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   VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.06.2003 - VerwG.EKD II-0124/H12-03   

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https://dejure.org/2003,77934
VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.06.2003 - VerwG.EKD II-0124/H12-03 (https://dejure.org/2003,77934)
VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 23.06.2003 - VerwG.EKD II-0124/H12-03 (https://dejure.org/2003,77934)
VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 23. Juni 2003 - VerwG.EKD II-0124/H12-03 (https://dejure.org/2003,77934)
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    Feststellungsinteresse, Streit um eingeschränkte Mitbestimmung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.06.2003 - VerwG.EKD II-0124/H12
    Das bedeutet für die Mitarbeitervertretung, dass sie ihr über den bereits abgeschlossenen Einzelfall hinausgehendes Interesse an einer Entscheidung nur durch einen gesonderten hierauf gerichteten Feststellungsantrag mit Erfolg geltend machen kann (vgl. BAG 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP ArbGG 1979, § 81 Nr. 3 [zu II 1 der Gründe]).
  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.06.2003 - VerwG.EKD II-0124/H12
    Für einen solchen vom Ausgangsfall losgelösten Antrag ist das Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. z.B. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - AP ArbGG 1979, § 81 Nr. 43 [zu I 1c der Gründe]).
  • BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 52/99

    Feststellungsinteresse bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts

    Auszug aus VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.06.2003 - VerwG.EKD II-0124/H12
    Das Feststellungsinteresse fehlt dann, wenn die abgeschlossene Maßnahme für alle Beteiligten im Zeitpunkt des Beschlusses keine Rechtswirkung mehr entfaltet oder sich das Feststellungsbegehren nur auf eine "Dokumentation" i.S. einer Tatsachenfeststellung bezieht (vgl. z.B. BAG 5. Oktober 2000 - 1 ABR 52/99 - AP BetrVG 1972, § 23 Nr. 35 [zu II 1, 2 der Gründe]), wofür im vorliegenden Fall die Beschlussformel beredtes Zeugnis ablegt.
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