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   VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19   

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VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19 (https://dejure.org/2019,44932)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 (https://dejure.org/2019,44932)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 5 S 2431/19 (https://dejure.org/2019,44932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Bauvorschrift; Grenzabstand; Abstandsflächentiefe; Nachbarschutz; Geländeoberfläche; Aufschüttung; Abgrabung; Abböschung; Vollgeschoss

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen eine erteilte Baugenehmigung; Definition des Hinausragens eines Geschosses aus der Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO BW in der Fassung vom 20. Juni 1972; Maßgeblichkeit der Festlegung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ragt ein Geschoss aus der Geländeoberfläche heraus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18

    Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhen der Schnittlinien des Geländes mit den Außenwänden (Ergänzung zu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris).

    Es handelt sich um eine örtliche Bauvorschrift, die aufgrund von § 111 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 (GBl. S. 351, im Folgenden: LBO 1972) von der Antragsgegnerin als Satzung erlassen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris Rn. 15 ff.).

    Dies gilt trotz des Umstands, dass mit dem Inkrafttreten der Landesbauordnung in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) am 1. April 1984 (GBl. S. 246, 265) das System des erforderlichen Grenzabstands geändert wurde und dieser nicht mehr - wie nach § 7 Abs. 2 LBO 1972 - von der Zahl der Vollgeschosse abhängig ist, sondern sich die Abstandsflächentiefe nach der Wandhöhe bestimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris Rn. 18).

    Für die Auslegung des Begriffes "Vollgeschoss" im Sinne dieser abstandsrechtlichen Satzungsbestimmung ist § 2 der damals geltenden Fassung der Landesbauordnung von 1972 maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris Rn. 22).

    Zudem sollte die Übernahme der Grenzabstände, wie sie schon in der Stadtbauordnung vorgeschrieben gewesen seien, der Erhaltung gleichen Rechts im Stadtgebiet dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris Rn. 21 und 24).

    Die Festlegung kann im Rahmen der Baugenehmigung durch die Genehmigung der Planunterlagen bezüglich der dort eingezeichneten neuen Geländeoberfläche erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 32).

    Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272, juris Rn. 7).

    Soweit im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 23) von der Geländehöhe an der Grundstücksgrenze ausgegangen wurde, lag dies - wie auch die Antragsgegnerin ausführt - nur daran, dass im dortigen Fall die Geländehöhe am Gebäude nicht dargestellt war und sich der Senat mangels deren Kenntnis mit der Geländehöhe an der Grundstücksgrenze bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung beholfen hat.

    Diese war im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 23) allein aus Gründen der Vereinfachung angewandt worden (entsprechend vereinfachend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 31 f.).

    Auf den Umstand, dass dieser Bereich möglicherweise zu einem Wintergarten umgestaltet werden könnte, kommt es bei der Beurteilung des hier gegenständlichen Vorhabens nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 26).

    Bereits im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 29) war die Fortschreibung einer entsprechenden Bauflucht auf einem nur 100 m entfernt an der gleichen Straße befindlichen Grundstück für nicht nachbarschützend befunden worden.

    Bereits im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 32) wurde ausgeführt, dass die im Bebauungsplan vom 7. September 1976 enthaltene Festsetzung der Geschossflächenzahl auf 0, 66 keinen nachbarschützenden Gehalt aufweist.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1980 - 8 S 660/80

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Festlegung der Geländeoberfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Die Festlegung kann im Rahmen der Baugenehmigung durch die Genehmigung der Planunterlagen bezüglich der dort eingezeichneten neuen Geländeoberfläche erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 32).

    Die Festlegung der Geländeoberfläche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Ermessen der Baurechtsbehörde, bei der die öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der an der Entscheidung Beteiligten sowie die privaten Interessen mehrerer privater Beteiligter untereinander abzuwägen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 33).

