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   VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18   

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VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18 (https://dejure.org/2019,6971)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.01.2019 - 8 B 225/18 (https://dejure.org/2019,6971)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 (https://dejure.org/2019,6971)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 VwGO, § 25 GlüStV, § 29 GlüStV, § 2 Abs 2 HSpielhG, § 2 Abs 3 HSpielhG, § 9 HSpielhG, § 15 Abs 1 HSpielhG, § 15 Abs 1a HSpielhG
    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung; Duldung; Erlaubnis; Gesellschaften; gesellschaftliche Verpflechtung; Glücksspielrecht; juristische Person; Mietvertrag; Spielhalle; Spielhallenerlaubnis; unbillige Härte; Untätigkeit; Vertrauensschutz; Zusagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 512
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    Vielmehr wäre dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin bereits dadurch genügt, wenn die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet würde, den Betrieb der Spielhallen vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 14 f.).

    Hingegen würde mit einer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erteilten vorläufigen Erlaubnis der Weiterbetrieb der Spielhallen legitimiert und damit die Hauptsache weitergehend als notwendig vorweggenommen (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018, a.a.O., Rdnr. 16 f.).

    Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 37; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rdnr. 38).

    Die Annahme einer unbilligen Härte muss aus diesen Gründen auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018, a.a.O., Rdnr. 36 ff.).

    Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel können nur dann von Bedeutung sein, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich war (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018, a.a.O., Rdnr. 38; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, a. a. O., Rdnr. 38).

    Denn nur eine wirtschaftliche Sonderbelastung, die den Spielhallenbetreiber trifft, obwohl er die fünfjährige Übergangszeit dafür genutzt hat, die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen abzuwenden, kann einen atypischen Ausnahmefall begründen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 42; OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.08.2018 - 3 B 351/17 -, juris Rdnr. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 07.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnr. 21).

    Dabei geht der Senat von einer Gewinnerwartung pro Wirtschaftsjahr von mindestens 60.000,- Euro je Spielhalle aus und reduziert diesen Betrag angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 50 ff.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rdnr. 193).

    Dieser Hauptzweck stellt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber im Regelfall als verfassungsgemäß hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rdnr. 118ff.).

    Allerdings hätte ein besonnener, wirtschaftlich denkender Kaufmann im Jahr 2009, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols schon seit drei Jahren bekannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris) und seither das Vertrauen in einen unveränderten Bestand des Glücksspielrechts zumindest eingeschränkt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rdnr. 204; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2018 - 11 ME 552/17 -, juris Rdnr. 30 ), schon keinen solchen, ihn über zwanzig Jahre bindenden Staffelmietvertrag mit sehr hohen Monatsbelastungen für ein Spielhallenunternehmen mit einem Dritten mehr abgeschlossen.

    Die von der Neuregelung betroffenen Spielhallenbetreiber hatten zudem im Zusammenhang mit einer vom Land Sachsen-Anhalt im Mai 2011 durchgeführten Verbändeanhörung und über die intensive Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit der Verbände der Automaten- und Spielhallenbranche die Möglichkeit, sich in zuverlässiger Weise über die geplante Gesetzesänderung und die Umstände zu informieren, die eine Änderung der Rechtslage als wahrscheinlich erscheinen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rdnr. 199, 203f. m. w. N.).

  • VGH Hessen, 11.06.2018 - 8 B 2048/17

    Spielhallen im Verbund

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, juris Rdnr. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnr. 15) .

    Es ist daher eine typische und von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Verbundverbots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar ganz einstellen muss (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018, a.a.O., Rdnr. 20).

    In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018, a.a.O., Rdnr. 20; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.09.2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnr. 22f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.12.2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f.).

    Denn Bezugspunkt für die Prüfung und Annahme eines Härtefalles ist stets die einzelne Spielhalle (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, juris Rdnr. 24).

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    Danach kann ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB, der einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht, zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB berechtigen (BGH, Urteil vom 20.11.2013 - XII ZR 77/12 -, juris Rdnr. 18).

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjekts entgegenstehen, können dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGBbegründen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben (BGH, Urteil vom 20.11.2013, a.a.O., Rdnr. 20; BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 189/09 -, juris Rdnr. 8).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 37; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rdnr. 38).

    Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel können nur dann von Bedeutung sein, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich war (Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018, a.a.O., Rdnr. 38; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, a. a. O., Rdnr. 38).

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    Zudem haben die Besonderheiten des Glücksspiels - und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors - zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht im gleichen Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 07.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnr. 21).

    Denn nur eine wirtschaftliche Sonderbelastung, die den Spielhallenbetreiber trifft, obwohl er die fünfjährige Übergangszeit dafür genutzt hat, die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen abzuwenden, kann einen atypischen Ausnahmefall begründen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnr. 42; OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.08.2018 - 3 B 351/17 -, juris Rdnr. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 07.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnr. 21).

  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, juris Rdnr. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnr. 15) .

    Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22.08.2017, a. a. O., Rdnr. 15).

  • VG Gießen, 29.01.2018 - 4 L 9704/17

    Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29.01.2018 - 4 L 9704/17.GI - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29.01.2018 - 4 L 9704/17.GI - aufzuheben.

