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   VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18   

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VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18 (https://dejure.org/2018,23188)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 (https://dejure.org/2018,23188)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 (https://dejure.org/2018,23188)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage gegen Abwasserbeitragsbescheid; Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bad Herrenalb: Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bad Herrenalb - Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinde erhebt Abwasserbeitrag nach mehr als zwei Jahrzehnten - unzulässig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 914
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    Es bestehen Bedenken, ob das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz, soweit es nach dem Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu einem Beitrag (hier: Abwasserbeitrag) erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 42 ff.).

    Die Beitragserhebung widerspreche zudem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -.

    An der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Auslegung der "Rückwirkung von Satzungen ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung" könne insbesondere mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - und vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -) nicht mehr festgehalten werden, wonach es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten sei, ganz von einer zeitlichen Begrenzung der Rechtsausübung abzusehen.

    Zwar enthalte § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG entgegen dem verfassungsrechtlichen Auftrag, den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - erteilt habe, bisher keine zeitliche Grenze für die Abgabenerhebung.

    Dies sei von dem Gesetzgeber auch nicht zu erwarten gewesen, da die konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen erst seit der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - bekannt seien.

    34 Die angefochtenen Bescheide sind hier aber deswegen rechtswidrig, weil die Heranziehung des Klägers zu dem Abwasserbeitrag gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163).

    In seinem Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - hat das Bundesverfassungsgericht Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28.12.1992 (im Folgenden BayKAG) wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 40).

    Dass § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Regelung zum Ende der Festsetzungsfrist und nicht zum Fristbeginn trifft, dürfte angesichts des jeweils maßgeblichen Anknüpfungspunkts an die Bekanntmachung einer gültigen Satzung nichts an dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Umstand ändern, dass der Gesetzgeber damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 40).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 42 ff.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt maßgeblich darauf ab, dass es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten ist, ganz von einer zeitlichen Begrenzung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 46 sowie unter expliziter Herausarbeitung der tragenden Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 43 f.).

    Ausgehend hiervon steht dem Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines Gestaltungsauftrages eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, juris, Rn. 49 f.).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    59 Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 1978 - 4 C 6.76 -, vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - und vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, jeweils juris; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 53, Rn. 41 und Rn. 57).

    Neben der - vorliegend schon aus tatsächlichen Gründen nicht gegebenen - Fallgruppe der Verwirkung (dazu a), deren Anwendbarkeit im Abwasserbeitragsrecht offen bleiben kann (kritisch für das Sanierungsrecht insoweit BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris, Rn. 30), kann die Geltendmachung eines Rechts auch nach der Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen sein (dazu b).

    a) Die Annahme der Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment), was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 - III C 115.71 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris, Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 53, Rn. 23; Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 53, Rn. 13; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 53, Rn. 23).

    Vielmehr kann die Beitragserhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch schon zuvor treuwidrig sein und eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 34).

    Treuwidrig ist die Abgabenerhebung, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Beitragserhebung zu konfrontieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 31).

    Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 31 f.; Senatsurteile vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, juris, Rn. 46 f., vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris, Rn. 53 f. und vom 21.06.2017 - 2 S1946/16 -, juris, Rn. 53 f.).

    Zwar mag von Treuwidrigkeit nicht immer schon dann auszugehen sein, wenn die Gemeinde eine als ungültig erkannte Satzung pflichtwidrig nicht zeitnah aufhebt (so BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, juris, Rn. 32 zur entgegen § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig erfolgten Aufhebung einer Sanierungssatzung).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    Der vom Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - betreffe eine mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbare Konstellation.

    An der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Auslegung der "Rückwirkung von Satzungen ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung" könne insbesondere mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - und vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -) nicht mehr festgehalten werden, wonach es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten sei, ganz von einer zeitlichen Begrenzung der Rechtsausübung abzusehen.

    An der entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könne mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2015 - 1 BvR 2961/14 - nicht mehr festgehalten werden, denn danach sei für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht und des Verjährungsbeginns die erste - auch unwirksame - Satzung maßgeblich.

    Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts stehe auch nicht in Widerspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -, denn der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall beziehe sich auf die mit der baden-württembergischen Rechtslage nicht vergleichbaren Rechtslage in Brandenburg.

    52 Die Bedenken des Senats gegen das Fehlen einer gesetzlichen Höchstgrenze der Beitragsheranziehung werden bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.2013 (- 1 BvR 1282/13 -, juris) und vom 12.11.2015 (- 1 BvR 2961/14 -, juris).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die brandenburgische Regelung wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig erklärt und stellt sich dieses Rückwirkungsproblem nach der baden-württembergischen Rechtslage nicht, weil nach dem KAG Baden-Württemberg für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - anders als nach brandenburgischer Rechtslage (dazu BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - a.a.O., Rn. 45 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg) - seit jeher nicht die erste Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, sondern die erste rechtswirksame Beitragssatzung maßgeblich ist (vgl. Senatsurteile vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 -, juris, Rn. 18 und vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 27), mit der Konsequenz, dass auch die Festsetzungsverjährung erst mit Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung zu laufen beginnt.

  • VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13

    Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag nach jahrzehntelanger Untätigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    Zwar habe die Beklagte - wie von der Kammer mit Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - festgestellt, ihr Beitragswesen in der Vergangenheit nachlässig geführt und trotz spätestens im Jahr 1984 erlangter Erkenntnis, welche Schritte sie zur Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen unternehmen müsste, es danach dennoch und trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg über inzwischen drei Jahrzehnte unterlassen , die Voraussetzungen für ein dem Kommunalabgabengesetz entsprechendes Beitragswesen zu schaffen.

    Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - von einer analogen Anwendung der 30-jährigen Verjährungshöchstgrenze ausgehe, handele es sich nicht um die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, sondern um eine unkritische pauschale Übernahme einer von vielen möglichen Vorschriften.

    Aufgrund des damals aktuellen Prüfungsberichts der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg vom 22.03.2007, der auf S. 63 die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - auf Seiten 2/3 wiedergegebene Passage enthalte, habe sie die Missstände im Abwasserwesen der Beklagten sofort erkannt und eine Aufarbeitung eingeleitet.

    Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 2326/13 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Auf die - letztendlich bis zur professionellen internen und externen Aufarbeitung im Jahr 2009 - jahrzehntelang bestehenden Missstände der Verwaltung der Beklagten im Bereich des Wasser-/Abwasserbeitragswesens (dazu im Einzelnen sogleich aa) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits im Urteil vom 11.09.2014 (- 2 K 2326/13 -, juris, Rn. 20) hingewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2014 - 2 S 2366/13

    Wasserversorgungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschuld; absolute zeitliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    Erst wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, entsteht die abstrakte Beitragsschuld (vgl. Senatsurteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 29).

    Der Senat hat inzwischen (anders als noch im Urteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 23) Bedenken, ob das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz, soweit es nach dem Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung dem genannten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht (zweifelnd ebenfalls: Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in BW, Bd. 1, § 32 KAG, Rn. 3 [Stand Oktober 2014] sowie Driehaus, KStZ 2014, 181, 182, dazu im Folgenden 1.).

    Insofern sind die beiden Regelungen miteinander vergleichbar (in diese Richtung schon Senatsurteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 23).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die brandenburgische Regelung wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig erklärt und stellt sich dieses Rückwirkungsproblem nach der baden-württembergischen Rechtslage nicht, weil nach dem KAG Baden-Württemberg für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - anders als nach brandenburgischer Rechtslage (dazu BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 - a.a.O., Rn. 45 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg) - seit jeher nicht die erste Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, sondern die erste rechtswirksame Beitragssatzung maßgeblich ist (vgl. Senatsurteile vom 27.02.1992 - 2 S 1328/90 -, juris, Rn. 18 und vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris, Rn. 27), mit der Konsequenz, dass auch die Festsetzungsverjährung erst mit Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung zu laufen beginnt.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    Es lässt damit in diesen Fällen - entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit - das berechtigte Interesse des Bürgers, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss, unberücksichtigt (ebenso für die vergleichbare Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 10).

    Dies gilt - unabhängig von dem vom Bundesverfassungsgericht konkret entschiedenen Fall - für das gesamte Beitragsrecht (BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 9).

    Dementsprechend hatte die Verfassungsbeschwerde im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren auch nicht wegen der im dortigen Fall zwischen der Vorteilserlangung und der beitragsrechtlichen Heranziehung verstrichenen Zeit, sondern deshalb Erfolg, weil im bayerische Landesrecht überhaupt keine zeitliche Grenze für die Abgabenerhebung bestimmt war (so unter expliziter Herausarbeitung der tragenden Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 17).

    Zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze dürfte ein schematischer Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG allerdings ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 45).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2000 - 2 L 38/99

    Förderung nach dem Flächenstilllegungsgesetz von 1991; Grundsätze für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    Denn auch ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf, besteht nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG die behördliche Pflicht zur Anlegung und Führung von Akten (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 97 ff.; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 24, Rn. 51 und § 29 Rn. 16 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29, Rn. 29 f.).

    Gerade mit Blick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes kommt der Aktenführungspflicht eine subjektiv-rechtliche Seite zu (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 56 und Rn. 59).

    Dementsprechend kann - unter dem Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung eine Beweislastumkehr zu Gunsten des beweispflichtigen Bürgers zur Folge haben (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 53; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 29, Rn. 1c; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29, Rn. 32).

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 - festgestellt, dass es keinen abstrakten Rechtssatz gebe, der eine feste zeitliche Obergrenze vorsähe oder die Heranziehung der dreißigjährigen Verjährungsfrist als Maßstab für die Bestimmung einer festen zeitlichen Obergrenze ausschließe.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt maßgeblich darauf ab, dass es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten ist, ganz von einer zeitlichen Begrenzung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 46 sowie unter expliziter Herausarbeitung der tragenden Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 43 f.).

    Zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze dürfte ein schematischer Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG allerdings ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14

    Aktenführung; Aktenverfälschung; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; grobe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    Denn auch ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf, besteht nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG die behördliche Pflicht zur Anlegung und Führung von Akten (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 97 ff.; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 24, Rn. 51 und § 29 Rn. 16 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29, Rn. 29 f.).

    Pflichtverletzungen im Bereich der Aktenführung und Dokumentation gehen zumindest dann zu Lasten der Behörde, wenn eine Aktenführung ganz unterbleibt oder wenn bestehende Akten oder Aktenteile im Rahmen der Sachbearbeitung keine Berücksichtigung finden, etwa weil sie nicht auffindbar sind oder vom Sachbearbeiter nicht herangezogen worden sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 99).

  • BVerfG, 06.06.1983 - 2 BvR 244/83

    Führung von Akten durch die Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
    Denn auch ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf, besteht nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG die behördliche Pflicht zur Anlegung und Führung von Akten (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Urteil vom 28.04.2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 97 ff.; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 24, Rn. 51 und § 29 Rn. 16 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29, Rn. 29 f.).

    Die Aktenführung liegt damit zugleich im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Einzelnen, der nur auf der Grundlage möglichst vollständiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit durch die zuständigen Behörden - und gegebenenfalls durch die Gerichte - mit Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 2 S 1328/90

    Abwasserbeitrag: Abstellen auf im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1996 - 2 S 1560/93

    Kommunalabgabenrecht: Abgabenpflichtigkeit von Altanschlußnehmern

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 2 S 3069/94

    Heranziehung zu Beiträgen für eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung im

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1994 - 2 S 1854/92

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen: keine Anrechnung einer mit der ersten

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1984 - 2 S 1352/81

    Entwässerungsbeitrag; Globalberechnung; Prognose; Kostenüberdeckung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1992 - 2 S 1447/90

    Inzident - Verwerfungskompetenz der Gemeinde bei Satzungen - Neuerlaß einer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 2 S 2097/89

    Beitrag; Kostenschätzung und genaue Ermittlung; Nacherhebung

  • OVG Thüringen, 28.08.2008 - 4 EO 405/08

    Beiträge; Beginn der Verjährungsfrist für Beiträge; Beitrag; Verjährung;

  • BGH, 10.04.1986 - III ZR 209/84

    Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplans; Amtspflichten der

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 2 S 1840/14

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; endgültige Herstellung einer Anlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88

    1. Verbandskläranlage - Globalberechnung künftiger Herstellungskosten -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Zur Entstehung der Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter

  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 N 2.92

    Neuinkraftsetzung eines aus formellen Gründen für nichtig erklärten

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1999 - 1 M 3614/99

    Überprüfung des Bebauungsplans aus Anlaß der Prüfung der Veränderungssperre;

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2015 - 2 S 1327/14

    Erschließungsbeitrag: Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

  • VGH Bayern, 05.12.2001 - 23 ZS 01.2926
  • BVerwG, 18.05.2017 - 9 B 71.16

    Erforderlichkeit einer zeitlichen Befristung für die Festsetzung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2017 - 6 A 11831/16

    Zeitliche Grenze der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 1812/16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags i.R.d. Grundsatzes von Treu und Glauben;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 2 S 976/02

    Kommunalabgabensatzung - Anpassungspflicht an geänderte Rechtslage

  • BVerwG, 10.12.1993 - 8 C 59.91

    Erschließung durch ausschließliche Verbindung über unbefahrbaren Wohnweg?

  • VG Düsseldorf, 07.05.2013 - 3 L 398/13

    Gebäude; Gebäudekomplex; Spielhalle

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 6.76

    Übertragung von Grundstückseigentum auf Grund einer geplanten Ausweisung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2007 - 4 B 19.07

    Berufung gegen Urteil, das nur den Widerspruchsbescheid und nicht auch den

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    b) Die vorgenannten Grundsätze gelten für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, und folglich auch für das Erschließungsbeitragsrecht (BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f., vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 9; Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; OVG Münster, Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 Rn. 21; Driehaus, KStZ 2014, 181 ; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 41; Schmitt, KommJur 2016, 86 ; zur Anwendung im Rahmen der Steuerfestsetzung vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 6 ff.).

    aa) Die gegenteilige Ansicht (VGH Mannheim, Urteile vom 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 - BWGZ 2014, 1308 = juris Rn. 53, vom 27. Januar 2015 - 2 S 1840/14 - KStZ 2015, 192 = juris Rn. 45, vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - KStZ 2015, 195 = juris Rn. 52 und vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - DVBl. 2017, 1246 = juris Rn. 52; anders nunmehr Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53), der zufolge im Erschließungsbeitragsrecht - anders als im Anschlussbeitragsrecht - eine endgültige tatsächliche Vorteilslage nicht schon mit Vornahme des Anschlusses oder bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit eintrete, weshalb vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht kein schützenswertes Vertrauen des Bürgers begründet werde, nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden, überzeugt nicht (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 42).

    c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden berechtigten Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 13; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 54).

    c) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen verkennen die Befürworter einer 30jährigen Ausschlussfrist, dass der ihr - sei es im Wege der Analogie, sei es über den Grundsatz von Treu und Glauben - zugrunde liegende schematische Rückgriff auf § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG mit der Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen, nicht zu vereinbaren ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 55; VG Gera, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 K 159/16 - juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18

    Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer

    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, juris) kann im rechtlichen Ausgangspunkt auch der Erhebung eines Erschließungsbeitrags entgegenstehen, wenn der Beitragspflichtige schützenswert erwarten durfte, lange Zeit nach Eintritt der Vorteilslage nicht mehr mit einem Beitrag überzogen zu werden.

    Unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 12.07.2018 (- 2 S 143/18 -, juris) inzwischen Bedenken geäußert, ob das baden-württembergische KAG, soweit es nach dem Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu einem Beitrag (im entschiedenen Fall war es ein Abwasserbeitrag) erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht.

  • VG Stuttgart, 17.03.2020 - 2 K 2005/18

    Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal; fehlerhafte

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine frühere Satzung, wie hier, nichtig ist (zu weiteren Fallgruppen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 30).

    Sie beginnt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, und endet im Falle der Ungültigkeit einer Satzung nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 33).

    Mangels einer Fortschreibung der Gebührenkalkulation und damit fehlenden Schaffung gültigen Satzungsrechts (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 71) ist die Satzung vom 10.05.2000 jedenfalls ab dem Jahr 2010 nichtig.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 61; jeweils mwN).

