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   VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16   

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VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16 (https://dejure.org/2017,29051)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.07.2017 - 1 A 658/16 (https://dejure.org/2017,29051)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 (https://dejure.org/2017,29051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfe bei vollstationärer Pflege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMTSANGEMESSEN; AUFWENDUNGEN FÜR PFLEGELEISTUNGEN; AUFWENDUNGEN FÜR UNTERKUNFT; VERPFLEGUNG UND INVESTITIONSKOSTEN; BEIHILFE; BEV-RiPfl. 2012; FÜRSORGEPFLICHT; MINDESTBEHALT; PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT; RL BUNDESEISENBAHNVERMÖGEN PFLEGE 9 BEV-RiPfl 2012; UNZUMUTBARE HÄRTE; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten in Höhe der den

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    Da es dem Kläger um die Gewährung weiterer ergänzender Beihilfeleistungen aufgrund der ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht (vgl. OVG für das Land NRW, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rn. 43 f., und 1 A 1524/08, juris, Rn. 51; Plog/Wiedow, BBG, Anhang VI/2, BBhV, Einführung, Rn. 83, 85 ff.), war er nicht gehalten, Klage auf Feststellung zu erheben, dass seine Alimentation angesichts seiner Lebenshaltungskosten und der Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nicht amtsangemessen ist.

    Es griffen in diesem Fall die Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 17. Juni 2004 und 28. Mai 2008 (a. a. O.) zur weiteren Anwendbarkeit der ursprünglichen Beihilfevorschriften für einen Übergangszeitraum bis zum Erlass der erforderlichen normativen Regelungen (BBhV) angestellt hat (so entsprechend für den Bereich der Bahnbeamten: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 72 zu einer 2006 geltenden Vorgänger-BEV-RiPfl; VG München, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 21 K 12.3138 -, juris, Rn. 20, betreffend die Richtlinien BEV für Nicht-KVB-Mitglieder).

    Bestimmen sich die Beihilfeleistungen und Leistungsbeschränkungen damit nach Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2012, sind diese Regelungen zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht ebenso grundsätzlich abschließend (OVG für das Land NRW, Urteil vom 26.11.2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 58) wie dies für die BBhV anerkannt ist (Plog/Wiedow, BBG 2009, § 80, Rn. 8).

    Auch die beihilferechtliche Rechtsprechung, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt sieht, falls dem alleinstehenden Beihilfeberechtigten im Fall pflegebedingter Aufwendungen (Pflegeleistungen und UVI) nicht mindestens 30 % bzw. dem Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 60 % seines Einkommens als Mindestbehalt verblieben (OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 92; OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16, juris, Rn. 41; VG Kassel, Urteil vom 11. März 2016 - 1 K 1865/14.KS -, juris, Rn. 63, nicht rechtskräftig), verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

    Diese Entscheidungen sind zu dem früheren § 39 BBhV in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bzw. den inhaltsgleichen Regelungen in § 9 Abs. 7 BhV, im Landesbeihilferecht - wie z. B. § 9 Abs. 7 Hessische Beihilfenverordnung in der noch heute geltenden Fassung, § 39 Beihilfenverordnung des Landes Berlin in der bis zum Endes des Jahres 2016 geltenden Fassung - oder in Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2010 (zu letzterem: OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 85 ff.) ergangen, die allesamt die Beihilfefähigkeit der eigentlichen Pflegeleistungen (außer UVI) starr auf die anderweitig erbrachten Pauschalbeträge entsprechend § 43 SGB XI begrenzt haben und den nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu bestimmenden Eigenanteil allein für die UVI-Kosten angesetzt haben (70 % der Einnahmen des alleinstehenden Beihilfeberechtigten, 40% seiner bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen, 35 % mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen).

    Dieser Wertung und Grenzziehung zwischen Eigenanteil und restlicher Beihilfefähigkeit hat die Rechtsprechung (z. B. OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 64) als Kern entnommen, dass den Beihilfeberechtigten grundsätzlich dieser Eigenbehalt/Selbstbehalt i.H.v. 30 % des monatlich bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben solle und (in der Regel) auch müsse, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können, und im Wege verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen entsprechend höheren Beihilfeanspruch angenommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481/10

    Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    Zur rechtlichen Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14. August 2013 (- 1 A 1481/10 -) bezogen.

    Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten sind im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 77; Plog/Wiedow, BBG 2009, § 80, Rn. 8).

    Der Beamte darf - wenn er die zumutbare Eigenvorsorge betrieben hat - grundsätzlich auch nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder seines Vermögens verwiesen werden (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris, Rn. 18; OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 107 ff. und 101; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 6/16 -, juris, Rn. 34 ff: kein Anspruch aus Fürsorge, falls die zumutbare Pflegzusatzversicherung nicht abgeschlossen wurde).

