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   VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22   

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VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22 (https://dejure.org/2023,3041)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.01.2023 - 1 B 890/22 (https://dejure.org/2023,3041)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 (https://dejure.org/2023,3041)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17).

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20 -, n. v.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit in Hessen bleibt bis zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden gesetzlichen Neuregelung § 2b des Hessischen Richtergesetzes i.V.m. dem Beurteilungserlass RiStA (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40).

    Die beispielhafte Angabe tatsächlicher Umstände, auf denen solche Werturteile u. a. beruhen, ist zwar möglich, aber rechtlich nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 86).

    Lediglich wenn ein Beurteiler - anders als der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts im Verhältnis zur Antragstellerin - infolge Fehlens jeglicher Anschauung von Person und Leistung der zu beurteilenden Person im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9).

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Selbst bei dienstlichen Beurteilungen, die von personenverschiedenen Beurteilern stammende und in denen verbale Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten verwendet werden, ist eine Auswertung von Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41, vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 sowie vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff.).

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31).

    Selbst bei dienstlichen Beurteilungen, die von personenverschiedenen Beurteilern stammende und in denen verbale Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten verwendet werden, ist eine Auswertung von Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41, vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 sowie vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff.).

  • VG Potsdam, 06.09.2021 - 1 L 339/21
    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Werturteile eines Beurteilungsbeitragserstellers sind lediglich ein Erkenntnismittel, das der Beurteiler bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nutzt (vgl. zum Ganzen auch VG Potsdam, Beschluss vom 6. September 2021 - 1 L 339/21 -, juris Rn. 70 ff.).
  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).
  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Selbst bei dienstlichen Beurteilungen, die von personenverschiedenen Beurteilern stammende und in denen verbale Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten verwendet werden, ist eine Auswertung von Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41, vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 sowie vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2014 - 2 B 10647/14

    Begründungserfordernisse bei der Absenkung einer dienstlichen Beurteilung durch

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Im Übrigen bestehen selbst für Abänderungen dienstlicher Beurteilungen eines Erstbeurteilers durch einen Zweitbeurteiler, der für die Wahrung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes Sorge zu tragen hat, keine besonderen Begründungspflichten, wenn der Zweitbeurteiler auf die gebotene Aufrechterhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs hinweist oder sich noch anderer Erkenntnisquellen als der Erstbeurteiler bedient hat und dies in der Zweitbeurteilung mitteilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2014 - 2 B 10647/14 -, juris Rn. 8 ff.; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, S. 344 ff. m. w. N.).
  • VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21

    Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung

  • VGH Hessen, 20.06.2014 - 1 E 970/14

    Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren

  • VGH Hessen, 08.02.2018 - 1 B 1830/17

    Erfahrung auf einem Dienstposten als konstitutives Merkmal eines

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2012 - 1 B 691/12

    Untersagung der Beförderung von Beamten i.R.d. Beförderungsauswahlverfahrens in

  • VGH Hessen, 09.01.2012 - 1 B 1932/11

    Streitwert im Konkurrentenverfahren

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

  • VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19

    Dienstliche Beurteilung und ehrenamtliche Tätigkeit eines Beamten

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 1 B 649/16

    Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren

  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2023 - 2 MB 6/23

    Rechtswidrigkeit dienstlicher Beurteilungen ohne abschließendes Gesamturteil

    Die vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 22), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 -, juris Rn. 21) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 35) betreffen allesamt Fälle, in denen inhaltlich nicht zu beanstandende Regelungen dem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügten.
  • VG Gelsenkirchen, 29.02.2024 - 12 K 4250/21

    Dienstliche Beurteilung, Zweckbestimmung, Rechtsschutzinteresse für eine Klage

    OVG, Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 -, Rn. 35; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, Rn. 30 m. w. N.; jeweils juris, und in der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018- 1 WB 45/17 -, Rn. 37, vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09-, Rn. 25, vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39/07 -, Rn. 52, und vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Rn. 53; jeweils juris, wird hiervon ausgehend grundsätzlich eine Heranziehung der letzten beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung als erforderlich erachtet, bevor auf leistungsfremde Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf.
  • VG Gelsenkirchen, 29.02.2024 - 12 L 1793/23

    Konkurrentenstreit, (Vor)vorbeurteilungen, Auswahlentscheidung, leistungsfremde

    OVG, Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 -, Rn. 35;a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2023- 1 B 890/22 -, Rn. 30 m. w. N.; jeweils juris.
  • VG Kassel, 28.07.2023 - 1 L 234/23

    Hochschulausbildung als konstitutives Anforderungsprofil

    Aus dem zitierten Vermerk des Erstbeurteilers vom 27. Juli 2022 ergib sich nämlich, dass der Beurteiler sich bei seiner Einschätzung der Leistungen des Beigeladenen in zulässiger Weise auf vorbereitende Stellungnahmen stützt; dies ist im Gegenteil sogar zu fordern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris).
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