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   VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13   

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https://dejure.org/2013,15003
VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13 (https://dejure.org/2013,15003)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 (https://dejure.org/2013,15003)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 (https://dejure.org/2013,15003)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Flüchtlingseigenschaft eines pakistanischen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EG Art. 7 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 8, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 lit. b, RL 2011/95/EU Art. 7 Abs. 2, 2011/95/EU Art. 8, 2011/95/EU Art.... 9 Abs. 1, 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 lit. b, AufenthG § 60 Abs. 1
    Pakistan, öffentliche Religionsausübung, religiöse Verfolgung, religiöses Existenzminimum, Ahmadiyya, Flüchtlingsanerkennung, Relationsbetrachtung, forum internum, forum externum

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 7 Abs 2 EGRL 83/2004, Art 8 EGRL 83/2004, Art 9 Abs 1 EGRL 83/2004, Art 10 Abs 1b EGRL 83/2004, Art 7 Abs 2 EURL 95/2011
    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Flüchtlingseigenschaft eines pakistanischen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 3032/07

    Geltung der Qualifikationsrichtlinie für unanfechtbar abgeschlossene Fälle -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    Ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, besitzt die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde (Fortführung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Anschluss an die Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 und 27.09.2010 - A 10 S 689/08).

    Zur Begründung wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 20.11.2007   - A 10 S 70/06 - und vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07) hin.

    Das Gericht gehe im Anschluss an seine Urteile vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07) sowie vom 27.09.2010 (A 10 S 689/08) davon aus, dass sich die maßgebliche Rechtslage bei Anwendung der Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie sowohl hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit als auch des Prognosemaßstabs für die festzustellende Verfolgungswahrscheinlichkeit geändert habe.

    Wie im Urteil vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07 - a.a.O.) näher dargelegt, gehe die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 lit. b) QRL nach ihrem eindeutigen Wortlaut über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt worden sei, jedenfalls wenn nicht die Gefahr eines Eingriffs in Leib, Leben oder Freiheit aufgrund einer bereits vor Ausreise aus dem Heimatland ausgeübten religiösen Betätigung in Rede stehe (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 - 10 C 51.07 - BVerwGE 133, 221).

    Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilen vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07) und vom 27.09.2010 (A 10 S 689/08) und deren Fortschreibung bis zur mündlichen Verhandlung drohe einem bekennenden Ahmadi, der zu seinem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit stehe und seinen Glauben in Pakistan öffentlich betätigen wolle, eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL.

    Alle genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch schon ausführlich HessVGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris, Rdn. 92 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; vom 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere dort auch noch zur mittlerweile irrelevanten Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen in weiten Teilen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 GRCh) zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c) RL 2004/83/EG (identisch mit RL 2011/95/EU) erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, Urteil vom 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960, Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/), wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08

    Keine Gruppenverfolgung pakistanischer Staatsangehöriger allein wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    Ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, besitzt die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde (Fortführung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Anschluss an die Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 und 27.09.2010 - A 10 S 689/08).

    Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 am 28.08.2007 sei eine relevante Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG eingetreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289; Urteil des Senats vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris).

    Das Gericht gehe im Anschluss an seine Urteile vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07) sowie vom 27.09.2010 (A 10 S 689/08) davon aus, dass sich die maßgebliche Rechtslage bei Anwendung der Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie sowohl hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit als auch des Prognosemaßstabs für die festzustellende Verfolgungswahrscheinlichkeit geändert habe.

    Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilen vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07) und vom 27.09.2010 (A 10 S 689/08) und deren Fortschreibung bis zur mündlichen Verhandlung drohe einem bekennenden Ahmadi, der zu seinem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit stehe und seinen Glauben in Pakistan öffentlich betätigen wolle, eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL.