    Es ist jedoch plausibel, dass bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahre 1996 mit daraus folgenden Änderungen im Beihilferecht die Ehefrau des Klägers keine Zusatzversicherung für den Pflegefall mehr schließen konnte, da sie sich bereits im 71. Lebensjahr befand (vgl. zum insoweit vergleichbaren Sachverhalt OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 98; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 5/16 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013 (- 1 A 1481/10 -, juris), auf das das Verwaltungsgericht seine Begründung eines aus der Fürsorgepflicht resultierenden weiteren Beihilfeanspruchs wesentlich gestützt hat, ergibt sich nichts anderes.

  • VG Düsseldorf, 29.06.2012 - 13 K 5859/11

    Versorgungsempfänger Pflegebedürftigkeit vollstationäre Pflege Fürsorgepflicht

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    Auch die beihilferechtliche Rechtsprechung, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt sieht, falls dem alleinstehenden Beihilfeberechtigten im Fall pflegebedingter Aufwendungen (Pflegeleistungen und UVI) nicht mindestens 30 % bzw. dem Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 60 % seines Einkommens als Mindestbehalt verblieben (OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 92; OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16, juris, Rn. 41; VG Kassel, Urteil vom 11. März 2016 - 1 K 1865/14.KS -, juris, Rn. 63, nicht rechtskräftig), verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

    Dieser Wertung und Grenzziehung zwischen Eigenanteil und restlicher Beihilfefähigkeit hat die Rechtsprechung (z. B. OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 64) als Kern entnommen, dass den Beihilfeberechtigten grundsätzlich dieser Eigenbehalt/Selbstbehalt i.H.v. 30 % des monatlich bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben solle und (in der Regel) auch müsse, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können, und im Wege verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen entsprechend höheren Beihilfeanspruch angenommen.

  • VG Ansbach, 16.07.2013 - AN 1 K 12.00340

    Beihilfegewährung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    In einer vergleichbaren Fallgestaltung eines Oberregierungsrats mit Besoldungsgruppe A 14 und einer über mehr als ein Jahrzehnt schwerstpflegebedürftigen Ehefrau hat das Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 16. Juli 2013 (AN 1 K 12.00340 -, juris, Rn. 56) die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung des vergleichbaren § 39 Abs. 2 BBhV der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer ausreichenden Berücksichtigung der Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation dadurch ausreichend Rechnung getragen worden sei, dass neben den Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich Investitionskosten nun auch noch Aufwendungen für Pflegeleistungen beihilfefähig seien, die über die nach § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähigen Aufwendungen hinausgingen (in dem den Antrag auf Zulassung ablehnenden Beschluss vom 30. September 2014 - 14 ZB 13.1888 -, juris, Rn. 6 ff. hat der Bay. VGH ausgeführt, in den Zulassungsgründen sei nicht dargelegt, dass diese neue Regelung dem Fürsorge- und Alimentationsprinzip nicht hinreichend Rechnung trage).

    Nach der amtlichen Begründung zu § 39 Abs. 2 BBhV, die für Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl sinngemäß gilt (vgl. die Hinweise in 1. Allgemeines 1.1 BEV-RiPfl 2012), soll die geänderte Regelung und damit der Mindestbehalt dem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt ermöglichen, der naturgemäß die fixen Lebensunterhaltungskosten umfasst (VG Ansbach, Urteil vom 16. Juli 2013 - AN 1 K 12.00340 -, juris, Rn. 5).

  • VG München, 19.12.2014 - M 21 K 12.3138

    Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen in Krankheits-

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    Es griffen in diesem Fall die Überlegungen, die das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 17. Juni 2004 und 28. Mai 2008 (a. a. O.) zur weiteren Anwendbarkeit der ursprünglichen Beihilfevorschriften für einen Übergangszeitraum bis zum Erlass der erforderlichen normativen Regelungen (BBhV) angestellt hat (so entsprechend für den Bereich der Bahnbeamten: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 72 zu einer 2006 geltenden Vorgänger-BEV-RiPfl; VG München, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 21 K 12.3138 -, juris, Rn. 20, betreffend die Richtlinien BEV für Nicht-KVB-Mitglieder).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    Der Anwendbarkeit der Ziff. 6.12.193 RiPfl 2012 steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 (- 2 C 50/02 -, juris) und Urteil vom 28. Mai 2008 (- 2 C 24/07 -, juris) entschieden hat, dass die früheren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in Form der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen dem Gesetzesvorbehalt nicht genügen.
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    Der Dienstherr hat, wenn er sich für das Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, dafür zu sorgen, dass der Beamte bei Leistungsbeschränkungen nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris, Rn. 16 zur Pflegebedürftigkeit; BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 -, juris, Rn. 14 unter Hinweis auf z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A1481/10 -, juris, Rn. 79 ff ), so dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (Plog/Wiedow, BBG 2009, § 80, Rn. 8a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 1 A 35/06
    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    Auch die beihilferechtliche Rechtsprechung, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt sieht, falls dem alleinstehenden Beihilfeberechtigten im Fall pflegebedingter Aufwendungen (Pflegeleistungen und UVI) nicht mindestens 30 % bzw. dem Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 60 % seines Einkommens als Mindestbehalt verblieben (OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 92; OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16, juris, Rn. 41; VG Kassel, Urteil vom 11. März 2016 - 1 K 1865/14.KS -, juris, Rn. 63, nicht rechtskräftig), verhilft der Klage nicht zum Erfolg.
  • BVerwG, 29.04.1971 - II C 4.69

