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   VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18   

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https://dejure.org/2018,36827
VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18 (https://dejure.org/2018,36827)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 (https://dejure.org/2018,36827)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. November 2018 - 10 S 1808/18 (https://dejure.org/2018,36827)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 172 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 S 2 VwGO
    Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils; wirkungsvolle Vollstreckung; Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart; Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Land hat Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 bislang nur unzureichend umgesetzt

  • heise.de (Pressebericht, 12.11.2018)

    Baden-Württemberg muss mit Planung von Euro-5-Fahrverboten beginnen

  • zeit.de (Pressebericht, 12.11.2018)

    Stuttgart muss schon jetzt Fahrverbote für Euro-5-Diesel planen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Land muss auch Fahrverbote für Euro-5-Diesel planen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortschreibung des Luftreinhalteplan für Stuttgart - unzureichende Umsetzung der Vorgaben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Luftreinhalteplan Stuttgart - Land hat Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 bislang nur unzureichend umgesetzt

  • spiegel.de (Pressebericht, 12.11.2018)

    Stuttgart: Baden-Württemberg muss Euro-5-Fahrverbote planen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bislang nur unzureichend umgesetzt - Land muss umgehend Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 in Luftreinhalteplan Stuttgart aufnehmen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Luftreinhalteplan: VGH mahnt Regelung von Fahrverboten an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 405
  • NZV 2019, 159
  • VBlBW 2019, 155
  • DÖV 2019, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verhältnismäßigkeit bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 - wird zurückgewiesen.

    1 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 -, mit welchem dem Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

    Dies alles ist mit einer zutreffenden Begründung bereits vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 26.07.2018 (Beschlussabdruck S. 11 ff., BeckRS 2018, 17398 Rn. 37 ff.) und ergänzend im Beschluss vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 - (Beschlussabdruck S. 7 ff., BeckRS 2018, 22863 Rn. 22 ff.), der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 S 2316/18 ist, ausgeführt worden; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf diese - überzeugenden - Ausführungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Aus dem zu vollstreckenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - ist das Land verpflichtet, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen (mit den nach Maßgabe des Urteils zulässigen Einschränkungen).

    1 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 -, mit welchem dem Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

    Zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - gemacht worden sind, gehört auch die Pflicht, bei der vorzunehmenden Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Entsprechend ist anerkannt, dass auch bei einer Verurteilung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans der Behörde im Sinne eines Bescheidungsurteils hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen verbindliche Vorgaben gemacht werden können, die dann in einem Vollstreckungsverfahren zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312).

    Auch die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführten Belegstellen zu einer phasenweisen bzw. gestuften Einführung von zonalen Verkehrsverboten (juris Rn. 42 und 47) vermögen die hieran anknüpfende Argumentation des Vollstreckungsschuldners nicht zu stützen: Das Urteil des OVG Lüneburg vom 12.05.2011 (- 12 LC 143/09 - juris Rn. 73) hatte einen am 12.07.2007 beschlossenen Luftreinhalte-Aktionsplan zum Gegenstand, der verbindlich die phasenweise Einführung von Verkehrsverboten vorsah, nämlich zeitlich gestuft für die Schadstoffgruppen 1 bis 3. In der weiteren Belegstelle für ein nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mögliches Vorgehen in mehreren Stufen (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 59) wird insoweit lediglich auf den Aufsatz von Köck/Lehmann (ZUR 2013, 67, 71) verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass "Stufenmodelle im Sinne der Gewährung von Übergangszeiten" geradezu prädestiniert dafür seien, Verhältnismäßigkeit herzustellen, "wenn der Plan aufzeigt, dass die Einhaltung [der Grenzwerte] nach Abschluss des Stufenprozesses zu erwarten ist".

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    1 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 -, mit welchem dem Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

    Zu den verbindlichen Vorgaben, die dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - gemacht worden sind, gehört auch die Pflicht, bei der vorzunehmenden Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein (mögliches) Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen.

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2011 - 12 LC 143/09

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage betroffener Verkehrsteilnehmer gegen die in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Auch die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführten Belegstellen zu einer phasenweisen bzw. gestuften Einführung von zonalen Verkehrsverboten (juris Rn. 42 und 47) vermögen die hieran anknüpfende Argumentation des Vollstreckungsschuldners nicht zu stützen: Das Urteil des OVG Lüneburg vom 12.05.2011 (- 12 LC 143/09 - juris Rn. 73) hatte einen am 12.07.2007 beschlossenen Luftreinhalte-Aktionsplan zum Gegenstand, der verbindlich die phasenweise Einführung von Verkehrsverboten vorsah, nämlich zeitlich gestuft für die Schadstoffgruppen 1 bis 3. In der weiteren Belegstelle für ein nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mögliches Vorgehen in mehreren Stufen (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 59) wird insoweit lediglich auf den Aufsatz von Köck/Lehmann (ZUR 2013, 67, 71) verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass "Stufenmodelle im Sinne der Gewährung von Übergangszeiten" geradezu prädestiniert dafür seien, Verhältnismäßigkeit herzustellen, "wenn der Plan aufzeigt, dass die Einhaltung [der Grenzwerte] nach Abschluss des Stufenprozesses zu erwarten ist".
  • BVerwG, 01.06.2007 - 4 B 13.07

    Verfahrenrecht - Verpflichtungsklage auf Neubescheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Ein Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts steht, auch wenn er tituliert ist, unter dem Vorbehalt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht in rechtlich relevanter Weise ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709).
  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Da diese Rechtsauffassung sich nicht aus dem Urteilstenor selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, in denen die - von der Behörde zu beachtende - Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen dargelegt wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 - NJW 1996, 737 und vom 03.11.1994 - 3 C 30.93 - NVwZ 1996, 66; Beschluss vom 22.04.1987 - 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54).
  • OVG Hamburg, 14.02.2017 - 1 So 63/16

    Zwangsgeld bezüglich Fortschreibung des Luftreinhalteplans bestätigt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine wirkungsvolle Vollstreckung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 - NVwZ 1999, 1330), die verhindern helfen soll, dass sich die Behörde über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt, etwa indem sie die titulierte Verpflichtung nur zum Teil oder nur verzögert erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2017 - 1 So 63/16 - juris Rn. 39, 43; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 172 Rn. 58 f., 62; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 172 Rn. 6, 6b; Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., VwGO § 172 Rn. 6).
  • BVerwG, 22.04.1987 - 7 B 76.87

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Da diese Rechtsauffassung sich nicht aus dem Urteilstenor selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, in denen die - von der Behörde zu beachtende - Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen dargelegt wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 - NJW 1996, 737 und vom 03.11.1994 - 3 C 30.93 - NVwZ 1996, 66; Beschluss vom 22.04.1987 - 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54).
  • VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18

    Durchsetzung einer Verpflichtung einer Gemeinde zur Fortschreibung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18
    Dies alles ist mit einer zutreffenden Begründung bereits vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 26.07.2018 (Beschlussabdruck S. 11 ff., BeckRS 2018, 17398 Rn. 37 ff.) und ergänzend im Beschluss vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 - (Beschlussabdruck S. 7 ff., BeckRS 2018, 22863 Rn. 22 ff.), der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 S 2316/18 ist, ausgeführt worden; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf diese - überzeugenden - Ausführungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 30.93

    Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt - §§ 88, 121 VwGO, "Streitgegenstand" läßt

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 2316/18

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Land hat Vorgaben aus dem Urteil des

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19

    Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO; zulässige Einwendungen im Hinblick auf

    Aus dem zu vollstreckenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - ist das Land nach wie vor verpflichtet, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen (wie Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - NVwZ-RR 2019, 405).

    Das sei in den bereits vorangegangenen Vollstreckungsverfahren auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt worden (Beschlüsse vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - [VBlBW 2019, 155] und - 10 S 2316/18 -).

    Dies gilt nicht nur bei der Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen, sondern auch bei der Vollstreckung eines Bescheidungsurteils, soweit die Behörde bei der zu treffenden Entscheidung durch die Entscheidungsgründe gebunden worden ist (zur Bindungswirkung der hier zu vollstreckenden [Bescheidungs-]Urteile: Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - a. a. O.).

    Dieser Vortrag zielt vielmehr darauf ab, gerade die verbindlichen Vorgaben, die dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 gemacht worden sind (ausführlich hierzu bereits Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - a. a. O.), als weitgehend überholt und gegenstandslos darzustellen.

    Die in diesem Urteil angesprochene Pflicht des Vollstreckungsschuldners, darauf zu reagieren, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist (vgl. Schink/Fellenberg, NJW 2018, 2016, 2018), setzt die (derzeit allerdings nicht vorhandene) gesicherte Prognose voraus, dass die vom Unionsrecht vorgegebene und vom Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegte Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen NO 2 -Immissionsgrenzwerte auch anders, aber im Wesentlichen gleich wirksam erfüllt werden kann als mit einer zeitnahen Einführung eines Fahrverbots (auch) für Euro-5-Dieselfahrzeuge (zum Ganzen siehe bereits Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - juris Rn. 19).

    Im Gegenteil: Vielmehr lässt sich ohne weiteres feststellen, dass der Vollstreckungsschuldner sich nach wie vor in einer dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit widersprechenden Weise weigert, der ihm im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge (mit zulässigen Einschränkungen) verbindlich vorzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Bereits in den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - (juris) und vom 28.06.2019 - 10 S 1429/19 - (juris) unter anderem dazu ausgeführt, welche verbindlichen Vorgaben dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 gemacht worden sind und welche Einwendungen nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO, sondern nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage möglich sind; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, verwiesen.

