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   VGH Baden-Württemberg, 09.03.1989 - 4 S 2613/88   

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VGH Baden-Württemberg, 09.03.1989 - 4 S 2613/88 (https://dejure.org/1989,6102)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.03.1989 - 4 S 2613/88 (https://dejure.org/1989,6102)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. März 1989 - 4 S 2613/88 (https://dejure.org/1989,6102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beamteter Notar als Testamentsvollstrecker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1989 - 4 S 2613/88
    Eine Besorgnis im Sinn von § 83 Abs. 2 S. 1 LBG ist begründet, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, d.h. wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 26.6.1980, BVerwGE 60, 254).
  • BVerwG, 30.06.1983 - 2 C 57.82

    Arbeitsrichter dürfen auch im eigenen Bezirk bei Streit im Betrieb vermitteln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1989 - 4 S 2613/88
    § 40 DRiG trifft zur Nebentätigkeit von Richtern hinsichtlich einer Nebentätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter in Abs. 1 S. 2 eine Regelung, wonach -- von besonderen Erfordernissen bezüglich der Genehmigungsfähigkeit abgesehen (Abs. 1 S. 1) -- die Genehmigung zu versagen ist, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann (zu dieser Regelung BVerwG, Urteil v. 30.6.1983, BVerwGE 67, 287).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2002 - 4 S 1374/02

    Zusammentreffen von Behördenzuständigkeitsbereich und Nebentätigkeit

    Er liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen eines der in § 83 Abs. 2 Satz 2 LBG beispielhaft genannten, speziellen Versagungsgründe gegeben sind (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 09.03.1989 - 4 S 2613/88 -, Die Justiz 1990, 68, und vom 08.10.1996 - 4 S 2422/96 -).

    Insbesondere dürfte ein "Grenzfall", wie er im Senatsbeschluss vom 09.03.1989 (a.a.O.) angedeutet ist, der trotz des Vorliegens eines speziellen Versagungsgrundes im Einklang auch mit der neuen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Nebentätigkeitsrecht vom 26.11.2001 (GABl. 2002, 2) gleichwohl eine Würdigung nach dem allgemeinen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG angezeigt erscheinen lassen könnte, nach Auffassung des Senats hier nicht vorliegen.

    Davon abgesehen dürfte die im Beschluss des Senats vom 09.03.1989 (a.a.O.) angedeutete Möglichkeit, etwa in Grenzfällen bei Vorliegen der Voraussetzungen eines speziellen Versagungstatbestands - in Übereinstimmung mit der nunmehr geltenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Nebentätigkeitsrecht vom 26.11.2001 - gleichwohl eine Würdigung nach dem allgemeinen Versagungsgrund der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG vorzunehmen, jedenfalls aus heutiger Sicht nicht mehr in Betracht kommen.

  • BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09

    Verwirkung eines Anspruchs auf die dem Zwangsverwalter zustehende Vergütung

    Das Gesetz will so in erster Linie denkbaren Konflikten zwischen kollegialer Rücksichtnahme und unparteiischer und unbefangener Amtswahrnehmung vorbeugen, denen sich Angehörige derselben Dienststelle ausgesetzt sehen könnten, insbesondere wenn sie mit einer Zulassung zu einer solchen Nebentätigkeit oder mit den Ergebnissen solcher Nebentätigkeit befasst wären (VGH Mannheim, Die Justiz 1990, 68, 69).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1992 - 4 S 2997/91

    Nebentätigkeit eines Polizeibeamten als Omnibusfahrer

    Reagiert wird damit so gesehen nicht auf eine mögliche Parteilichkeit oder Befangenheit des Beamten selbst (dazu § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG), sondern inmitten steht die durch ihn gegebenenfalls ausgelöste objektive Gefahr (vgl. etwa Beschluß des Senats vom 9.3.1989 - 4 S 2613/88 - Die Justiz 1990 S. 68; nach dem Beschluß keine Nebentätigkeit eines Notars als Testamentsvollstrecker, sofern das Notariat, dem der Notar angehört, als Nachlaßgericht zur Ernennung des Testamentsvollstreckers berufen ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1991 - 4 S 342/91

    Nebentätigkeit - Versagung - Tätigkeitsbereich der eigenen Behörde -

    Die Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG will -- was der Gesamtzusammenhang der Vorschriften in § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBG erkennen läßt -- verhindern, daß eine Nebentätigkeit bei anderen Bediensteten derselben Dienststelle zu einem Konflikt zwischen der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, insbesondere der Pflicht zu unparteilicher Amtswahrnehmung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 BBG) einerseits und kollegialer Rücksichtnahme andererseits führen oder daß in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden kann, durch eine Vermengung dienstlicher und privater Interessen leide die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder anderer Bediensteter seiner Dienststelle (vgl. etwa Beschluß des erkennenden Senats vom 9.3.1989 -- 4 S 2613/88 --, Die Justiz 1990, 68; Günther, DÖD 1988, 78/87 f.; dort auch Beispiele).
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