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   VGH Baden-Württemberg, 05.09.1990 - 6 S 102/90   

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https://dejure.org/1990,5166
VGH Baden-Württemberg, 05.09.1990 - 6 S 102/90 (https://dejure.org/1990,5166)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.09.1990 - 6 S 102/90 (https://dejure.org/1990,5166)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. September 1990 - 6 S 102/90 (https://dejure.org/1990,5166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur Frage der Prüfungspflicht der Hauptfürsorgestelle wegen der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Ablehnung von Mitgliedern des Widerspruchsausschusses; Voraussetzungen für die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Pflichtgemäße Ermessensausübung der Hauptfürsorgestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Frage der Prüfungspflicht der Hauptfürsorgestelle wegen der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1989 - 6 S 1739/87

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung psychisch Behinderter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.09.1990 - 6 S 102/90
    Treten in Verfahren wegen der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten Fragen auf, die schon nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht einfach zu beantworten sind, reicht es für eine pflichtgemäße Ermessensausübung der Hauptfürsorgestelle auch bei ordentlichen Kündigungen aus, wenn sie nach entsprechender Sachaufklärung zutreffend davon ausgeht, daß ein bestimmter Sachverhalt eine solche Kündigung rechtfertigen kann (im Anschluß an das Senatsurteil vom 05.07.1989 - 6 S 1739/87 -).

    Der Senat hat dazu zuletzt in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 05.07.1989 -- 6 S 1739/87 -- folgendes ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 6 S 433/86

    Sachverhaltsermittlung von Amts wegen bei Zustimmung zur Kündigung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.09.1990 - 6 S 102/90
    Denn die Pflicht der Hauptfürsorgestelle zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt die Urteile vom 17.08.1988 -- 6 S 1067/87 -- und vom 14.10.1987 -- 6 S 433/86 --) bezieht sich auf den Sachverhalt, der für die Anwendung des Schwerbehindertengesetzes erheblich ist.".
  • VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02

    Beteiligung von Bevollmächtigten, Einigungsverhandlung und

    Denn ein Verstoß gegen § 87 Abs. 3 SGB IX macht eine Zustimmungsentscheidung jedenfalls nicht rechtswidrig, da diese Vorschrift anders als § 87 Abs. 1 und 2 SGB IX keine Verfahrensrechte der Beteiligten begründet, sondern nur auf eine allgemeine Amtspflicht des Integrationsamts hinweist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.9.1990 - Az: 6 S 102/90 -, juris, m .w. Nachw.).
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