Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14187
VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19 (https://dejure.org/2019,14187)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.2019 - 4 S 881/19 (https://dejure.org/2019,14187)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 4 S 881/19 (https://dejure.org/2019,14187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,14187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses; Nebentätigkeit; Hauptamt; Ruhestandsbeamte; Dienstunfähigkeit; Anzeigepflicht; ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 41 BeamtStG, § 40 BeamtStG
    Keine Beeinträchtigung der öffentlichen Unparteilichkeit eines Ruhestandsbeamten bei Aufnahme einer Nebentätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses; Nebentätigkeit; Hauptamt; Ruhestandsbeamte; Dienstunfähigkeit; Anzeigepflicht; Untersagung; Dienstliche Interessen; Integrität der öffentlichen Verwaltung; Ansehen der öffentlichen Verwaltung

  • rechtsportal.de

    Dienstliche Interessen bei der Aufnahme einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses; Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten; Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung; Berücksichtigung eines Unverständnisses in der Bevölkerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 64
  • DÖV 2019, 707 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 16a D 14.1158

    Falsche und pflichtwidrig unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Bezug

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Bei Durchführung der Nebentätigkeit durch die Antragstellerin entstünde der ansehensbeeinträchtigende Eindruck, dass zum einen der Nebentätigkeit ein höherer Stellenwert beigemessen werde als dem Dienst als Beamter bzw. der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zum anderen der Dienstherr dies tatenlos hinnehme (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - Juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 14.1158 -, Juris Rn. 58; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris Rn. 29 ff.).

    Denn diese Ausführungen betreffen die Frage, wie die Ausübung einer pflichtwidrig nicht angezeigten Tätigkeit, die wegen der Beeinträchtigung der Integrität der Verwaltung und des Vertrauens in diese im Falle der ordnungsgemäßen Anzeige zudem hätte untersagt werden müssen, disziplinarrechtlich zu würdigen ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 14.1158 -, Juris Rn. 58).

    Zum anderen wird die Integrität der öffentlichen Verwaltung und das Vertrauen geschützt, indem der Gefahr, dass sich der Beamte bei seiner Amtsführung durch spätere "Karriereerwartungen" beeinflussen lässt (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 14.1158 -, Juris Rn. 47), begegnet wird.

  • VG Köln, 06.11.2015 - 19 L 2476/15
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Maßgeblich und ausreichend sei allein, dass Irritationen und Unverständnis aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit bei fortlaufender Alimentation einerseits und der Ausübung einer vergüteten Nebentätigkeit andererseits entstünden (unter Bezugnahme auf VG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris Rn. 9).

    Dies seien Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln (Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris) und Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - und vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 -, jeweils Juris) sowie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.04.2002 - 6 D A 5177/00.O -, Juris).

    Die vom Verwaltungsgericht zu seiner gegenteiligen Ansicht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln betrifft aktive dienstunfähige Beamte (VG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris Rn. 9) und ist schon deshalb hier nicht einschlägig.

  • BVerwG, 01.06.1999 - 1 D 49.97

    Aufbau einer Firma und Ausübung des Gewerbes durch einen krankgeschriebenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Bei Durchführung der Nebentätigkeit durch die Antragstellerin entstünde der ansehensbeeinträchtigende Eindruck, dass zum einen der Nebentätigkeit ein höherer Stellenwert beigemessen werde als dem Dienst als Beamter bzw. der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zum anderen der Dienstherr dies tatenlos hinnehme (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - Juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 14.1158 -, Juris Rn. 58; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris Rn. 29 ff.).

    Dies seien Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln (Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris) und Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - und vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 -, jeweils Juris) sowie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.04.2002 - 6 D A 5177/00.O -, Juris).

    Mit dieser Pflicht ist entgegen der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen aktiven Beamten während einer Krankschreibung nur dann nicht vereinbar, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jedenfalls generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern, auch wenn es insoweit keines konkreten medizinischen Nachweises bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 - sowie Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, jeweils Juris).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13

    Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten könne grundsätzlich nicht deshalb untersagt werden, weil er damit in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn trete; der Ruhestandsbeamte genieße insoweit Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 2 C 23.13 -, Juris).

