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   VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 5 S 1823/90   

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https://dejure.org/1991,2954
VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 5 S 1823/90 (https://dejure.org/1991,2954)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.10.1991 - 5 S 1823/90 (https://dejure.org/1991,2954)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Oktober 1991 - 5 S 1823/90 (https://dejure.org/1991,2954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung der Naturschutzbehörde wegen fehlerhafter Störerauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 158 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 350
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1990 - 5 S 1806/89

    Störerauswahl - Sanierung einer CKW-Verunreinigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 5 S 1823/90
    Ein Grundsatz, daß der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann, kann allenfalls wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Fall angenommen werden, daß die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v.30.1.1990 -- 5 S 1806/89 -- m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11

    Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen

    Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.10.1991 - 5 S 1823/90 - NVwZ-RR 1992, 350, 351; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - VBlBW 1995, 281; Senat, Beschl. v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387, 390).
  • VG Karlsruhe, 14.12.2017 - 2 K 5666/16

    Kostenerhebung für die Beseitigung einer Ölspur

    Sie hat ihre Entscheidung insoweit aber auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu treffen und darf von der Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.1989 - 5 S 721/88 -, VBlBW 1990, 31; Urt. v. 01.10.1991 - 5 S 1823/90 -, NVwZ-RR 1992, 350).
  • VG Cottbus, 28.03.2017 - 3 L 494/16

    Heranziehung des Eigentümers zur Beseitigung von illegal entsorgten Müll auf frei

    Die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens setzt zunächst voraus, dass die in Betracht kommenden Handlungs- und Zustandsstörer ermittelt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01. Oktober 1991 - 5 S 1823/90 -, juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2024 - 4 ME 84/23

    Biotop; Duldungsverfügung; Eigentümer; Ermessensfehler; Ermittlung;

    Zu berücksichtigten ist insofern allerdings, dass Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit durchaus für eine vorrangige Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers sprechen können, wenn seine Verhaltensverantwortlichkeit dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht ( OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.7.2023 - OVG 2 S 13/23 -, juris Rn. 3 und Urt. v. 24.2.2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, juris Rn. 21 und Urt. v. 1.10.1991 - 5 S 1823/90 - juris Rn. 19).

    Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens der Behörde setzt aber zunächst voraus, dass ermittelt wird, wer als Verhaltens- und wer als Zustandsstörer in Betracht kommt, in welchem Grad die Verantwortlichkeit der jeweiligen Personen besteht und inwiefern diese Personen über Möglichkeiten zur Wiederherstellung verfügen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.5.2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 1.10.1991 - 5 S 1823/90 - juris Rn. 19).

  • VG Mainz, 29.11.2017 - 1 K 1430/16

    Kostentragung für Maßnahmen des Infektions- und Seuchenschutzes; Desinfektion;

    Eine ermessensfehlerfreie Auswahl ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn der der Störung zugrundeliegende Sachverhalt hinreichend ermittelt und darüber hinaus eine Auswahlentscheidung getroffen wird, die sich an dem maßgeblichen Kriterium einer effektiven Gefahrenabwehr orientiert (HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 - 9 TG 2894/02 -, NVwZ-RR 2004, 32 [32 f.]; VGH BW, Urteil vom 1. Oktober 1991 - 5 S 1823/90 -, NVwZ-RR 1992, 350 [351]).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1992 - 1 S 2727/91

    Ersatz von Feuerwehrkosten bei Sinken eines Schiffes; Störerauswahl

    Sie hat ihre Entscheidung insoweit aber auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu treffen und darf von der Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.6.1989, VBlBW 1990, 31; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.10.1991, NVwZ-RR 1992, 350).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01

    Anforderungen an den Nachweis der Verursachung, den Umfang der behördlichen

    Ist aber im vorliegenden Falle die Beklagte auch selbst Zustandsstörerin, da sie Eigentümerin des Grundstücks ist, obliegt ihr bezüglich der Feststellung, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Handlungsstörerin ist, die materielle Beweislast, denn die Beseitigung von Störungen, deren Verursachung lange zurückliegt oder nicht eindeutig aufklärbar ist, fallt der Tendenz nach eher in die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers (OVG Schleswig, a.a.O.; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 350 ; VGH München NVwZ 1986, 942, 946).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.1995 - 2 M 7/95

    Zur Ermittlung und Inanspruchnahme des Störers für die Sanierung ölverunreinigten

    Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer zur Gefahren bzw. Störungsbeseitigung ist jedoch, daß die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Person dem Grunde nach unzweifelhaft feststeht, eine bloß mögliche Verantwortlichkeit, wie sie offensichtlich das Verwaltungsgericht annimmt, reicht insoweit nicht aus (OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.1989, a. a. O.; VGH München, Beschl. v. 13.5. 1986 - 20 C 86.00338 -, NVwZ 1986, 943, 946, wonach bei nicht eindeutig aufklärbaren Verursachungsbeiträgen die Verantwortung für die Beseitigung der Altlast der Tendenz nach eher beim Zustandsstörer liegt; VGH Mannheim, Urt. v. 1.10.1991- 5 S 1823/90 - NVwZ-RR 1992, 350).
  • VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01

    Anforderungen an den Nachweis der Verursachung

    Bei mehreren Unternehmensbetreibern, die nacheinander auf derselben - später als verunreinigt vorgefundenen - Fläche ihrem Gewerbe nachgegangen sind, also allesamt Kontakt mit den gefahrverursachenden Schadstoffen gehabt haben, sei der Weg zur Inanspruchnahme eines einzelnen - in der Regel des letzten -vermeintlichen Handlungsstörers allerdings nur eröffnet, wenn die Ermittlungen ergäben, dass die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers unzweifelhaft feststehe (vgl. zu allem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.1991 - 5 S 1823/90 -, NVwZ-RR 1992, 350, Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, NVwZ-RR 1994, 565 und Urt. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 - JURIS, sowie B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, JURIS; in dem ausgeführt wird, es müssten zu Lasten des Handlungsstörers wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen seinem Verhalten und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein "gesicherter Ursachenzusammenhang", dafür genüge der bloße Gewerbebetrieb nicht; vgl. auch OVG Schleswig, Entscheidung v. 14.07.1995 - 2 M 7/95 - JURIS, wonach die Verantwortlichkeit des in Pflicht genommenen Störers dem Grunde nach unzweifelhaft feststehen muss und eine bloß mögliche Verantwortlichkeit nicht ausreicht, und OVG Schleswig, Urt. v. 29.05.2001 - 4 L 2/01 - so wohl auch Schink, GewArch 1996, 50, 61; vgl. ferner VGH München, B. v. 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617, 618 und OVG Münster, Urt. v. 30.05.1996 - 20 A 2640/94 -, NVwZ 1997, 507, in dem ausgeführt wird, ansonsten komme es zu einer "konturenlosen Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens").
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