  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018, a.a.O., Rdnr. 20; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.09.2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnr. 22f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.12.2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f.).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 258/17

    Befreiung; unbillige Härte; Kündigung; Mietvertrag; Spielhalle

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18
    In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018, a.a.O., Rdnr. 20; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.09.2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnr. 22f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.12.2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f.).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 11 ME 552/17

    Erlaubnisvorbehalt; Gesetzesvorbehalt; unechte Konkurrenz; Losverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • OVG Sachsen, 08.08.2018 - 3 B 351/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Verbundverbot; Härtefall; Mietvertrag;

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung vom

  • BVerfG, 16.07.2015 - 1 BvR 1014/13

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund der Möglichkeit der

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • OVG Hamburg, 15.09.2015 - 3 Nc 201/14

    Anordnungsgrund - zumutbare Anstrengungen zum Erlangen eines Studienplatzes im

  • VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis

    Danach dürfte dem Kläger hier ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtvertrags zustehen, wenn sein Erlaubnisantrag am Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG scheiterte, da dies in der Lage der Räumlichkeiten der Spielhalle begründet wäre, was unter den Begriff der "konkreten Beschaffenheit der Pachtsache" zu fassen sein dürfte (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 49; Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018, a.a.O. Rn. 82 jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 = juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 31.1.2019 - 8 B 225/18 -, ZfWG 2019, 267 = juris, Rn. 26.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19

    Einstweiliger Rechtsschutz; vorläufige Duldung auf Weiterbetrieb einer formell

    OVG, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 28 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 25, 26).

    Weder sind die streitgegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2018 und 7. März 2018 "offensichtlich" rechtswidrig, wie die Beschwerde geltend macht (vgl. zum entsprechenden Prüfungsmaßstab der "offensichtlichen" materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Gefahrenabwehrrecht, BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 55), noch erscheint es "überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, d. h., dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis zusteht" (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 23).

    Der Begriff der unbilligen Härte in § 11 Abs. 2 SpielhG LSA setzt voraus, dass die Antragstellerin konkret und nachprüfbar darlegt, inwiefern sie den Übergangszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA zur Vorbereitung und Anpassung ihres Geschäftsbetriebes an die veränderte Rechtslage genutzt hat und weshalb die angeführten Nachteile für sie unvermeidbar waren (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 24, 26; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 53 m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom ein 20. April 2018 - 1 M 31/18 -, juris Rn. 18).

  • VG Stuttgart, 10.01.2022 - 4 K 4596/21

    Vorläufiger Rechtsschutz; Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für

    Ein weiteres Bußgeldverfahren und eventuelle Konsequenzen für seine Zuverlässigkeit sind ihm nicht zuzumuten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 B 225/18 - juris Rn. 26; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Ein weiteres Bußgeldverfahren und eventuelle Konsequenzen für seine Zuverlässigkeit sind ihm nicht zuzumuten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 B 225/18 - juris Rn. 26; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 06.11.2023 - 1 B 203/23

    Erlaubnisvorbehalt; Spielerschutz; Spielhalle; Verfassungsmäßigkeit des

    a) Die beantragte vorläufige Gestattung bzw. Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle 1 setzt voraus, dass der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für diese Spielhalle zusteht, sie mithin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18, juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 256/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 = juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 31.1.2019 - 8 B 225/18 -, ZfWG 2019, 267 = juris, Rn. 26.
  • VG Münster, 31.10.2019 - 11 K 1213/18
    vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris, Rn. 53, m.w.N., und vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris, Rn. 42; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. August 2018 - 3 B 351/17 -, juris, Rn. 19; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris, Rn. 45.

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris, Rn. 48 f., m.w.N.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 - 3 B 351/17 -, juris, Rn. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 82; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 194 und BGH, Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 -, juris, Rn. 18 ff.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

    Der Begriff der unbilligen Härte in § 11 Abs. 2 SpielhG LSA setzt voraus, dass der Antragsteller konkret und nachprüfbar darlegt, inwiefern er den Übergangszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA zur Vorbereitung und Anpassung seines Geschäftsbetriebes an die veränderte Rechtslage genutzt hat und weshalb die angeführten Nachteile für ihn unvermeidbar waren (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 24, 26; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 53 m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom ein 20. April 2018 - 1 M 31/18 -, juris Rn. 18).
  • OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

    a) Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle, der gegebenenfalls durch eine vorläufige Gestattung des Betriebs oder jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen vorläufiger Duldung gesichert werden könnte (vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18, juris Rn. 20), besteht nicht.
  • VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 11422/18

    Glücksspielrechtliches Verbundverbot; Ermessensbetätigung bei der Festlegung

    Danach dürfte der Klägerin hier ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags zustehen, soweit ihr Erlaubnisantrag am Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG scheiterte, da dies in der Lage der Räumlichkeiten der Spielhallen begründet wäre, was unter den Begriff der "konkreten Beschaffenheit der Mietsache" zu fassen sein dürfte (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 49; Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018, a.a.O. Rn. 82 jeweils m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21

    Befristung der Spielhallenerlaubnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

  • OVG Bremen, 06.11.2023 - 1 B 209/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 11 ME 120/23

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • VG Stuttgart, 06.10.2021 - 18 K 3378/21

    Spielhalle; Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Duldung; Abstandsgebot;

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2023 - 11 ME 113/23

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • VG Lüneburg, 30.03.2023 - 3 B 25/23

    Altersbeschränkung; Aufsichtsperson; Spielhallen; Verbundspielhallen;

  • VG Braunschweig, 21.03.2023 - 1 B 89/23

    Aufsicht und Altersbeschränkung des Zutritts zu Spielhallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2

  • VG Braunschweig, 21.03.2023 - 1 B 75/23

    Aufsicht und Altersbeschränkung des Zutritts zu Spielhallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2

  • VG Braunschweig, 21.03.2023 - 1 B 53/23

    Altersbeschränkung des Zutritts zu Spielhallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NSpielhG)

  • VG Stuttgart, 08.09.2021 - 4 K 3455/21

    Gestattung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

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