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   VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 - 9 S 809/13   

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VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 - 9 S 809/13 (https://dejure.org/2015,5777)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.03.2015 - 9 S 809/13 (https://dejure.org/2015,5777)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. März 2015 - 9 S 809/13 (https://dejure.org/2015,5777)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer privaten Bildungseinrichtung auf einen Zuschuss aus Landesmitteln nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Auslegung des Begriffs der dreijährigen Wartfrist im PSchG BW

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer privaten Bildungseinrichtung auf einen Zuschuss aus Landesmitteln nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Zuschuss nach Ablauf einer Wartefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2005 - 9 S 2742/03

    Staatliche Verpflichtung zur finanziellen Zuwendung an den Privatschulträger -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 - 9 S 809/13
    Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris).

    Wirken sie als Sperre für die Einrichtung neuer Schulen, sind sie mit Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris).

    Sie lässt den Gründern eine überschaubare und kalkulierbare Perspektive (so ausdrücklich zu § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG: BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 - 9 S 809/13
    Denn angesichts der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers greifen Wartefristen nicht in ein vorgegebenes Recht des Schulträgers ein, sondern konkretisieren die staatliche Förderpflicht (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O.).

    Sie lässt den Gründern eine überschaubare und kalkulierbare Perspektive (so ausdrücklich zu § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG: BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 - 9 S 809/13
    Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris).

    Wirken sie als Sperre für die Einrichtung neuer Schulen, sind sie mit Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris).

  • OVG Sachsen, 12.09.2007 - 2 B 150/07
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 - 9 S 809/13
    Anders als etwa im Fall einer Vermutungsregelung steht dem Schulträger der Nachweis einer Bewährung etwa vor Ablauf der Wartefrist nicht offen (zu einer derartigen Regelung im Sächsischen Schulrecht vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12.09.2007 - 2 B 150/07 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 9 S 2164/18

    Finanzhilfe für Privatschule - Wartefrist des § 17 Abs. 4 S. 4 PSchG BW

    Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG werden Zuschüsse an genehmigte Ersatzschulen erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 9 S 809/13 -, juris).

    Rechtstechnisch gesehen handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion: Der Nachweis, dass die Privatschule von Eltern und Schülern angenommen wird und sie auf Dauer bestehen kann, gilt bei Erfüllung der Wartefrist als geführt (zum Ganzen Senatsurteil vom 12.03.2015 - 9 S 809/13 -, juris).

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