    Etwas anderes ergibt sich jedoch für die bekennenden Ahmadis, die es nach ihrem Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend ansehen, ihren Glauben - auch werbend - in die Öffentlichkeit zu tragen (vgl. hierzu im Folgenden und auch noch unten 2 e); vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 - A 11 S 3032/07 - juris; vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    Durch Urteil vom 20.02.2013 (10 C 23.12) hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 13.12.2011 auf und wies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Allerdings ist der Umstand, dass heute auch das gemeinsame Gebet abseits der großen Öffentlichkeit immer wieder behindert und gestört wird bzw. Auslöser für Strafverfahren und Übergriffe privater Akteure sein kann, für die gerichtlicherseits vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12, Rdn. 34 ff.) gleichwohl nicht irrelevant, da sie die Lage auch der bekennenden, ihren Glauben in die Öffentlichkeit tragenden Ahmadis mit prägen.

    Die Kehrseite von alledem ist dann, dass auch der solchermaßen erzwungene Verzicht auf öffentlichkeitsbezogenes Glaubensleben bei dem hier in den Blick zu nehmenden Personenkreis eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, die für sich betrachtet bereits die maßgebliche Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt und die selbst auf Eingriffshandlungen zurückzuführen ist, die ihrer Art und Wiederholung nach keine gleichartigen Eingriffshandlungen ausmachen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b) QRL; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12, Rdn. 37).

    Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise eher nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er sein Heimatstaat verlassen soll oder in dieses zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber - wie im Falle der Ahmadi in Pakistan - jahrelange Haft, Folter oder gar Todesstrafe oder Tod oder schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit seitens Dritter riskiert (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162; vgl. nunmehr auch Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - Rdn. 32).

  • VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98

    Pakistan: Lage der Ahmadis - Religionsausübungsmöglichkeit im internen Bereich;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    a) Zum Hintergrund der heutigen Situation der Ahmadis in Pakistan hatte der HessVGH bereits im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Alle genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch schon ausführlich HessVGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris, Rdn. 92 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; vom 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere dort auch noch zur mittlerweile irrelevanten Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen in weiten Teilen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 GRCh) zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c) RL 2004/83/EG (identisch mit RL 2011/95/EU) erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, Urteil vom 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960, Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/), wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).

    295 C (vgl. hierzu im Einzelnen schon HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    Nachdem der Europäische Gerichtshof die Vorlagefragen durch Urteil vom 05.09.2012 (C-71/11 u.a.) beantwortet hatte, wurde das Verfahren fortgesetzt.

    2.3 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Senats durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können .

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 82) .

  • VG Stuttgart, 09.07.2010 - A 4 K 1179/10
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2010 - A 4 K 1179/10 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 09.07.2010 - A 4 K 1179/10 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hob die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 30.03.2010 auf, soweit sie dem entgegenstehen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2010 - A 4 K 1179/10 - zu ändern, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgesprochen sowie die Ziffer 1 des Bescheids vom 30. März 2010 aufgehoben wurde, soweit er dem entgegensteht, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    Dabei bestätigt der EuGH die Auffassung des Senats, dass es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers ankommt, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270 Rn. 43).

    Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (so schon Beschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43) .

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    298 B lautet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143):.

    Es handelt sich nicht um staatliche Maßnahmen, die der Durchsetzung des öffentlichen Friedens und der verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen, und weshalb zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (so noch BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 im Kontext des Asylgrundrechts), weshalb auch offen bleiben kann, ob unter dem Regime der Qualifikationsrichtlinie eine derart weitgehende Beschränkung der Religionsfreiheit für die Betroffenen, wie sie das Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht noch für richtig gehalten hat, hinzunehmen und unionsrechtskonform wäre.

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an der vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung für den Flüchtlingsschutz (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ) nicht mehr fest.

    Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an seiner vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. ) nicht mehr fest .

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13
    Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 Buchst. d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 und vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 24).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-99/11

    Z

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 05.03.2009 - 10 C 51.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Qualifikationsrichtlinie; Verfolgungshandlung;

  • EGMR, 24.02.1998 - 23372/94

    LARISSIS AND OTHERS v. GREECE

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94

    Keine beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan; zum

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • EGMR, 29.05.2012 - 3032/07

    MAREK v. POLAND

  • BVerwG, 25.01.1995 - 9 C 279.94

    Ablehnung eines Asylantrages

  • BVerfG, 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

  • BVerwG, 01.02.1982 - 6 C 126.80

    "Das Gewissen entscheidet nur über meine eigenen Taten..." - "... Zur Beurteilung

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2011 - A 10 S 69/11
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - A 10 S 70/06

    Qualifikationsrichtlinie und Asylgrundrecht; Ahmadiyya unterliegen keiner

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2023 - A 12 S 3509/20

    Keine Verfolgung in Pakistan allein wegen der Zugehörigkeit zur

    Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya begründet für einen pakistanischen Staatsangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (Fortführung von VGH Mannheim, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).(Rn.47).

    Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen Ahmadi in Betracht, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist (anderer Ansicht noch VGH Mannheim, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).(Rn.24).

    Die am 22.06.2017 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage - A 10 K 5102/17 - gegen die Ziff. 1 und 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids hat der Kläger hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 26.10.2018 - 2 A 154/17 - in Verbindung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - begründet und ausgeführt, er habe Pakistan als bekennender, seinem Glauben tief verbundener Ahmadi, nach dessen religiösem Selbstverständnis es zum Kernbereich seines Glaubens gehöre, diesen öffentlich wahrnehmbar zu praktizieren und sich als Muslim zu bezeichnen, aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner religiösen Überzeugung verlassen.

    Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (siehe näher EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 57 bis 72 ff., und vom 04.10.2018 - C-56/17 -, juris Rn. 77 bis 81, 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 23 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 42 f.).

    Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 44).

    Kann Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 45; siehe auch Berlit, Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zum Asyl- und Flüchtlingsrecht NVwZ-Extra, 12/2015, 1, 2; Treiber in: GK-AsylG, § 3a Rn. 88 ).

    Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss ebenfalls zur Überzeugung der Gerichte feststehen; die Umstände, unter denen das Gericht die Überzeugung von dieser inneren Tatsache gewinnt, sind grundsätzlich keiner abstrakt-generellen Verallgemeinerung zugänglich; es handelt sich um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (vgl. insgesamt EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u. C-99/11 -, juris Rn. 49 ff.; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 27 ff., 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 47 ff., und vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris Rn. 33 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 37, und vom 10.05.2021 - 13 A 11560/20 - UA S. 7 ff. ).

    Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU gelten können (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u. C-99/11 -, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 53; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.07.2022 - A 13 S 733/21 -, juris Rn. 30 ff., und vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 29).

    Rechtlich ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "Betroffenheit in ähnlicher Weise" eine Vergleichsbetrachtung mit den von Art. 9 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2011/95/EU erfassten Verfolgungshandlungen geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 53 ff.; siehe zur Kumulationsbetrachtung ferner Berlit, Aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zum Asyl- und Flüchtlingsrecht NVwZ-Extra, 12/2015, 1, 2; Treiber in: GK-AsylG, § 3a Rn. 101 ff. ).

    Besteht für die - möglicherweise zahlenmäßig nicht große - Gruppe der ihren Glauben in verbotener Weise praktizierenden Glaubensangehörigen ein reales Verfolgungsrisiko, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe derer, für die diese gefahrauslösenden Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 52.).

    Mitglieder der Hauptgruppe der Ahmadiyya Muslim Jamaat erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah im Punjab, die sich zum geistigen Zentrum der Bewegung entwickelte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 59 f. unter Inbezugnahme des Urteils des Hessischen VGH vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris mit dort getroffenen Feststellungen).

    Aus Sicht der Ahmadis sind nicht nur Nicht-Muslime, sondern auch Muslime, die den sunnitischen und schiitischen Hauptrichtungen des Islam zugehörig sind, zur Glaubens- und Welterneuerung im Sinne der Ahmadiyya-Gemeinschaft hinzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 59).

    Eine unbekannte Zahl von Ahmadis hat den Zensus - wie im Übrigen auch schon frühere Erhebungen - boykottiert, da sie sich nicht als Muslime haben registrieren dürfen; außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis aus Sorge vor Repressalien öffentlich nicht als solche zu erkennen geben (Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 6.1.2, S. 32; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.02.2023 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 11; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 81; zu den auch heute noch zutreffenden Gründen, warum seit Jahrzehnten keine verlässlichen Angaben dazu vorliegen, wie viele Ahmadis in Pakistan leben, auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn.61 bis 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 65).

    Die Erwägungen im Urteil vom 12.06.2013 (A 11 S 757/13 -, juris Rn. 63 f.) gelten in Ansehung der heutigen Lage entsprechend.

    Aufgrund dessen werden seitdem die Wahlen durch die Ahmadis regelmäßig und in erheblichem Umfang - sowohl was das aktive als auch das passive Wahlrecht anbelangt - boykottiert und die für Nicht-Muslime vorgesehenen Listenplätze nicht in Anspruch genommen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Version 6, vom 20.07.2023, S. 82; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III A, S. 9 f.; Auswärtiges Amt, Langebericht, Stand: Juni 2022, II.1.4, S. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 67).

    298C Strafvorschriften erlassen, die sich speziell gegen diese richten (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V 1, S. 29 ff.; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.1, S. 16 f. ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 68 ff.):.

    Sanktioniert sind zudem zwar nicht der private Besitz, wohl aber der Verkauf von Ahmadi-Literatur und deren Vorhandensein in der Öffentlichkeit; religiöse Schriften der Ahmadis finden allenfalls noch Verbreitung innerhalb der Gemeinschaft (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. V.1., S. 33 f.; EASO, Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.4.2, S. 92; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 10.3, S. 51 f.; Ahmadiyya Muslim Foreign Missions Office, Verfolgung von Ahmadis in Pakistan: Monatsbericht - März 2022, S. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206720 -, juris 82, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 103; siehe im Übrigen auch BVwG, Entscheidung vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E -, S. 37).

    Infolge der Gesetzgebung ist es den Ahmadis zudem untersagt, öffentliche Versammlungen bzw. religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentlich auch solche Veranstaltungen, auf denen öffentlich gebetet wird, insbesondere ist die jährliche Versammlung der Ahmadi, Jalsa Salana, - nach dem Glaubensverständnis der Gemeinschaft eine essentielle religiöse Zusammenkunft, die die Grundsätze des Friedens fördert, religiöse Orientierung und Gelegenheit zum gemeinsamen Gebet bietet - in Pakistan seit 1984 verboten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Pakistan, Lage der Ahmadis, Stand: 10/2021, Ziff. 4.3, S. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 99).

    Allerdings ist Anlass für die im Jahre 1986 eingeführte Vorschrift zur Pönalisierung der Lästerung des Namens von Mohammed (Sec. 295C PPC), die in der seit 1990 geltenden Sanktionsfassung zwingend die Todesstrafe vorsieht (näher UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III. B, S. 11; International Commission of Jurists, On Trial: The Implemantation of Pakistan's Blasphemy Laws, 2015, Ziff. 3, S. 12 ff.), ein spezifischer Ahmadi-Bezug (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 86; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A -, juris Rn. 42, 67, 101).

    Der Senat folgt insoweit einem ausgedehnteren Verständnis der Zuordnung von Straftatbeständen unter dem Gesichtspunkt der Blasphemie, wie es sich insbesondere aus den Erkenntnissen des UNHCR (Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorites from Pakistan, Januar 2017, Ziff. III. B, S. 10 ff.) und der EASO (Herkunftsländerinformation (COI) Pakistan, Länderüberblick, August 2015, Ziff. 3.1.2, S. 72) ergibt und das auch von anderen Quellen geteilt wird (vgl. ACCORD, Pakistan: Religious Minorities, März 2021, Ziff. 2.3, S. 17 ff.; Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 4.3, S. 23; siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 78 ff.).

    Dies hat der erkennende Gerichtshof bereits im Urteil vom 12.06.2013 (A 11 S 757/13, juris Rn. 85) im Einzelnen ausgeführt.

    Ahmadis, deren Glaubensgemeinschaft als solche nicht verboten ist, war und ist es weiterhin auch rechtlich möglich, sich in kleinen, lokalen Gebetshäusern zu treffen, um gemeinsam zu beten, ihre religiösen Riten in ihren eigenen Gebetsstätten auszuüben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 100; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 67).