    Bei einem hängigen Gelände ist allerdings auch zu erwägen, welche Gesichtspunkte es rechtfertigen, bergseits die Geländeoberfläche höher festzulegen, als es dem vorhandenen (natürlichen) Gelände entspricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 32).

    Diese war im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 23) allein aus Gründen der Vereinfachung angewandt worden (entsprechend vereinfachend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 31 f.).

  • VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19

    Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2019 - 2 K 4042/19 - geändert und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 8. Mai 2019 angeordnet.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2019 - 2 K 4042/19 - wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert; der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird ebenfalls auf 10.000 Euro festgesetzt.

    Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2019 - 2 K 4042/19 - ist von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend zu ändern.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1979 - III 670/79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Dabei ist mit Blick auf die Nachbarn das Rücksichtnahmegebot zu beachten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.5.1979 - III 670/79 - juris Rn. 11).

    Maßgeblich dafür, ob ein Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 vorliegt, ist jedoch - wie auch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ausführt - nicht die Grundstücksgrenze oder ein Bereich zwischen Gebäude und Grenze, sondern die Festlegung des Geländeverlaufs an der Schnittstelle der Außenwände mit der Geländeoberfläche (vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 23.5.1979 - III 670/79 - juris Rn. 7).

    Aufgrund von § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 wurde die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche vielmehr präzise unter Berücksichtigung aller Außenwände und nicht nur vereinfachend an den Gebäudeecken ermittelt (vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 23.5.1979 - III 670/79 - juris Rn. 7; Beschluss vom 20.11.1979 - VIII 1796/79 - juris Rn. 6; Sauter/Holch/Rentschler, LBO, § 2 Rn. 15 f. mit Abb.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09

    Geländeaufschüttung und Abstandsfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272, juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19

    Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts zur Urheberschaft eines Antrags bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Die Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs haben sich darauf verständigt, bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung unabhängig von der Größe des Bauvorhabens grundsätzlich von einem Wert von 10.000 Euro auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.10.2019 - 5 S 1702/19 - n. v., und vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - demnächst in juris.; anders noch Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Eilverfahren, wenn der Begünstigte von der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Die Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs haben sich darauf verständigt, bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung unabhängig von der Größe des Bauvorhabens grundsätzlich von einem Wert von 10.000 Euro auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.10.2019 - 5 S 1702/19 - n. v., und vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - demnächst in juris.; anders noch Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 3 S 2660/15

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; hier: baurechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 8 S 3026/18

    Aufschüttung der Geländeoberfläche zur Verringerung der Abstandsfläche

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 8 S 2051/89

    Berechnung baurechtlicher Abstandsflächen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 5 S 91/17

    Unzulässigkeit der Erhöhung der Geländeoberfläche zwecks Verringerung der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1997 - 8 S 1183/97

    Baugenehmigung bei Widersprüchen zwischen Maßangaben und Bauzeichnungen in

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1979 - VIII 1796/79
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Mit Blick darauf, dass sich der Kläger mit der den Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung bildenden Grenzgarage nur gegen eine nicht zum Aufenthalt von Menschen dienende Nebenanlage wendet, weicht sein für die Streitwertfestsetzung in Drittanfechtungsfällen allein maßgebliches Abwehrinteresse von der durchschnittlichen Bedeutung des Nachbarinteresses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen ab, das nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichtshofs im "Normalfall" mit einem mittleren Streitwert von 10.000,-- EUR bewertet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris Rn. 6, und vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175 = juris Rn. 10, und vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 07.08.2023 - 6 K 1728/23

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch Miteigentümer einer

    Den von den Bausenaten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung unabhängig von der Größe des Bauvorhabens grundsätzlich angesetzten Wert von 10.000,-- EUR hat die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert, da sich die Antragstellerin wesentlich gegen die Nutzung des Gebäudes wendet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 - juris Rn. 37).
  • VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in eine betreute

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, juris und zuletzt vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 -, juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 3121/20

    Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung; außer Vollzug gesetzter

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 - juris Rn. 36 und Beschluss vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 51).
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