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   VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 3/00   

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https://dejure.org/2002,76568
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 3/00 (https://dejure.org/2002,76568)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 11.01.2002 - VGH 3/00 (https://dejure.org/2002,76568)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 11. Januar 2002 - VGH 3/00 (https://dejure.org/2002,76568)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekvw.de

    VMaßnG Art. 2, 3 und 4; KBVO §§ 2 und 26
    Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz

 
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  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 3/00
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. zum staatlichen Recht: BVerfGE 75, 108/157; 90, 145/196; 93, 319/348).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 3/00
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. zum staatlichen Recht: BVerfGE 75, 108/157; 90, 145/196; 93, 319/348).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2002 - VGH 3/00
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. zum staatlichen Recht: BVerfGE 75, 108/157; 90, 145/196; 93, 319/348).
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