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   VGH Baden-Württemberg, 02.05.2019 - 1 S 552/19   

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https://dejure.org/2019,11155
VGH Baden-Württemberg, 02.05.2019 - 1 S 552/19 (https://dejure.org/2019,11155)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.05.2019 - 1 S 552/19 (https://dejure.org/2019,11155)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 1 S 552/19 (https://dejure.org/2019,11155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KomWG § 31; KomWG § 32
    Chancengleichheit; Feuerwehr; Ursächlichkeit; Kandidatenvorstellung; Neutralität; Wahlanfechtung; Wahlfehler

  • rechtsportal.de

    KomWG § 31; KomWG § 32
    Organisation der Vorstellung der Kandidaten für die Bürgermeisterwahl im gemeindeeigenen Feuerwehrzentrum durch den Kommandanten der Gemeindefeuerwehr; Veranstaltung der Gemeinde; Neutralitätspflicht der Gemeinde im Kommunalwahlkampf; Grundsatz der Chancengleichheit der ...

  • rechtsportal.de

    KomWG § 31; KomWG § 32
    Organisation der Vorstellung der Kandidaten für die Bürgermeisterwahl im gemeindeeigenen Feuerwehrzentrum durch den Kommandanten der Gemeindefeuerwehr; Veranstaltung der Gemeinde; Neutralitätspflicht der Gemeinde im Kommunalwahlkampf; Grundsatz der Chancengleichheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    OB-Wahl Weinheim: Wahleinspruch trotz eines Wahlfehlers zurückgewiesen

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Veranstaltung einer Gemeindefeuerwehr zu Bürgermeisterwahl

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Neutralitätspflicht der Gemeinde und Grundsatz der Chancengleichheit der Kandidaten gilt auch für Veranstaltung der Gemeindefeuerwehr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 69, 255 (Ls.)
  • VBlBW 2019, 500
  • DÖV 2019, 625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1999 - 6 S 969/99

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2019 - 1 S 552/19
    Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris).

    Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

    Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9).

  • VG Sigmaringen, 26.09.2018 - 4 K 2796/18
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2019 - 1 S 552/19
    Hierfür führt sie vor allem an, dass das Gutachten von Prof. Dr. E. ausschließlich zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Klägerin in einem Strafverfahren erstattet worden sei, dass das Verwaltungsgericht sich zudem auf ein Gutachten von Prof. Dr. T. gestützt habe, das dieser ebenfalls in einem ganz anderen Zusammenhang, in einem Sorgerechtsstreit erstattet habe, dass die persönliche Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. E. über 21 Monate zurückliege, dass dieser keine Prozessunfähigkeit diagnostiziere, sondern nur die Annahme einer solchen empfehle und dass das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 21.03.2018 - 7 K 12467/17 - und das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Urteil vom 26.09.2018 - 4 K 2796/18 - die Klägerin als prozessfähig angesehen hätten.

    Umstände, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen musste, ergaben sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2018 - 7 K 12467/17 - und das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 26.09.2018 - 4 K 2796/18 -, die dem Senat aus den Zulassungsverfahren 1 S 1042/18 und 1 S 145/19 bekannt sind.

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 143/98

    Zu den Pflichten des Bundesbeauftragten im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2019 - 1 S 552/19
    Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106; Kammerbeschl. v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; v. 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2179/13 - juris), und dass die Beteiligten nicht von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung betroffen werden.
  • VG Köln, 31.08.2021 - 6 L 1538/21
    Den diesbezüglichen Zweifeln, die sich insbesondere aus der von der Antragstellerin herbeigeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2019 - 1 S 552/19 - ergeben, kann mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung nicht weiter nachgegangen werden.
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