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   VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17   

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VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17 (https://dejure.org/2018,44816)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.10.2018 - 9 S 804/17 (https://dejure.org/2018,44816)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 9 S 804/17 (https://dejure.org/2018,44816)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Übertragung der Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen aufgrund verspäteten Antragseingang; Bestehen der Rechte aus einer Taxigenehmigung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung als Voraussetzung für Genehmigung einer ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 Abs 7 VwVfG, § 2 Abs 2 Nr 2 PBefG, § 2 Abs 3 PBefG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 PBefG, § 13 Abs 5 PBefG
    Übertragung und Verlängerung einer Taxikonzession

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Antrags auf Übertragung der Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen aufgrund verspäteten Antragseingang; Bestehen der Rechte aus einer Taxigenehmigung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung als Voraussetzung für Genehmigung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2019, 290 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2015 - 13 B 655/15

    Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer Taxikonzession nach Ablauf der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Nunmehr habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.10.2016 - 12 S 1381/16 -) unter Berufung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2015 (- 13 B 655/15 -) geäußert, dass das Personenbeförderungsgesetz zwar für die Wiedererteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen keine Frist für die Antragstellung vorsehe, dies aber den Antragsteller nicht von der Obliegenheit entbinde, die Wiedererteilung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebes - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt sei; komme der Antragsteller dem nicht nach und scheide deshalb eine nahtlose Verlängerung aus, entfalle seine Rechtsposition; die Genehmigung werde "frei" und stehe damit grundsätzlich zur Neuverteilung nach § 13 Abs. 5 PBefG an; der auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber habe damit vorbehaltlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen seinerseits grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung.

    Für die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung nach Ablauf der Geltungsdauer ("Verlängerung") gelten die unter 1. dargelegten Grundsätze (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015 - 13 B 655/15 -, juris).

    "Zu Gunsten des Altunternehmers ist hier die - auch für den Taxenverkehr geltende (vgl. Bidinger, a.a.O., § 13 Anm. 81; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.) - Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG anwendbar.

    Diese Vorschrift, die sich vornehmlich auf die Fälle bezieht, in denen - wie hier - eine alte Genehmigung ausläuft und aus diesem Grunde eine Neuvergabe nötig wird, vermittelt zu Gunsten des Altunternehmers in Ausgestaltung des Art. 12 Abs. 1 GG einen gewissen Besitzstandsschutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.).

    Dies legt nahe, dass im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, zu Ruf- oder Anrufbusverkehren; zur Bedeutung der Vorschrift bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um die (Wieder-, Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris) bzw. die Behörde gehalten ist, bei der Wiedererteilungsentscheidung neben den für den Besitzstandsschutz sprechenden Gründen auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.).

    Diese eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, die einen Wegfall der materiellen Rechtsposition des Konzessionsinhabers bewirken, lassen keinen Raum für die Erwägung, ob eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer einer befristeten Genehmigung gemäß § 31 Abs. 7 LVwVfG möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.05.2006 - 13 B 533/06 -, und vom 03.09.2015 - 13 B 655/15 -, beide juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.11.1995 - 7 L 1713/95

    Personenbeförderung; Genehmigungsübertragung; Genehmigung; Fristablauf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Die Genehmigung einer Genehmigungsübertragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG setzt grundsätzlich voraus, dass die Rechte aus der Genehmigung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch bestehen (wie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.1995 - 7 L 1713/95 -, juris).

    Die Zusatzgenehmigung teilt auch insoweit das rechtliche Schicksal der Hauptgenehmigung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.1995 - 7 L 1713/95 -, juris).

    Die Übertragung der Genehmigung selbst als öffentlich-rechtlich wirksamer Vorgang verlangt notwendigerweise einen Hoheitsakt sowie einen im Zeitpunkt dieser behördlichen Entscheidung noch existierenden Gegenstand dieses Verwaltungsakts (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.1995, a. a. O.).

    Danach kann im Ergebnis ein früherer maßgeblicher Zeitpunkt als derjenige der behördlichen Entscheidung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Übertragungsantrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass die Behörde noch vor Ablauf der Altgenehmigung über ihn hätte entscheiden können, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht getan hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.1995, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2006 - 13 B 533/06

    Voraussetzungen für die befristete Erteilung einer Konzession für ein Taxi

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Die Geltungsdauer einer Taxigenehmigung ist nach § 16 Abs. 4 PBefG auf fünf Jahre begrenzt; mit dem Fristablauf wird die Genehmigung ungültig, wie sich u. a. aus § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG ergibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2006 - 13 B 533/06 -, juris).

