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   VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95   

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VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95 (https://dejure.org/1996,5477)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.10.1996 - 5 S 831/95 (https://dejure.org/1996,5477)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Oktober 1996 - 5 S 831/95 (https://dejure.org/1996,5477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erlaß einer Baumschutzsatzung: Zuständigkeit des Gemeinderates; Eigentumsgarantie - Fällverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2128
  • NVwZ 1997, 1139 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93

    Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung; Klage gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95
    Ob das Fällen der auf dem Grundstück G.-straße 8 der Klägerin stehenden Roßkastanie (ohne Befreiung) verboten ist, beurteilt sich nicht (mehr) nach der im Verwaltungsverfahren noch angewandten Baumschutzverordnung vom 19.08.1986, deren Ungültigkeit der Senat im Urteil vom 28.07.1994 - 5 S 2467/93 (NVwZ 1995, 402) - inzident festgestellt hat, ferner nicht (mehr) nach der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils maßgeblichen Sicherstellungssatzung der Beklagten vom 22.09.1994, sondern nach der am 27.09.1996 in Kraft getretenen Baumschutzsatzung der Beklagten vom 25.07.1996.

    Nach § 25 Abs. 3 NatSchG - einer "Neuregelung" als Folge des Senatsurteils vom 28.07.1994 - 5 S 2467/93 a.a.O. - kann sich der Schutz von Bäumen außerhalb des Waldes auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

    Die generelle Zulässigkeit einer Baumschutzsatzung auch ohne Einzelprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume jedenfalls in - wie hier - städtischen Ballungsräumen ist anerkannt (vgl. Senatsurteil v. 28.07.1994 - 5 S 2467/93 - a.a.O., ferner BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2.94).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95
    Die in § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung zum Schutz der Bäume enthaltenen Verbote bzw. Nutzungsbeschränkungen sind keine Enteignungen i.S. des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, so daß insoweit keine Entschädigungsregelung nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384 und Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - zu den Beschränkungen einer Landschaftsschutzverordnung).

    Neben der Befreiungsregelung gibt es als weiteres Mittel des "Verhältnismäßigkeitsausgleichs" (so das BVerwG, Urt. v. 24.06.1993, a.a.O.) die Entschädigungsregelung in § 47 Abs. 2 S. 1 NatSchG (vgl. hierzu ausführlich Normenkontrollurteil d. Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92).

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 2.94

    Bezeichnung des Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95
    Mit der Formulierung in § 2 Abs. 1 der Baumschutzsatzung "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der rechtswirksamen Bebauungspläne" wird der räumliche Geltungsbereich der Baumschutzsatzung auch sonst hinreichend bestimmt umschrieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2.94).

    Die generelle Zulässigkeit einer Baumschutzsatzung auch ohne Einzelprüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Bäume jedenfalls in - wie hier - städtischen Ballungsräumen ist anerkannt (vgl. Senatsurteil v. 28.07.1994 - 5 S 2467/93 - a.a.O., ferner BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2.94).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1984 - 5 S 3072/83

    Baumschutzverordnung ist zulässige Eigentumsbeschränkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95
    Die grundsätzliche Vereinbarkeit einer Baumschutzsatzung mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist anerkannt (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.06.1984 - 5 S 3072/83 -, NVwZ 1985, 63).
  • OVG Bremen, 26.03.1985 - 1 BA 85/84
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95
    Dies führt zu Duldungspflichten, so daß die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich verschiedenen Formen von den Grundstückseigentümern hinzunehmen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.03.1985 - 1 BA 85/84 -, NVwZ 1986, 953).
  • BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95

    Naturschutzrecht: Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95
    Gültigkeitsvoraussetzung einer Baumschutzsatzung ist nur, daß die Unterschutzstellung aus den in § 25 Abs. 2 NatSchG genannten Gründen, die allesamt in § 1 der Baumschutzsatzung als "Schutzzweck" aufgeführt sind, hinsichtlich des Bestandes an Bäumen - nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes - erforderlich ist; bei - wie hier - gebietsbezogenem Baumschutz ersetzt die Gebietsfestlegung die Einzelprüfung der Erforderlichkeit für jeden Baum (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 01.02.1996 - 4 B 303.95 -, UPR 1996, 234).
  • OLG Karlsruhe, 15.03.2019 - 12 U 77/18

    Rückschnitt von herüberhängenden Zweigen - Schadensersatzanspruch Nachbarn

    Soweit die Berufung anführt, eine Erlaubnis wegen Lichtentzugs sei nur dann zu erteilen, wenn eine erhebliche Verdunkelung mit dem Erfordernis, auch am Tag künstliches Licht zu verwenden eingetreten sei, so beziehen sich entsprechende verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf andere Baumschutzsatzungen, die höhere Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Oktober 1996 - 5 S 831/95 -, Rn. 29, juris für eine Baumschutzsatzung, die für die Erteilung einer Erlaubnis eine "unzumutbare Beeinträchtigung" erforderte).
  • VG München, 23.11.2015 - M 8 K 14.2817

    Fällgenehmigung eines Weymouthskiefers

    Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - juris und NJW 1997, 2128).

    Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen - also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen - zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Abschnitt E, Naturschutz, RdNr. 429 m. w. N.).

    4.2 Hinsichtlich der von der Klagepartei angeführten, nach ihrer Auffassung unzumutbaren Verschattung ihres Hauses sowie vor allem des dazugehörigen Grundstücks ist festzustellen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Verschattung geschützter Bäume stellt (VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.).

    Bezüglich einer baumbedingten Verschattung ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein ausreichend besonnter Aufenthaltsraum mehr vorhanden ist und durchgehend künstliches Licht notwendig ist (vgl. VGH BW v. 2.10.1996 a. a. O.; VG München, U. v. 19.11.2012 - M 8 K 11.5128 - juris RdNrn. 30 f. und U. v. 14.10.2013 - M 8 K 12.5892 - juris).

  • VG München, 04.05.2015 - M 8 K 14.2652

    Keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wenn die - zumindest

    Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - juris und NJW 1997, 2128).

    3.2 Hinsichtlich der vom Kläger angeführten, nach seiner Auffassung unzumutbaren Verschattung seiner Wohnung sowie des von ihm genutzten Grundstücks ist festzustellen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Verschattung geschützter Bäume stellt (VGH BW v. 2.10.1996 a.a.O.).

    Bezüglich einer baumbedingten Verschattung ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein ausreichend besonnter Aufenthaltsraum mehr vorhanden ist und durchgehend künstliches Licht notwendig ist (vgl. VGH BW v. 2.10.1996 a.a.O.; VG München, U.v. 19.11.2012 - M 8 K 11.5128 - juris Rn. 30 ff., und U.v. 14.10.2013 - M 8 K 12.5892 - juris).

  • VG Augsburg, 23.07.2015 - Au 2 K 15.111

    Naturschutzrecht; geschützter Baum; Veränderungsverbot; Ausnahmen; Genehmigung

    Daher ist eine unzumutbare und damit atypische Beeinträchtigung durch Verschattung erst dann anzunehmen, wenn der geschützte Baum die Wohnräume derart verschattet, dass sie während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 14 ZB 12.1943 - juris Rn. 4 ff.; VG München, U.v. 14.10.2013 - M 8 K 12.5892 - juris Rn. 72 f.; VGH BW, U.v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - NJW 1997, 21/28; Hess VGH, U. v. 10.12.1993 - 3 UE 1772/93 - NVwZ 1994, 1020).

    Dagegen gehört die Verschattungswirkung im Allgemeinen zu den typischen Baumimmissionen, die, wie Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten und Samen, grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VG München, U.v. 7.5.2012, a.a.O.; VGH BW, U.v. 2.10.1996, a.a.O.).

    Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (VGH BW, U.v. 2.10.1996, a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 24.7.2013, a.a.O. Rn. 29; VG München, U.v. 14.10.2013, a.a.O. Rn. 75 m.w.N.).

  • VG München, 14.10.2013 - M 8 K 12.5892

    Fällgenehmigung für Schwarzkiefer; Verfassungsmäßigkeit der Baumschutzverordnung

    Auch eine Differenzierung nach bestimmten Gebieten (mit viel oder wenig Grün) oder etwa danach, ob bestimmte Baumarten im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten standortfremd sind oder nicht, war hier nicht geboten, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dichtbesiedelten Landschaften Bäume zumindest dann generell schützenswert sind, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht haben und damit die für einen Baumbestand typischen positiven Wirkungen entfalten (vgl. VGH BW, U. v. 28.07.1994 - 5 S 2467/93 - NVwZ 1995, 402 und U. v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - NJW 1997, 2128; Dreier in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: 2011, Teil E - Naturschutz, Rn. 334).

    Bezüglich einer baumbedingten Verschattung ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein ausreichend besonnter Aufenthaltsraum mehr vorhanden ist und wenn durchgehend künstliches Licht notwendig ist (vgl. VGH BW, U. v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - NuR 1998, 486; VG München, U. v. 19.11.2012 - M 8 K 11.5128 - juris Rn. 30 f).

    Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (vgl. VGH BW, U. v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - NuR 1998, 486; VG München, U. v. 14.5.2012 - M 8 K 11.2134 - juris Rn. 45).

  • VG München, 07.05.2012 - M 8 K 11.957

    Genehmigung bzw. Befreiung für Fällung eines geschützten Baumes; Verschattung von

    Daher ist eine unzumutbare und damit atypische Beeinträchtigung durch Verschattung erst dann anzunehmen, wenn der geschützte Baum die Wohnräume derart verschattet, dass sie während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (vgl. VG München, Urteil vom 27.9.1999, Az.: M 8 K 99.1508, RdNr. 19 - juris; Urteil vom 28.3.2011, Az.: M 8 K 10.2378, RdNr. 34 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 2.10.1996, Az.: 5 S 831/95, NJW 1997, 21, 28, RdNrn. 29 - juris; VGH Hessen, Urteil vom 10.12.1993, Az.: 3 UE 1772/93, NVwZ 1994, 1020, RdNr. 26 - juris).

    Dagegen gehört die Verschattungswirkung im Allgemeinen zu den typischen Baumimmissionen, die, wie Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten und Samen, grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VG München, Urteil vom 28.3.2011, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 2.10.1996, a.a.O.).

  • VG München, 02.12.2013 - M 8 K 12.4170

    Leistungseinschränkung einer Photovoltaikanlage durch den partiellen Schattenwurf

    Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 2.10.1996 NJW 1997, 2128).

    Dagegen gehören die typischen Baumimmissionen, also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten und Samen und die Verschattungswirkung im Allgemeinen zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VGH Baden-Württemberg vom 2.10.1996 NJW 1997, 2128; Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Abschnitt E, Naturschutz, RdNr. 429 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 09.11.2012 - 14 ZB 11.1597

    Zivilrechtliches Urteil auf Beseitigung eines Baumes ersetzt keine

    Darauf, dass die Platane ein besonders schnell wachsender Baum ist, kann es nicht ankommen, da die jeweils durch die Baumschutzverordnung geschützten Bäume in ihrer natürlichen Entfaltung geschützt werden; die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich unterschiedlichen Formen sind daher von den Grundstückseigentümern grundsätzlich hinzunehmen und stellen im Regelfall keine "nicht beabsichtigte Härte" dar (vgl. OVG Bremen vom 26.3.1985 NVwZ 1986, 953/954; VGH BW vom 2.10.1996 NuR 1998, 486/487).
  • VG Würzburg, 19.12.2023 - W 4 K 23.134

    Genehmigung, Fällung, Rückschnitt, Baumschutz, Atypik

    Daher ist eine unzumutbare und damit atypische Beeinträchtigung durch Verschattung erst dann anzunehmen, wenn der geschützte Baum die Wohnräume derart verschattet, dass sie während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 14 ZB 12.1943 - juris; VG München, U.v. 14.10.2013 - M 8 K 12.5892 - juris; VGH BW, U.v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - NJW 1997, 21/28).

    Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (vgl. VGH BW, U.v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - NJW 1997, 21/28).

  • VG München, 22.01.2018 - M 8 K 16.4649

    Keine Genehmigung zur Fällung einer Tanne aufgrund gebietsbezogener

    Insbesondere in städtischen Ballungsräumen besteht ein evidentes Bedürfnis nach einem möglichst weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und dieses Schutzziel kann am effektivsten durch eine generelle Unterschutzstellung des Bestandes erreicht werden (vgl. VGH BW, U.v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - juris und NJW 1997, 2128).

    Grundsätzlich gehören die typischen Baumemissionen - also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen - zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (vgl. VGH BW v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 - juris).

  • VG München, 18.01.2016 - M 8 K 14.3180

    Erfolglose Klage auf Genehmigung der Fällung von Rotbuchen nach einer kommunalen

  • VG München, 14.05.2012 - M 8 K 11.2134

    Fällgenehmigung für einen Spitzahorn; Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1998 - 3 S 1208/96

    Beseitigung eines Baumes zur Realisierung einer geplanten Garagenzufahrt -

  • VG Weimar, 04.08.2014 - 7 K 1392/12

    Ausnahmen und Befreiungen vom Fällverbot geschützter Bäume

  • VG München, 06.06.2016 - M 8 K 15.2412

    Genehmigung zur Fällung einer Lärche

  • VG München, 28.03.2011 - M 8 K 10.2378

    Stand- und Bruchsicherheit; keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verschattung

  • VG München, 11.05.2015 - M 8 K 14.1534

    Fällungsgenehmigung; keine unzumutbare Beeinträchtigung der Gebäude- und

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