    Beanspruchung von Beihilfen für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen -

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    Der Beklagte gewährt der KVB einen beihilfeähnlichen Zuschuss, der in etwa dem Betrag entspricht, den die Bundesrepublik Deutschland aufwenden müsste, falls die Leistungsberechtigten der BBhV unterfielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - 2 C 4.69 -, ZBR 1972, S. 24, 25 [BVerwG 29.04.1971 - BVerwG II C 4/69] ).
  • VGH Bayern, 30.09.2014 - 14 ZB 13.1888

    Beihilfegewährung; Mindestbehalt bei Aufwendungen für vollstationäre Pflege;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16
    In einer vergleichbaren Fallgestaltung eines Oberregierungsrats mit Besoldungsgruppe A 14 und einer über mehr als ein Jahrzehnt schwerstpflegebedürftigen Ehefrau hat das Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 16. Juli 2013 (AN 1 K 12.00340 -, juris, Rn. 56) die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung des vergleichbaren § 39 Abs. 2 BBhV der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer ausreichenden Berücksichtigung der Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation dadurch ausreichend Rechnung getragen worden sei, dass neben den Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich Investitionskosten nun auch noch Aufwendungen für Pflegeleistungen beihilfefähig seien, die über die nach § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähigen Aufwendungen hinausgingen (in dem den Antrag auf Zulassung ablehnenden Beschluss vom 30. September 2014 - 14 ZB 13.1888 -, juris, Rn. 6 ff. hat der Bay. VGH ausgeführt, in den Zulassungsgründen sei nicht dargelegt, dass diese neue Regelung dem Fürsorge- und Alimentationsprinzip nicht hinreichend Rechnung trage).
  • VG Kassel, 11.03.2016 - 1 K 1865/14

    Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 5.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; im Jahr 1931 geborene Klägerin;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; Tod des vormaligen Klägers;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1447/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten; Voraussetzungen der

  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 2795/15

    Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto für Zeiten der Freistellung vom Dienst

  • VG Hamburg, 18.03.2021 - 20 K 8523/17

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu pflegebedingten

    Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, die Regelungen der Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2012, die der Regelung des § 39 Abs. 2 BBhV entsprächen, wahrten den Wesenskern der Fürsorgepflicht, wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 31. Juli 2017 (Az. 1 A 658/16) ausgeführt habe.

    Für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die - wie Herr H. - zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn zum 1. Januar 1994 Beamte der Deutschen Bundesbahn waren, gilt nicht die für Bundesbeamte auf der Grundlage des § 80 BBG erlassene Bundesbeihilfeverordnung (im Folgenden: BBhV), da sie gemäß § 2 Abs. 4 BBhV nicht zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehören (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VGH Kassel, Urt. v. 31.7.2017, 1 A 658/16, juris, Rn. 27).

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren hiervon keine persönlichen Freibeträge entsprechend den Wertungen des EStG abzuziehen; weder der detailliert gefasste Wortlaut der Regelung noch ihre ausdrückliche Zielsetzung, wonach der Mindestbehalt sowohl den vom Beihilfeberechtigten zu erbringenden Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch den allgemeinen Lebenshaltungskosten Rechnung tragen soll (vgl. VGH Kassel, Urt. 31.7.2017, 1 A 658/16, juris, Rn. 40; eingehend unten unter b. bb.), bieten Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung der Regelung.

    Die Kammer verkennt nicht, dass bereits der in Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 festgelegte Mindestbehalt den eingangs dargestellten Anforderungen, welche die Fürsorgepflicht des Dienstherrn an die Gewährung von Beihilfe im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit stellt, Rechnung tragen und unzumutbare Härten abwenden soll (hierzu eingehend VGH Kassel, Urt. v. 31.7.2017, 1 A 658/16, juris, Rn. 36 f. m.w.N.) und der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen, die den Pauschalbetrag nach Ziff. 6.12.1 BEV-RiPfl 2012 übersteigen, daher grundsätzlich selbst zu tragen hat (hierzu sowie zum Folgenden VGH Kassel, Urt. v. 31.7.2017, a.a.O., Rn. 41).

    Ausweislich der amtlichen Begründung zu § 39 Abs. 2 BBhV, dem Ziff. 6.12.2 BEV-RiPfl 2012 entspricht, soll der Mindestbehalt sowohl die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung als auch die allgemeinen Lebenshaltungskosten berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, Urt. 31.7.2017, a.a.O., Rn. 40).

    Dementsprechend sind bei der Berechnung des Mindestbehalts auch allein bestimmte Bruttoeinnahmen des Beihilfeberechtigten zu berücksichtigen, ohne dass zugleich dessen Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen wären; es ist nicht Sinn des Mindestbehalts, sämtliche Ausgaben zu ermöglichen, die nach Abzug der unerlässlichen Ausgaben für die allgemeine Lebenshaltung verbleiben (VGH Kassel, Urt. v. 31.7.2017, a.a.O., Rn. 48).

    Dies gilt namentlich, soweit andernfalls die Bestreitung solcher Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die selbst bei Unterbringung in stationärer Pflege unerlässlich sind, ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nicht möglich wäre (vgl. insoweit auch VGH Kassel, Urt. v. 31.7.2017, 1 A 658/16, juris, Rn. 53).

  • VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16

    Beihilfe für vollstationäre Plfege

    Daraus folgt, dass Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen sind, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 77).

    In besonders gelagerten Fällen kann es ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn dem Beamten - auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen - nicht mehr zumutbare Belastungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Dezember 2015, Anhang VI/2, BBhV, Einführung Rn. 50, m. w. N. zur Rspr.).

    Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Mindestbehalt-Regelung im Sinne des § 39 Abs. 2 BBhV in allen Fällen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Juli 2018, Anhang VI/2, BBhV, § 39 Rn. 22, der diese Frage aufwirft, aber nicht beantwortet; offen gelassen auch vom Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 -, juris Rn. 42 ).

  • VG Ansbach, 30.09.2021 - AN 18 K 20.01492

    Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei

    Darüber hinaus schließt sich das Gericht den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 A 658/16, an, der in einem vergleichbaren Fall eines ehemaligen Bundesbahnbeamten wie folgt ausgeführt hat:.

    Auch die BEV-RiPfl geben ein solches einheitliches Handlungsprogramm, das mit der zum 1. Oktober 2012 erfolgten Änderung in Ziff. 6.12. keine Leistungsbeschränkungen, sondern eine Erweiterung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen gebracht hat." (HessVGH, B.v. 31.7.2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 32).

  • VG Ansbach, 19.03.2021 - AN 18 K 18.01835

    Kein Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit

    Dass das Bundeseisenbahnvermögen für die ihm angehörenden ehemaligen Bahnbeamten mit dieser Richtlinie eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht wahrende Regelung getroffen habe und keine darüberhinausgehenden Fürsorgeleistungen im Einzelfall erbracht werden müssten, habe zuletzt noch der Hessische Verwaltungsgerichtshof dargelegt (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31.7.2017, Az. 1 A 658/16).

    Auch die BEV-RiPfl geben ein solches einheitliches Handlungsprogramm, das mit der zum 1. Oktober 2012 erfolgten Änderung in Ziff. 6.12. keine Leistungsbeschränkungen, sondern eine Erweiterung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen gebracht hat." (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B.v. 31.7.2017 - 1 A 658/16 -, Rn. 32, juris).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2023 - 5 LA 19/23

    Ergänzende Beihilfe; Pflegeaufwendungen; Zur Frage ergänzender Beihilfeleistungen

    -den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.7.2017 (- 1 A 658/16 -, juris) und.
  • LSG Hessen, 27.10.2021 - L 8 KR 244/21

    Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen

    Die KVB erfüllt aufgrund ihrer Satzung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 -, Rn. 27 , juris).
  • VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19

    Modell der Binnendifferenzierung; Binnendifferenzierung; Leistungen der

    Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach § 39 Abs. 1 BBhV übersteigen, hat der Beihilfeberechtigte grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 -, juris, Rn. 41).
  • VG Kassel, 12.07.2021 - 1 K 1021/20

    Beihilfegewährung bei nicht unmittelbar anschließender Anschlussrehabilitation

    Dabei kommt der Dienstherr grundsätzlich durch Leistungen nach der HBeihVO seiner Fürsorgepflicht aus § 45 S. 1 BeamtStG nach, denn die Beihilfevorschriften stellen im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen dar, was der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (vgl. Nitze, a.a.O. Einleitung B, Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - beide zit. nach juris).
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