    Das Verwaltungsgericht zitiere selbst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 (- 2 C 23.13 -), in dem ausgeführt werde, dass der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der dienstlichen Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG inhaltlich nicht mit dem wortgleichen Begriff des Nebentätigkeitsrechts übereinstimme.

    Zutreffend hat die Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26.06.2014 (- 2 C 23.13 -, Juris) hierzu festgestellt hat, dass sich die Auslegung der Begriffe der "dienstlichen Interessen" und der "Besorgnis ihrer Beeinträchtigung" im Nebentätigkeitsrecht an dessen Zweck orientiert, der darin besteht, den Vorrang des Hauptamtes sicherzustellen.

  • BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 45.16

    Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Allerdings ist - auch unter Berücksichtigung der Grundrechtsrelevanz - regelmäßig zumindest der "begründete Anschein" zu fordern, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität des öffentlichen Dienstes entstehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 45.16 -, Juris Rn. 15, 26 m.w.N.).

    Hintergrundberatungen oder andere "of counsel"- Aktivitäten dürften dagegen nicht untersagt werden (BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 45.16 -, Juris).

  • BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00

    Dienstvergehen wegen Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in erheblichem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Dies seien Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln (Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris) und Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - und vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 -, jeweils Juris) sowie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.04.2002 - 6 D A 5177/00.O -, Juris).

    Mit dieser Pflicht ist entgegen der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen aktiven Beamten während einer Krankschreibung nur dann nicht vereinbar, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jedenfalls generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern, auch wenn es insoweit keines konkreten medizinischen Nachweises bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 - sowie Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, jeweils Juris).

  • Drs-Bund, 17.07.2001 - BT-Drs 14/6694
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Dabei kann dahinstehen, was daraus folgt, dass die Verfügung entgegen § 66 Satz 2 LBG nicht vom letzten Dienstvorgesetzten, sondern vom Ministerium ausgesprochen worden ist (vgl. hierzu BT-Drs. 14/6694, S. 436: "Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz [vgl. § 4 Abs. 1] soll künftig nicht mehr die oberste Dienstbehörde, sondern der letzte Dienstvorgesetzte zuständig sein").

    Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird gemäß § 68 Abs. 6 LBeamtVG nur noch das Einkommen der Versorgungsberechtigten aus einer Verwendung im deutschen öffentlichen Dienst oder im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (Verwendungseinkommen) angerechnet (vgl. auch BT-Drs. 14/6694, S. 527).

  • VG Düsseldorf, 18.04.2018 - 2 K 5577/16
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Bei Durchführung der Nebentätigkeit durch die Antragstellerin entstünde der ansehensbeeinträchtigende Eindruck, dass zum einen der Nebentätigkeit ein höherer Stellenwert beigemessen werde als dem Dienst als Beamter bzw. der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zum anderen der Dienstherr dies tatenlos hinnehme (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - Juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 14.1158 -, Juris Rn. 58; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris Rn. 29 ff.).

    Dies seien Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln (Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris) und Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - und vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 -, jeweils Juris) sowie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.04.2002 - 6 D A 5177/00.O -, Juris).

  • BVerwG, 21.03.1990 - 2 WD 7.90

    Pflichtverletzung - Schwerer Verfahrensmangel - Disziplinarrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. entschieden, dass für die Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 SoldG gegenüber einem Soldat im Ruhestand, der für ein Unternehmen der Rüstungsindustrie tätig werden will und vor seinem Ausscheiden Dienst- oder Fachvorgesetzter in einer Dienststelle war, durch deren Tätigkeit die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt wurden, insoweit maßgebend ist, ob für ihn die konkrete Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen in Angelegenheiten von nicht unerheblicher Bedeutung gegeben war (BVerwG, Beschluss vom 21.03.1990 - 2 WD 7.90 -, Juris).
  • BVerwG, 17.07.2013 - 2 B 27.12

    Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme; ungenehmigte Nebentätigkeit während der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
    Mit dieser Pflicht ist entgegen der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen aktiven Beamten während einer Krankschreibung nur dann nicht vereinbar, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jedenfalls generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern, auch wenn es insoweit keines konkreten medizinischen Nachweises bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 - sowie Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, jeweils Juris).
  • VG Stuttgart, 15.03.2019 - 10 K 11252/18

    Nebentätigkeit eines dienstunfähigen Ruhestandbeamten - juristische Tätigkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht