstreitverfahren; Generalstaatsanwalt

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 556
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Die grundsätzliche Beschränkung der Begründetheitsprüfung des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfährt keine Modifikation dadurch, dass in beamten- und richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine bloß summarische, sondern eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Die Aktualität einer dienstlichen Beurteilung ist jedenfalls gegeben, wenn der von ihr erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 13 ).

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 45).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren Ausschärfung durch Ausschöpfung der Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 20 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 21 ).

    Auf dieser Ebene der Auswahlentscheidung kann auch der Bezugspunkt wechseln und das Amt im konkret-funktionellen Sinne maßgebender Bezugspunkt werden (Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 21 ).

    Der Dienstherr darf die konkreten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens für seine Auswahlentscheidung in den Blick nehmen und seine Entscheidung z. B. darauf stützen, dass ein Bewerber diese besser erfüllt und etwa ohne oder mit geringerer Einarbeitungszeit als andere Bewerber auf dem zu besetzenden Dienstposten verwendbar sein wird (Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 21 ).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Erforderlichenfalls hat der auswählende Dienstherr für den Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angelegten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurteilungssystem einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 69 ).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 45).

    Auf dieser zweiten Ebene kann der Dienstherr aber - anders als auf der ersten Ebene - auch unmittelbar an Erfordernisse des zu vergebenden konkreten Dienstpostens anknüpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Auch bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen ist eine Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen möglich (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 und vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41 ; zweifelnd: OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2018 - 6 B 1135/18 -, juris Rn. 24), muss aber wegen nicht auszuschließender unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteiler mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchgeführt werden (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 ).

    Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren Ausschärfung durch Ausschöpfung der Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 20 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 21 ).

    Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 20 ), strukturelle Auswahlgespräche (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 20 ) oder dienstliche Erfahrungen (OVG Nds., Beschluss vom 10. August 2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 6 CE 18.1868 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 21) in Betracht.

  • VGH Bayern, 10.11.2015 - 3 CE 15.2044

    Beamtenrecht, Stellenbesetzung, Rektor, Bewerber, Konrektor, Amtszulage,

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine vorherigen dienstlichen Beurteilungen in niedrigeren Statusämtern erhalten hat, in denen geringere Anforderungen bestanden (vgl. zu diesem Aspekt Bay. VGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 CE 15.2044 -, juris Rn. 27).

    Die Zugrundelegung eines dieser Gesichtspunkte ist zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn. 25) und unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 CE 15.2044 -, juris Rn. 29).

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Der bestehende Wertungsspielraum erlaubt und gebietet der auswählenden Stelle eine selbstständig wertende Zuordnung der Beurteilungen anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes (Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 79 ).

    Sie ist im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahren nicht nur befugt, sondern verpflichtet, die Beurteilung von Bewerbern und damit auch von Beamten aus einem anderen Geschäftsbereich oder einem anderen Bundesland zu gewichten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 79 ).

  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 6 CE 20.1351

    Erfolgloser Eilantrag in einem Konkurrentenstreit (Vorsitzende Richterin am

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Mitarbeiters ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 B 447/20 -, juris Rn. 23; VGH B-W, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2020 - 6 CE 20.1351 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Die Zugrundelegung eines dieser Gesichtspunkte ist zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn. 25) und unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 CE 15.2044 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Er kann etwa angezeigt sein, um Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, juris Rn. 15) oder um zu ermitteln, ob gewünschte Vorerfahrungen vorliegen, die sich in aller Regel der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht entnehmen lassen.
  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

    Auszug aus VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21
    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).
  • OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 5 ME 99/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • OVG Bremen, 22.09.2016 - 2 B 123/16

    Erstellung einer sachgerechten Beurteilung i.R.e. Beförderungsamtes;

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2018 - 4 S 41.17

    Auswahl von Margarete Koppers als Generalstaatsanwältin in Berlin ist rechtmäßig

  • VGH Hessen, 08.02.2018 - 1 B 1830/17

    Erfahrung auf einem Dienstposten als konstitutives Merkmal eines

  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 6 CE 18.1868

    Abstellen auf Anforderungen des konkreten Dienstpostens in einer dienstlichen

  • VGH Hessen, 14.07.2016 - 1 B 1419/16
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 1 B 649/16

    Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1326/20

    Richterbeförderung; Senatsvorsitz am OLG; Vergleichbarkeit richterlicher

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - 1 B 2015/20

    Streit um Anordnungen zur unverzüglichen Beendigung einer Mitgliedschaft im PIOB

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

  • OVG Sachsen, 25.03.2021 - 2 B 447/20

    Konkurrentenstreit; Anlassbeurteilung; Aufgabenbereich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2017 - 6 B 1424/16

    Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers vor einer

  • BVerwG, 07.11.2017 - 2 B 19.17

    Voreingenommenheit des Beurteilers i.R.d. Regelbeurteilung eines Richters für den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 6 B 1135/18

    Anordnungsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers um eine Beförderungsstelle

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2019 - 2 MB 32/18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei konstitutiven

  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

  • BVerfG, 20.07.2020 - 2 BvR 2214/19

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im Vollzug der Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 2051/19

    Versagung von Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit ohne

  • OVG Sachsen, 26.05.2021 - 3 B 207/21

    Antragsänderung im Beschwerdeverfahren

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2017 - 12 ME 249/16

    Brücke; Gefahr; Gefahrenverdacht; Gefahrerforschungseingriff; konkrete Gefahr;

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2018 - 10 ME 372/18

    Anerkenntnis; Anordnungsverfahren; Antragserweiterung; Antragserweiterung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 4 S 22.17

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gegen eine Eilentscheidung

  • VGH Hessen, 09.01.2008 - 1 TG 2464/07

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren

  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9).

  • OVG Bremen, 20.10.2022 - 2 B 129/22

    Beförderungsrichtlinien Deutsche Telekom; Berücksichtigung früherer Beurteilungen

    Sollte die Antragsgegnerin stattdessen auf andere leistungsbezogene Erkenntnisquellen zurückgreifen (vgl. dazu Hess. VGH , Beschl. v. 30.11.2021 - 1 B 1574/21, juris Rn. 81), ist ebenfalls offen, zu welchem Ergebnis dies führen würde.
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