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   VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99   

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VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99 (https://dejure.org/2000,33648)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.05.2000 - 3 N 1250/99 (https://dejure.org/2000,33648)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - 3 N 1250/99 (https://dejure.org/2000,33648)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99
    Das Gemeinwohlerfordernis in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfüllt diese Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 4 CN 5/97 - NVwZ 1999, 407).

    Der Entwicklungssatzung kann nicht entgegengehalten werden, dass an anderen, zumal verstreut liegenden Standorten sonstige Flächen verfügbar sind, die zusammengenommen eine Flächengröße ergeben, die der des förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).

    Gemeinden dürfen, sofern sie nicht allein eine reine Angebotsplanung verfolgen und eine bestimmte Nachfrage erst wecken wollen, auch wirtschafts-, arbeitsmarkt- und siedlungspolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten, insbesondere mit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und Bebauungsplänen, die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).

    Dabei ist zu beachten, dass die Bedarfsfeststellung nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110 = NJW 1979, 64; BVerwGE 69, 256 = NVwZ 1985, 718) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).

    Bei alledem ist ein erhöhter Bedarf erst dann anzunehmen, wenn die Nachfrage das Angebot aus strukturellen Gründen längerfristig deutlich übersteigt (BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.), was hier nach der beanstandungsfreien Prognose der Antragsgegnerin der Fall ist.

    Der Entwicklungssatzung kann nicht entgegengehalten werden, dass an anderen, zumal verstreut liegenden Standorten beliebige Flächen verfügbar sind, die zusammengenommen eine Flächengröße ergeben, die der des förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).

    In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03.07.1998, a.a.O., S. 411) ausgeführt, dass der Umstand, dass im Jahre 1993 die Nachfrage nach Gewerbeflächen nicht so groß war wie in den Vorjahren, es der Stadt für sich genommen noch nicht verwehre, sich für die auf das Jahr 2005 ausgerichtete Hochrechnung der für die Jahre 1980 bis 1992 ermittelten Zahlen zu bedienen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 03.07.1998 (a.a.O.) dargelegt, dass in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich auch Flächen für einen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 8 a BNatSchG), einschließlich Ersatzmaßnahmen (vgl. jetzt §§ 1 a, 200 a BauGB) einbezogen werden dürfen.

    Je größer die Zahl der Eigentümer ist, die mitwirken müssten, um das beabsichtigte Planungsergebnis herbeizuführen, desto geringer ist die Chance, dass sich die Maßnahme ohne Anwendung der §§ 165 ff. BauGB unter angemessenem Zeit- und Kostenaufwand "zügig" verwirklichen lässt (BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O., S. 411).

  • OVG Bremen, 23.06.1998 - 1 N 5/97

    Normenkontrollantrag gegen eine städtebauliche Entwicklungssatzung;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99
    Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen ist die Erfüllung der Gemeinwohlklausel ein zentrales Kriterium für die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs und die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entwicklungssatzung vorzuverlegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.06.1998 - 1 N 5/97 -).

    Zutreffend hat das OVG Bremen in seinem Beschluss vom 23.06.1998 - 1 N 5/97 - darauf hingewiesen, dass sich die Gemeinde ohnehin nur auf solche Verträge einzulassen hat, die sie im Hinblick auf die Kosten der Entwicklungsmaßnahme nicht schlechter stellen als bei eigener Durchführung der Entwicklungsmaßnahme.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99
    Dabei ist zu beachten, dass die Bedarfsfeststellung nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110 = NJW 1979, 64; BVerwGE 69, 256 = NVwZ 1985, 718) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).

    Das Auseinanderklaffen von Prognosen und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung kann zwar ein Indiz dafür sein, dass eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in Betracht gezogen werden muss (BVerwGE 56, 110, 122), auf Grund der dargelegten Umstände ist hier jedoch nicht davon auszugehen.

  • BVerfG, 18.11.1998 - 1 BvR 21/97

    Enteignung aus fiskalischen Gründen oder allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99
    Damit sind auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 18.11.1998 - 1 BvR 21/97 - NJW 1999, 1176, wonach eine Enteignung nicht fiskalisch oder aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen motiviert sein darf, nicht verletzt.
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99
    Dabei ist zu beachten, dass die Bedarfsfeststellung nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110 = NJW 1979, 64; BVerwGE 69, 256 = NVwZ 1985, 718) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).
  • BVerwG, 16.02.2001 - 4 BN 55.00

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Wohl der Allgemeinheit; qualifiziertes

    VGH Kassel vom 31.05.2000 - Az.: VGH 3 N 1250/99 -.

    BVerwG 4 BN 55.00 VGH 3 N 1250/99.

  • VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 618/98
    Die Antragsgegnerin ist auch jetzt nicht verpflichtet, auf das Eigentümermodell der Antragsteller überzugehen, für das nur ein Teil der Grundeigentümer und Betriebsinhaber Interesse bekundet hat, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und bei der Stellung des Normenkontrollantrags noch an der landwirtschaftlichen Nutzung festhalten wollten, wie dies etwa die Antragsteller des Parallelverfahrens 3 N 1250/99 und andere noch heute tun.

    Im Übrigen wird die Verwirklichung der Entwicklungsziele auch nicht in finanzieller Hinsicht dadurch in Frage gestellt, dass inzwischen die 37. Änderung des Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt am Main für den Bereich "Am Riedberg" in Kraft getreten ist, worauf sich der Bevollmächtigte des Parallelverfahrens 3 N 1250/99 in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2000 gestützt hat.

  • VGH Hessen, 12.06.2003 - 3 N 453/02

    Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe

    Dasselbe gilt für die Urteile des Senats vom 31.05.2000 - 3 N 618/98 und 3 N 1250/99 - nach den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2001 - 4 BN 55.00 und 4 BN 56.00 - in den Normenkontrollverfahren gegen die im Süden von Frankfurt am Main - Kalbach für Wohnungen und Universitätsbauten vorgesehene städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Riedberg".
  • VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97
    Im Übrigen wird die Verwirklichung der Entwicklungsziele auch nicht in finanzieller Hinsicht dadurch in Frage gestellt, dass inzwischen die 38. Änderung des Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt am Main für den Bereich "Am Martinszehnten" in Kraft getreten ist, worauf sich der Bevollmächtigte des Verfahrens 3 N 1250/99 in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2000 gestützt hat.
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