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   VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19   

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VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19 (https://dejure.org/2020,7828)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.03.2020 - 1 B 1751/19 (https://dejure.org/2020,7828)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 (https://dejure.org/2020,7828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 33 GG, § 21 HBG, § 8 BeamtStG, § 9 BeamtStG, § 12 BeamtStG, § 33 BLV, § 2 HLVO, § 122 VwGO, § 146 VwGO, § 152 VwGO, § 154 VwGO, § 162 VwGO, § 47 GKG, § 52 GKG, § 53 GKG, § 66 GKG, § 68 GKG
    Beförderungsverbot gemäß § 21 HBG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 11.07.2019 - 1 B 2402/18

    Verbot der Sprungbeförderung und Konkurrentenstreit

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Die in § 21 HBG normierten laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote sind nicht integraler Bestandteil der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmenden Bestenauslese im Sinne negativer Eignungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der zu treffenden Auswahlentscheidung bereits die Auswahl des betroffenen Bewerbers verbietet (Aufgabe der im Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 B 2402/18 - vertretenen Rechtsmeinung).

    Die Rechtsauffassung im Beschluss des Hess. VGH vom 11. Juli 2019 - 1 B 2402/18 - juris, wonach das Verbot der Sprungbeförderung und die in § 21 Abs. 1 HBG normierten Wartefristen eine Auswahl ausschließende negative Eignungsvoraussetzungen seien, sei nicht überzeugend.

    Das Beschwerdegericht revidiert seine Auffassung in dem im Eilverfahren getroffenen Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 B 2402/18 -, wonach das Vorliegen eines Beförderungsverbots nach § 21 Abs. 1 HBG in der Person eines Bewerbers im Zeitpunkt einer nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung dessen Auswahl für die zu vergebende Stelle ausschließt.

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Besteht auf der Grundlage der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 21 ), hat eine umfassende inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen statusamtsbezogenen Einzelbewertungen zu erfolgen (sog. Ausschöpfung/Ausschärfung).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen als auch nach der im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 38 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 19 ff. und vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 - juris Rn. 19 ff.).

  • VGH Hessen, 18.04.2017 - 1 B 2927/16

    Bewerbung um eine Beförderungsstelle

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Danach ist für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich, wenn - wie hier - durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage allenfalls eine Neubescheidung erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2017 - 1 B 2927/16 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 10a).
  • VGH Hessen, 12.02.2019 - 1 B 213/19

    Vorauswahl unter den Bewerbern für den Laufbahnaufstieg

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Dies hat seinen Grund darin, dass mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind vgl. (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - 1 B 213/19 - juris Rn. 14 ).
  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen als auch nach der im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 38 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 19 ff. und vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 - juris Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 5.18

    Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderung; Beförderungsamt; Bewährung;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Denn die Auswahlentscheidung muss auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen, und etwaige später hinzutretende Bewerber können nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2019 - 4 S 2000/19 -, juris).
  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen als auch nach der im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 38 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 19 ff. und vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 - juris Rn. 19 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2019 - 4 S 2000/19

    Einstweiliger Rechtsschutz im einaktigen Auswahlverfahren; Beurteilungsvorsprung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Denn die Auswahlentscheidung muss auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen, und etwaige später hinzutretende Bewerber können nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2019 - 4 S 2000/19 -, juris).
  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19
    Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist dabei in erster Linie das (angestrebte) Statusamt und nicht der jeweils zu vergebende Dienstposten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 15.03.2022 - 1 B 55/21

    Laufbahnrechtliches Beförderungsverbot im sog. einaktigen Verfahren (Fortführung

    Das laufbahnrechtliche Beförderungsverbot ist nicht integraler Bestandteil der Bestenauslese im Sinne einer negativen Eignungsvoraussetzung, dessen Vorliegen im Zeitpunkt der zu treffenden Auswahlentscheidung bereits die Auswahl des betroffenen Bewerbers verbietet (zu § 21 HBG vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 25).

    Vielmehr wird dem Bewerber lediglich die Möglichkeit eröffnet, die laufbahnrechtliche Voraussetzung des § 22 Abs. 2 BBG für eine Beförderung zu erfüllen (zu § 21 HBG vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 31).

    Der Senat hat allerdings in seinem Beschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 - vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Vorverlagerung der Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten (sog. einaktiges Verfahren) nur zulässig ist, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens und der Beförderung gegeben ist und eine Verwaltungspraxis, wonach ein ausgewählter Bewerber jahrelang auf dem höherwertigen Dienstposten verbleibt - durch Zeitablauf aus einem laufbahnrechtlichen Beförderungsverbot herauswächst - und sodann ohne weitere Auswahlentscheidung befördert wird, rechtswidrig ist (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 33).

    Die Auswahlentscheidung muss auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen und etwaige später hinzutretende Bewerber können nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt ausgeschlossen bleiben (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 33 mwN).