    Es ist nicht erkennbar, dass diese in diesem Abschnitt gelisteten Vorgänge - auch heute (noch) - in quantitativer und qualitativer Hinsicht für die Ermittlung und Bewertung eines tatsächlichen Risikos einer strafrechtlichen Sanktion bzw. eines hierauf gerichteten Verfahrens relevant wären (vgl. zur Einstellung der Verfahren betreffend Rabwah VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 86; siehe auch UK Upper Tribunal , Urteil vom 13.11.2012, Appeal Numbers AA/13285/2010 u.a., Rn. 30 und FN 6 ).

    Die gelisteten Ereignisse können allenfalls noch als ein Hinweis darauf verstanden werden, dass sich die Gesetzeslage auch für beabsichtigte Einschüchterungen in größerem Stil nutzen lässt (ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 86).

    So kann es für eine Anzeige ausreichend sein, dass ein Kind eines Ahmadis Mohammed genannt wird oder ein Ahmadi einen muslimischen Namen führt (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.2.5, S. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn 90).

    Hinzukommen die Verweigerung der Bestattung von Ahmadis auf einem gewöhnlichen Friedhof, die Exhumierung von Leichen nach der Bestattung oder die Schändung von Gräbern (vgl. hierzu näher die Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 03.08.2022 an das OVG Nordrhein-Westfalen, S. 81; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 106 ff.).

    Es ist unverändert nicht ersichtlich, dass Strafbestimmungen, die den Schutz der religiösen Gefühle aller Religionen, somit auch der Minderheitsreligionen, gewährleisten sollen (vgl. Sec. 295 und 295 A PPC), in der Rechtswirklichkeit zu Gunsten der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft praktiziert würden (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 93).

    aa) Die frühere (überdurchschnittliche) Repräsentanz von Ahmadis im öffentlichen Dienst sinkt - bedingt durch eine zunehmende Diskriminierung bei Einstellung und Beförderung - seit langem (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 105; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 88).

    Zudem ist mit der Eintragung "Ahmadi" in einem Reisepass der Ausschluss von der Pilgerfahrt nach Mekka verbunden (Home Office Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, September 2021, Ziff. 5.2.11, S. 30 f.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 103).

    (cc) Des Weiteren wird von weit verbreiteten Diskriminierungen beim Zugang zu (öffentlichen) schulischen oder universitären Bildungseinrichtungen und während deren Besuch berichtet (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 106).

    Die vom Senat ausgewerteten Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass bei einer Gesamtzahl von 400.000 bis 600.000 Ahmadis (siehe oben II.2.) alle Ahmadis unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen oder Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 49 ff., und vom 10.05.2021 - 13 A 11560/20 -, UA S. 17 f. ; OVG Sachsen, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 36, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57, 115; BVwG, Entscheidungen vom 09.03.2023 - L523 2254067-1/13E -, S. 69 ff., und vom 08.05.2019 - L525 2189635-1/7E -, S. 60; siehe auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste vom 03.06.2021 , Schutz vor religiöser Verfolgung für Mitglieder der Religionsgemeinschaft Ahmadiyya aus Pakistan, S. 9 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Soweit angenommen wird, dass diejenigen Ahmadis, für die es identitätsprägend ist, ihren Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen und zu leben, einer Gruppenverfolgung unterliegen (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 68 ff., und vom 10.05.2021 - 13 A 11560/20 -, UA S. 18 ff. ; OVG Sachsen, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 37 ff., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57 ff.; siehe auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste vom 03.06.2021 , Schutz vor religiöser Verfolgung für Mitglieder der Religionsgemeinschaft Ahmadiyya aus Pakistan, S. 9 und die dort genannte Rechtsprechung), kommt jedenfalls aufgrund neuerer Erkenntnisse für diesen Personenkreis die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung nicht mehr in Betracht.

  • VG Gießen, 11.07.2013 - 5 K 1316/12

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Ahmadi-Frau

    Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Relationsbetrachtung (vgl. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 21.12 -, juris), die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisikos dienen soll, erscheint faktisch unmöglich (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).

    Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Bevollmächtigten der Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 01.07.2013 hingewiesen und die es zusätzlich eingeführt hat (Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -).

    In den Pässen werden sie ausdrücklich (wieder) als "Non-Muslim" geführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - Hess.HGH, Urteil vom 15.03.1995 - 10 EU 02/94 -, Dok. Nr. 3; AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan - Lagebericht - vom 18.05.2007, Dok. Nr. 42, vom 17.03.2010, Dok. Nr. 49 und vom 01.07.2011, Dok. Nr. 50).

    Durch sie werden die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen gerade nicht von ihnen ausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    295 C wurden im Zeitraum von April 1984 bis 31.12.2011 offiziell insgesamt 3.820 "Police Cases" gegen Ahmadis registriert, davon 299 wegen "Blasphemie", zuzüglich über 60.000 Verfahren (wegen sec. 298 C) gegen den sich am 28.05.2008 ausdrücklich aus Anlass des 100-jährigen Jubiläums der Begründung des Kalifentums öffentlich zu den Ahmadis bekennenden Teil der Bevölkerung von Rabwah (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    Die Strafvorschriften werden dabei nicht selten auch gezielt genutzt, um - auch aus eigensüchtigen Motiven - Ahmadis mit falschen Anschuldigungen unter Druck zu setzen und zu terrorisieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    Im Jahre 2010 waren es allein 99. Geben diese Zahlen nur bedingt ein verlässliches und aussagekräftiges Bild wider, liegen über das Ausmaß nur schwerer, nicht tödlich endender Eingriffe in die körperliche Integrität von Ahmadis überhaupt keine verlässlichen Zahlen vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    Diese Eingriffe und ihr Ausmaß sind aber für die Beurteilung bzw. Qualifizierung des Bedrohungspotentials gleichfalls von erheblicher Relevanz, da sie neben den staatlichen Verboten und strafrechtlichen Sanktionen ebenfalls von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung sein können, ob jemand seinen Glauben aktiv in die Öffentlichkeit trägt oder dieses unterlässt (vgl. diesbezüglich die Zahlenangaben in dem Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 12.06.2013, a.a.O., Seite 39/40).

    Umso weniger lassen sich verlässliche Zahlen darüber ermitteln, wie viele Ahmadis aus der Teilmenge der Ahmadis, für die das öffentliche Bekennen oder gar Werben identitätsbestimmend ist, trotz aller Verbote, Strafverfolgungsmaßnahmen und flüchtlingsrelevanten Übergriffe privater Akteure gleichwohl ihren Glauben öffentlich leben und für ihn öffentlich eintreten (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    Bei dieser wertenden Betrachtung ist insbesondere das erhebliche Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten bzw. gravierenden Übergriffen privater Akteure zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    Eine besondere und zusätzliche Relationsbetrachtung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.), die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisikos dienen soll, erscheint faktisch unmöglich.

    Wenn sich wie hier aus anderen Erkenntnisquellen plausible Schlussfolgerungen ziehen lassen, die noch hinreichend verlässlich sind, gebietet es im Interesse eines wirksamen und menschenrechtsfreundlichen Flüchtlingsschutzes der unionsrechtliche Grundsatz des "effet utile", damit sein Bewenden haben zu lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    Darüber hinaus stellt auch der erzwungene Verzicht auf öffentlichkeitsbezogenes Glaubensleben bei dem hier in den Blick zu nehmenden Personenkreis eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 QRL dar, die für sich betrachtet bereits die maßgebliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    Wegen dieser letztlich maßgeblichen Gesamtschau liegt im Falle eines erzwungenen Verzichts auf eine öffentliche Glaubensbetätigung ebenfalls eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL vor (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

    Hinsichtlich der Aktionen privater Akteure bietet nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auch die Stadt Rabwah Ahmadis keine ausreichende Verfolgungssicherheit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 26.10.2018 - 2 A 154/17

    Ahmadiyya; Asyl; Rabwah

    Bekennende Ahmadis aus Pakistan haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.6.2013 - 1 A 11 S 757/13 -, juris).

    Zu nennen sind hier an vorderster Stelle verfassungsrechtliche sowie gesetzliche Vorschriften, die unmittelbar und in unzulässiger Weise die Ahmadis diskriminieren und sie in ihrer - nicht nur öffentlichen - Glaubensbetätigung einschränken (dazu m. w Nachw. VGH BW, Urt. v. Urt. v.12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 85).

    Faire Gerichtsverfahren sind nicht garantiert; Strafverfahren, insbesondere wegen Verstößen gegen die Blasphemiebestimmungen, können sich mit erheblichen Folgen für die persönliche Freiheit über Jahre und Jahrzehnte hinziehen (VGH BW, Urt. v.12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 91 f.).

    aa) Eine Gruppenverfolgung ist - jedenfalls - anzunehmen bei "bekennenden Ahmadis", also solchen, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und das Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen (VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 116; VG München, Urt. v. 16.3.2017 - M 23 K 16.30422 -, juris Rn. 33; VG Cottbus, Urt. v. 10.7.2018 - VG 4 K 410/17.A -, juris UA S. 5; VG Osnabrück, Urt. v. 19.4.2018 - 5 A 1533/17 -, Veröff. n. b.).

    Ob dieser - staatliche - Eingriff schon für sich genommen von hinreichender Schwere für die Annahme einer Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, kann dahinstehen, denn zu berücksichtigen ist insoweit auch das Ahmadis gegenüber extrem feindselige gestimmte gesellschaftliche Klima, das durch diese Gesetze geschaffen wurde, und die damit zusammenhängenden zahlreichen Übergriffe privater Akteure (VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 116).

    Das würde allerdings dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfolgungsdichte genügen, wenn Verstöße gegen die Verbote tatsächlich nicht durchgesetzt würden, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine Verfolgungsgefahr (BVerwG, Urt. v. 2.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 28).

    Insoweit ist allerdings die Anzahl gegen Ahmadis eingeleiteter Verfahren nur bedingt aussagekräftig (VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 115; VG Osnabrück, Urt. v. 19.4.2018 - 5 A 1533/17 -, Veröff. n. b.).

    Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist davon auszugehen, dass die seit Jahrzehnten bestehende Gesetzgebung tatsächlich entsprechende "Früchte" getragen hat und verfolgungsträchtige öffentliche Glaubensbetätigungen kaum mehr stattfinden (VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 119).

    Zum anderen kann es im Fall der Ahmadis in Pakistan nicht allein auf durchgeführte Strafverfahren angekommen, weil die Verfolgungsintensität maßgeblich auch auf unzweifelhaft zahlreichen strafrechtlich bzw. ordnungsrechtlich nicht geahndeten Verfolgungsakten privater Akteure beruht und Ahmadis in Pakistan in einem Klima großer Feindseligkeit leben (VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 115).

    Bei dieser Prüfung ist im Fall der Ahmadis in Pakistan sozusagen als "Hintergrundrauschen" zu berücksichtigen, dass die oben erwähnten Gesetze, welche die Glaubensgemeinschaft der Ahmadis einschränken, teilweise auch "nicht bekennende" Ahmadis treffen (VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 122).

    Diese Gesetzeslage gilt aber in ganz Pakistan (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn.121; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.5.2018 - 3 K 478/17.WI.A -, juris, UA S. 15).

    Bereits zweimal - 1998 und 2008 - wurde gegen sämtliche Einwohner der Stadt Rabwah, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehören, Strafverfahren auf Grundlage dieser Bestimmungen eingeleitet (VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 121; Home Office UK, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Stand: Juni 2018, S. 29).

    Ebenso fehlt es an Verfolgungssicherheit im Hinblick auf die Bedrohung durch nicht-staatliche Verfolger; denn zwar sind die Ahmadis in Rabwah weitgehend unter ihresgleichen, zugleich aber für ihre Gegner auch in besonderem Maße sichtbar (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: 21.8.2018, S. 20; VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 121).

    Dies gilt umso mehr, als Rabwah auch kein "Landesteil" ist, sondern lediglich eine Kleinstadt, was auch Zweifel an der Fähigkeit der Stadt aufwirft, Ahmadis in wirtschaftliche Hinsicht eine tragfähige Lebensgrundlage bieten zu können (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 121).

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