    Diese eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, die einen Wegfall der materiellen Rechtsposition des Konzessionsinhabers bewirken, lassen keinen Raum für die Erwägung, ob eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer einer befristeten Genehmigung gemäß § 31 Abs. 7 LVwVfG möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.05.2006 - 13 B 533/06 -, und vom 03.09.2015 - 13 B 655/15 -, beide juris).

    Die im Rahmen des § 31 Abs. 7 Satz 2 LVwVfG bei der möglichen rückwirkenden Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist relevante Frage, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen, sowie der Umstand, dass bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist u. U. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 LVwVfG in Betracht kommt, können es als gerechtfertigt erscheinen lassen, die Kriterien bei der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 7 LVwVfG an den für eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebenden Voraussetzungen zu orientieren, zumal bei solchen Gründen, die bei gesetzlichen Fristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG rechtfertigen würden, hinsichtlich der Frage der Fristverlängerung eine Ermessensreduzierung der Behörde auf "Null" angenommen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2006, a. a. O., m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 9 S 8/16

    Konkurrentenstreitigkeit hinsichtlich der Vergabe von Taxikonzessionen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermittelt die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1988 - 7 C 94.86 -, BVerwGE 79, 208; Senatsurteil vom 05.07.2017 - 9 S 8/16 -, juris).

    Dazu und zum Verhältnis zu § 13 Abs. 5 PBefG hat der Senat im Urteil vom 05.07.2017 (- 9 S 8/16 -, juris) im Hinblick auf die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung ausgeführt:.

    Diese Voraussetzung wird allgemein dahingehend verstanden, dass der Verkehr von dem Unternehmer mindestens zwei Jahre lang durchgeführt worden sein muss (Senatsurteil vom 05.07.2017, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 01.07.1996 - 11 B 95.2169
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Regelung des § 13 Abs. 5 PBefG - von vornherein - nicht für Altunternehmer gilt, deren Genehmigungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung heranstehen (Urteil vom 28.09.1994 - 3 S 1443/93 -, juris; so auch die hM, Nachweise bei Bidinger, a.a.O., § 13 Rn. 91; vgl. auch die - keinen Rechtsnormcharakter aufweisenden - allgemeinen Grundsätze des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs, abgedruckt bei Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 67, unter 2.; aA BayVGH, Urteil vom 01.07.1996 - 11 B 95.2169 -, juris; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 63).

    Darüber hinaus erweist sich die Annahme, § 13 Abs. 5 PBefG sei in sog. Wiedererteilungsverfahren von vornherein nicht anwendbar, jedenfalls insoweit als zweifelhaft, als sowohl dem Wortlaut wie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes der deutliche Wille des Gesetzgebers entnommen werden kann, die Erteilung der Genehmigung solchen Bewerbern zu erschweren, die die sog. Nachrangigkeitsgründe gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 PBefG erfüllen (vgl. Bidinger, a.a.O., § 13 Rn. 81 h), 91 a) bzw. insoweit den Altunternehmerschutz nicht mehr in dem bisherigem Umfang aufrechtzuerhalten (vgl. BayVGH, Urteil vom 01.07.1996 - 11 B 95.2169 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2003 - 3 S 709/03

    Versagung einer Genehmigung zum Linienverkehr - Zuverlässigkeit des Unternehmers;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Aus diesem Grund bestimmt § 13 Abs. 7 PBefG, dass § 13 Abs. 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 PBefG bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG nicht anwendbar sind (Fielitz/Grätz, a. a. O., § 2 Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).

    Dies legt nahe, dass im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, zu Ruf- oder Anrufbusverkehren; zur Bedeutung der Vorschrift bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um die (Wieder-, Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris) bzw. die Behörde gehalten ist, bei der Wiedererteilungsentscheidung neben den für den Besitzstandsschutz sprechenden Gründen auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 30.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Diese Vorschrift schützt den Unternehmer nach dem im Gewerberecht bestehenden Grundsatz "bekannt und bewährt" im Bestand seines bisherigen Gewerbes (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, und vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42; BayVGH, Urteil vom 06.03.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307).

    Dies legt nahe, dass im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, zu Ruf- oder Anrufbusverkehren; zur Bedeutung der Vorschrift bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um die (Wieder-, Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris) bzw. die Behörde gehalten ist, bei der Wiedererteilungsentscheidung neben den für den Besitzstandsschutz sprechenden Gründen auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Dies legt nahe, dass im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, zu Ruf- oder Anrufbusverkehren; zur Bedeutung der Vorschrift bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um die (Wieder-, Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris) bzw. die Behörde gehalten ist, bei der Wiedererteilungsentscheidung neben den für den Besitzstandsschutz sprechenden Gründen auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1999 - 3 S 2850/98

    Genehmigung zum Verkehr mit Taxen - Konzessionsübertragung - Konkurrentenklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger seinen Übertragungsantrag - der grundsätzlich auch konkludent gestellt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.1999 - 3 S 2850/98 -, juris) - am letzten Tag des Laufs der Genehmigung, also am 28.12.2013, oder erst nach Ablauf der Genehmigung gestellt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1994 - 3 S 1443/93

    Erteilung einer Taxigenehmigung - Bestehen eines Betriebssitzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
    Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Regelung des § 13 Abs. 5 PBefG - von vornherein - nicht für Altunternehmer gilt, deren Genehmigungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung heranstehen (Urteil vom 28.09.1994 - 3 S 1443/93 -, juris; so auch die hM, Nachweise bei Bidinger, a.a.O., § 13 Rn. 91; vgl. auch die - keinen Rechtsnormcharakter aufweisenden - allgemeinen Grundsätze des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs, abgedruckt bei Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 67, unter 2.; aA BayVGH, Urteil vom 01.07.1996 - 11 B 95.2169 -, juris; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 63).
  • BVerwG, 21.02.1996 - 11 B 10.96

    Gewerberecht: Genehmigungsübertragung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG i.V.m. Abs. 3

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 B 04.2449

    Drittanfechtung einer Linienverkehrsgenehmigung; Auswahlentscheidung; Ermessen

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2020 - 13 A 1682/18
    vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 34 f.; jedenfalls im Ausgangspunkt auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 38 f., und Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: 78. Ergänzungslieferung 2020, § 2 PBefG Rn. 10.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 34 f.; diese Frage aber noch offenlassend BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 11 B 10.96 -, juris, Rn. 8.

    Dabei kommt es zur Überzeugung des Senats auch nicht darauf an, ob die Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten wegen der an bestimmte persönliche Eigenschaften des Genehmigungsinhabers anknüpfenden Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG ohnehin nicht im Wege eines privaten Rechtsgeschäfts, sondern ausschließlich durch einen in der Übertragungsgenehmigung liegenden Hoheitsakt der Behörde erfolgen kann, vgl. in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 38, oder ob - wie zumindest der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nahelegt - Voraussetzung für eine Übertragung auf einer ersten Stufe eine ausdrückliche oder konkludente zivilrechtliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Genehmigungsinhaber ist, die zu ihrer Wirksamkeit auf einer zweiten Stufe der behördlichen Genehmigung bedarf und bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam ist.

    vgl. eine solche Ausnahme zumindest in Erwägung ziehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 38 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 39.

    vgl. auch insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 33.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2020 - 13 A 1680/18

    Erteilung einer Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer

    vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 34 f.; jedenfalls im Ausgangspunkt auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 38 f., und Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: 78. Ergänzungslieferung 2020, § 2 PBefG Rn. 10.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 34 f.; diese Frage aber noch offenlassend BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 11 B 10.96 -, juris, Rn. 8.

    Dabei kommt es zur Überzeugung des Senats auch nicht darauf an, ob die Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten wegen der an bestimmte persönliche Eigenschaften des Genehmigungsinhabers anknüpfenden Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG ohnehin nicht im Wege eines privaten Rechtsgeschäfts, sondern ausschließlich durch einen in der Übertragungsgenehmigung liegenden Hoheitsakt der Behörde erfolgen kann, vgl. in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 38, oder ob - wie zumindest der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nahelegt - Voraussetzung für eine Übertragung auf einer ersten Stufe eine ausdrückliche oder konkludente zivilrechtliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Genehmigungsinhaber ist, die zu ihrer Wirksamkeit auf einer zweiten Stufe der behördlichen Genehmigung bedarf und bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam ist.

    vgl. eine solche Ausnahme zumindest in Erwägung ziehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 38 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 39.

    vgl. auch insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 33.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2020 - 13 A 1681/18
    vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 34 f.; jedenfalls im Ausgangspunkt auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 38 f., und Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: 78. Ergänzungslieferung 2020, § 2 PBefG Rn. 10.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 34 f.; diese Frage aber noch offenlassend BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 11 B 10.96 -, juris, Rn. 8.

    Dabei kommt es zur Überzeugung des Senats auch nicht darauf an, ob die Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten wegen der an bestimmte persönliche Eigenschaften des Genehmigungsinhabers anknüpfenden Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG ohnehin nicht im Wege eines privaten Rechtsgeschäfts, sondern ausschließlich durch einen in der Übertragungsgenehmigung liegenden Hoheitsakt der Behörde erfolgen kann, vgl. in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 38, oder ob - wie zumindest der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nahelegt - Voraussetzung für eine Übertragung auf einer ersten Stufe eine ausdrückliche oder konkludente zivilrechtliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Genehmigungsinhaber ist, die zu ihrer Wirksamkeit auf einer zweiten Stufe der behördlichen Genehmigung bedarf und bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam ist.

    vgl. eine solche Ausnahme zumindest in Erwägung ziehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 38 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16. November 1995 - 7 L 1713/95 -, GewArch 1996, 109 = juris, Rn. 39.

    vgl. auch insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 9 S 804/17 -, juris, Rn. 33.

  • VG Würzburg, 22.07.2020 - W 6 K 19.840

    Klage auf Wiedererteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen

    Ob eine solche "bevorzugte" Wiederteilung einer Taxikonzession an Altunternehmer unter dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes zulässig ist oder ob auch insoweit die gemäß § 13 Abs. 5 PBefG geführten Wartelisten einschließlich der dort vermerkten Neubewerber zu berücksichtigen sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (dafür etwa OVG NW, B.v. 3.9.2015 - 13 B 655/15 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 2.4.2020 - 13 B 1616/19 - juris Rn. 13 ff; OVG Koblenz, B.v. 29.08.2017 - 7 A 11067/17.OVG - BeckRS 2017, 130435 Rn. 25; einschränkend VGH BW, U.v. 5.7.2017 - 9 S 8/16; U.v. 8.10.2018 - 9 S 804/17 - BeckRS 2018, 34114 Rn. 24; a.A. BayVGH, U.v. 1.7.1996 - 11 B 95.2169 - juris Rn. 23).

    Kommt der Antragsteller dem nicht nach und scheidet deshalb eine nahtlose Verlängerung aus, entfällt die Rechtsposition des Unternehmers; die Genehmigung wird "frei" und steht damit zur Neuverteilung nach § 13 Abs. 5 PBefG an (OVG NW, B.v. 23.4.2020 - 13 B 1432/19 - juris Rn. 40; B.v. 3.9.2015 - 13 B 655/15 - juris Rn. 26; ähnlich zur Beantragung einer Genehmigungsübertragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG VGH BW, U.v. 8.10.2018 - 9 S 804/17 - BeckRS 2018, 34114 Rn. 27 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2022 - 6 S 3548/21

    Kein personenbeförderungsrechtlicher Vorrang der Genehmigungsübertragung vor

    Ebenso ist geklärt, dass die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Genehmigung zur Personenbeförderung nur genehmigt werden kann, wenn diese im Zeitpunkt der Erteilung der Übertragungsgenehmigung noch bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2018 - 9 S 804/17 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Daher ist das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Fristverlängerung auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung vorliegen; dann muss die Behörde die Frist verlängern, um nicht ermessensfehlerhaft zu entscheiden (VGH Mannheim, Urteil vom 08.10.2018, 9 S 804/17, Rn. 41, bei juris).
  • VG Freiburg, 21.11.2019 - 6 K 1753/17

    Erteilung von Taxikonzessionen

    Diese Vorschrift schützt den Unternehmer nach dem im Gewerberecht bestehenden Grundsatz "bekannt und bewährt" im Bestand seines bisherigen Gewerbes, soweit es um die Wiedererteilung der bereits vorhandenen Genehmigung geht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.10.2018 - 9 S 804/17 -, Rn. 25, juris).
  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 11 B 21.491

    Erneute Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

    Dabei erfasst § 13 Abs. 5 PBefG sowohl Anträge vorhandener Unternehmer auf Erteilung zusätzlicher Genehmigungen als auch auf (Wieder-)Erteilung von Genehmigungen, die durch Ablauf der Geltungsdauer erlöschen (BayVGH, U.v. 1.7.1996 - 11 B 95.2169 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 8.10.2018 - 9 S 804/17 - juris Rn. 26 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 228/20

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

    Daher ist das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Fristverlängerung auf null reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung vorliegen; dann muss die Behörde die Frist verlängern, um nicht ermessensfehlerhaft zu entscheiden (VGH Mannheim, Urteil vom 08.10.2018, 9 S 804/17, Rn. 41, juris).
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