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Danach ist für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich, wenn - wie hier - durch in einem das Eilverfahren zu sichernden Hauptsacheverfahren nur eine Neubescheidung erreicht werden kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris).
  • VG Bremen, 03.07.2023 - 6 V 281/23

    Konkurrenteneilverfahren, Beförderungsverbot, Probezeit

    Wegen des für ihn im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestehenden Beförderungsverbots für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle hätte er ausgewählt nicht werden dürfen (vgl. insgesamt auch OVG NRW, Beschl. v. 31.10.2009 - 6 B 1235/09 -, juris Rn. 4, VG Regensburg, Urt. v. 13.07.2022 - RO 1 K 19.2120 -, juris Rn. 35 ff. sowie VGH Hessen, Beschl. v. 11.07.2019 - 1 B 2402/18 -, juris Rn. 15 - 16, a.A. VGH Hessen, Beschl. v. 31.03.2020 - 1 B 1751/19 und Beschl. v. 15.03.2022 - 1 B 55/21).

    In seiner neueren Rechtsprechung (VGH Hessen, Beschl. v. 31.03.2020 - 1 B 1751/19 und Beschl. v. 15.03.2022 - 1 B 55/21) revidiert der Hessische VGH die Verknüpfung der laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote mit dem in der Auswahlentscheidung zu beachtenden Leistungsgrundsatz mit der Folge, dass ein Beförderungsverbot nicht die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung bewirkt und führt zu der im Hessischen Beamtengesetz gleichlautenden Regelung aus: "Eine positive Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Bewerbers, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung (noch) einem Beförderungsverbot nach § 21 Abs. 1 HBG unterliegt, beeinträchtigt den - dieser Regelung zugrundeliegenden - laufbahnrechtlichen Zweck nicht.

    Das Nebeneinander und damit einhergehend die Separierung von Qualifikationsbeurteilungen nach Art. 33 Abs. 2 GG und laufbahnrechtlichem Beförderungsverbot zeigt sich schließlich in Folgendem: Selbst eine unter Verstoß gegen das laufbahnrechtliche Beförderungsverbot erfolgte Ernennung ist im Wege der nachträglichen Zulassung einer Ausnahme durch die Direktorin oder den Direktor des Landespersonalamts nach § 21 Abs. 2 HBG heilbar (Argument aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG), für die Rechtmäßigkeit der Qualifikationsbeurteilung nach Art. 33 Abs. 2 GG bleibt demgegenüber stets allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich... Eine Verwaltungspraxis, wonach ein ausgewählter Bewerber jahrelang auf dem höherwertigen Dienstposten verbleibt - durch Zeitablauf aus einem laufbahnrechtlichen Beförderungsverbot herauswächst - und sodann ohne weitere Auswahlentscheidung befördert wird, ist hiernach rechtswidrig" (VGH Hessen, Beschl. v. 31.03.2020 - 1 B 1751/19 -, Rn. 31, 33 juris).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Danach ist für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich, wenn - wie hier - durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage allenfalls eine Neubescheidung erreicht werden kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 - juris).
  • VG Kassel, 31.03.2022 - 1 L 681/21
    Dass dem Beigeladenen der Dienstposten übertragen und er dort ggf. in das nächsthöhere Statusamt befördert werden kann und soll, verbietet § 21 HBG nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris, und nunmehr vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 - anders noch: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 B 2402/18 -, juris).

    Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 13. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris) auf letztlich ¼ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann.

  • VG Kassel, 16.07.2021 - 1 L 577/21

    Eine dienstliche Beurteilung darf nicht durch einen statusamtsgleichen Beurteiler

    Jedoch ist eine solche Auskunft vom Beurteiler selbst kritisch zu würdigen, insbesondere auch vor dem Hintergrund einer möglichen Konkurrenzsituation (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Hess. VGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, beide zit. nach juris).

    Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 13. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris) auf letztlich ¼ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann.

  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 3 BV 19.1619

    Dienstpostenbesetzung im Polizeidienst, hier: zeitlicher Zusammenhang zwischen

    Zum anderen ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung erforderlich, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen (BVerwG, U.v. 13.12.2018 a.a.O.; U.v. 11.2.2009 - 2 A 7.06 - juris Rn. 20; HessVGH, B.v. 31.3.2020 - 1 B 1751/19 - juris Rn. 33).
  • VG Kassel, 23.06.2021 - 1 L 2370/20

    Führungseignung als konstitutives Merkmal einer Auswahlentscheidung

    Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren auf ¼ des Jahresbetrages der Bezüge zu kürzen, wenn - wie hier - durch in einem das Eilverfahren zu sichernden Hauptsacheverfahren nur eine Neubescheidung erreicht werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris).
  • VGH Hessen, 28.02.2023 - 1 B 267/22

    Kein Ausschluss aus einem Auswahlverfahren um eine Schulleiterstelle aufgrund

    Dabei gilt Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Beförderungsamts im statusrechtlichen Sinne, sondern auch dann, wenn die Vergabe eines Dienstpostens mit der Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise verknüpft ist, dass der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgt - sog. einaktiges Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5/18 -, juris Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 2. November 2022 - 1 B 1581/22 - n. v. und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 33).
  • VG Kassel, 09.06.2022 - 1 L 2040/21
    Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Konkurrenteneilverfahren (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20.KS -, juris Rn. 118, und vom 31. März 2020 - 1 B 1751/19 -, juris Rn. 42) nochmals um ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann.
  • VG Kassel, 10.05.2021 - 1 L 2432/20

    Beamtenverhältnis bei einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b SGB II

  • VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21

    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2020 - 6 B 909/20

    Stellenbesetzungsverfahren Voreingenommenheit

  • VGH Hessen, 24.06.2020 - 1 B 2824/19
  • VGH Hessen, 23.06.2020 - 1 B 2822/19
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