    Die der geltenden Gesetzeslage entsprechende Systematik kann auch nicht im Interesse der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensökonomie einfach beiseitegeschoben werden (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 4, 6, 13, vom 09.11.2018 a. a. O. Rn. 5 und vom 24.04.2018 - 10 S 421/18 - juris Rn. 10 f.).

    Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 µg/m³) überschritten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 148, 236 ff.; zum Ganzen siehe auch Senatsbeschlüsse vom 09.11.2018 a. a. O. und vom 28.06.2019 a. a. O.).

    Vor dem Hintergrund der sich notwendigerweise ergebenden Dauer des Planungsverfahrens nach § 47 BImSchG ist ein der Pflichterfüllung entgegenstehender Wille des Vollstreckungsschuldners bereits dann nicht mehr zu überwinden, wenn dessen Bereitschaft erkennbar feststeht, die zur Erfüllung der konkreten Verpflichtung erforderlichen Schritte jeweils zeitnah vorzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 09.11.2018 a. a. O. Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2018 - 17 E 729/18 - juris Rn. 3 ff.).

  • VG Stuttgart, 21.01.2020 - 17 K 5255/19

    Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts

    Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.11.2018 (10 S 1808/18) zurückgewiesen.

    Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Beschluss vom 09.11.2018 im Verfahren 10 S 1808/18 verwiesen.

    "Eine Planergänzung bezüglich Verkehrsverboten für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5/V findet anhand des Urteils des BVerwG und der Beschlüsse des VGH Mannheim vom 09.11.2018 (Az. 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18) statt.

  • VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Eine gegenteilige Auffassung dürfte auch mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes - welches auch eine wirkungsvolle Vollstreckung umfasst (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. November 2018 - 10 S 1808/18 -, juris Rn. 5) - nur schwerlich in Einklang zu bringen sein.
  • VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines

    Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 09.11.2018 zurückgewiesen (Az.: 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18).
  • VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18
    Zur Antragserwiderung trägt er vor, der Vollstreckungsantrag sei unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Verfahren 10 S 1808/18 noch nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 (13 K 3813/18) entschieden habe.

    Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdebegründung vom 05.09.2018 im Beschwerdeverfahren 10 S 1808/18 verwiesen (vgl. im Einzelnen Anwaltsschriftsatz vom 12.09.2018).

    Entgegen der Rechtsansicht des Vollstreckungsschuldners ist die Stellung des vorliegenden Vollstreckungsantrages vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren 10 S 1808/18 nicht verfrüht und deshalb auch nicht unzulässig.

  • VG Mainz, 06.05.2019 - 3 N 338/19

    Luftreinhalteplan - keine Zwangsgeldandrohung gegen Stadt Mainz

    Es handelt sich dabei um die Gründe, aus denen das Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden (Ablehnungs)Bescheids wegen dessen Rechtswidrigkeit und sich darauf gründender Rechtsverletzung ausgesprochen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat, und die es deshalb der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben hat; nicht rechtskraftfähig sind bloße obiter dicta oder Hinweise zur weiteren Sachbehandlung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 5 C 8/12 -, BVerwGE 147, 216 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 22.1.2004 - 1 WB 38/03 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 9.11.2018 - 10 S 1808/18 -, ZfSch 2019, 54 und juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2018 - 13 OB 257/16 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Mainz, 03.12.2019 - 3 N 1070/19

    Luftreinhalteplan - Vollstreckungsantrag gegen Stadt Mainz erneut erfolglos

    Es handelt sich dabei um die Gründe, aus denen das Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden (Ablehnungs)Bescheids wegen dessen Rechtswidrigkeit und sich darauf gründender Rechtsverletzung ausgesprochen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat, und die es deshalb der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben hat; nicht rechtskraftfähig sind bloße obiter dicta oder Hinweise zur weiteren Sachbehandlung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5 C 8/12 -, BVerwGE 147, 216 = juris, Rn. 15; Beschluss vom 22. Januar 2004 - 1 WB 38/03 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 9. November 2018 - 10 S 1808/18 -, ZfSch 2019, 54 und juris, Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 27. September 2018 - 13 OB 257/16 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2019 - 6 E 1096/18

    Betreiben der Zwangsvollstreckung der Verurteilung des Dienstherrn zur Erteilung

    vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 6 E 604/17 -, juris Rn. 2, und vom 15. Juni 2010 - 13 E 201/10 -, NVwZ-RR 2010, 750 = juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. November 2018 - 10 S 1808/18 -, ZfSch 2019, 54 = juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 - OVG 10 S 59.17 -, LKV 2018, 419 = juris Rn. 5; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 172 Rn. 33; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 172 Rn. 15; Schmidt- Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 172 Rn. 21.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 2316/18
    Die Beschlüsse des VGH (10 S 1808/18 und 10 S 2316/18) sind nicht anfechtbar.
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