    Wann das der Fall ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, wobei ein enger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, aaO Rn. 31 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018, aaO Rn. 64 mwN).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Auch wenn die Ausgangsthese, das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit habe für die Beiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz keine Relevanz, nicht haltbar ist, da es für alle Fallkonstellationen gilt, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, insbesondere für das gesamte Beitragsrecht (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 juris Rn. 9 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 16 f.; Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 14 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 12.7.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 30.4.2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 = juris Rn. 21; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 41; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff.), hat der Niedersächsische Landesgesetzgeber damit eine allgemeine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen eingeführt.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2021 - 2 S 656/19

    Beginn der Ausschlussfrist des § 20 Abs 5 S 1 KAG BW 2005 mit Eintritt der

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat anders als in seiner vorangegangenen Rechtsprechung inzwischen Bedenken geäußert, ob das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz, soweit es nach Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu einem Beitrag erlaubt, ohne gesetzliche Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entspricht (Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 -).".

    In diesem Sinne hatte der Senat sowohl zum Anschlussbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 51 ff.) als auch zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 124 ff. und vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 44 ff.) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das baden-württembergische KAG in seiner früheren Fassung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren war.

  • VG Freiburg, 30.04.2020 - 3 K 688/19

    Beförderungsauswahlverfahren; Mindestanforderungen ordnungsgemäßer Aktenführung;

    Gerade mit Blick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes kommt der Aktenführungspflicht eine subjektiv-rechtliche Seite zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, juris Rn. 84; s.a. Beschluss vom 06.04.2020 - 4 S 3207/19 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.12.2000, a.a.O. Rn. 56 und Rn. 59).

    Zu den zur Verwaltungsakte zu nehmenden wesentlichen Vorgängen gehören außer den bei der Behörde eingegangenen verfahrensbezogenen Dokumenten auch Kopien eigener Schreiben, behördliche Verfügungen, Niederschriften über Besprechungen und Vermerke über alle sonstigen erheblichen Vorgänge sowie schriftliche Niederlegungen einer Beweiserhebung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018, a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 2 S 1486/19

    Kanalanschlussbeitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Gebrauchsvorteil;

    Da die Vorteilslage und die Beitragsschuld erst mit der Schlammabfuhr am 23.12.2016 entstanden waren und der Kläger bereits mit Beitragsbescheid vom 25.01.2017 in Anspruch genommen wurde, kommt auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs ebenso wenig in Betracht wie der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143; BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58; Beschluss vom 10.09.2019 - 9 B 40.18 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris; Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 34 ff.).
  • VG Magdeburg, 05.12.2018 - 9 A 301/17

    Nacherhebung von Anschlussbeiträgen nach Ablauf der Festsetzungsfristen der §§ 13

    Sofern in diesem Zusammenhang dazu verschiedentlich der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.03.2014 - 4 C 11.13 - sowie VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, beide juris), hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt diese Beurteilung für die regelmäßige Beitragserhebung abschließend vorgenommen.

    Vielmehr genügt es, dass die nachfolgende Heranziehung in zeitlicher Hinsicht mit anderen Rechtsinstituten begrenzt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, zu Sanierungsbeiträgen nach § 154 BauGB sowie VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, beide juris).

  • VG Karlsruhe, 21.02.2023 - A 19 K 304/23

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien; Beweiskraft einer eingescannten

    Der Pflicht zur Aktenführung entsprechend des Gebots der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit kommt zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes auch eine subjektiv-rechtliche Komponente zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 - VBlBW 2019, 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2020 - 4 S 3207/19

    Entlassung eines Lehramtsanwärters wegen Nichtverantwortbarkeit der Übernahme

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 1174/14

    Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für zwei selbstständige Grundstücke

  • VG Freiburg, 13.11.2023 - 3 K 1381/23

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Präsidenten einer

  • VG Freiburg, 07.12.2022 - 3 K 2295/22

    Beförderung auf einen förderlichen Dienstposten; Leistungsvergleich; Einbeziehung

  • VG Karlsruhe, 17.09.2020 - 3 K 283/19

    Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen Verstoßes des verantwortlichen Leiters

  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

  • VG Karlsruhe, 13.10.2020 - 12 K 945/19

    Nachveranlagung von Wasserversorgungs- und Abwasseranschlussbeiträgen bei

  • VG Berlin, 22.06.2020 - 2 K 154.17
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