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   VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18   

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VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18 (https://dejure.org/2020,22640)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 (https://dejure.org/2020,22640)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 8 S 499/18 (https://dejure.org/2020,22640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtfertigung der Ausweisung eines Mischgebietes

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    K. u.a. gegen Stadt Neresheim wegen Gültigkeit des 'Bebauungsplans "Sohlhöhe-Süd"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2021, 118
  • DVBl 2021, 51
  • BauR 2020, 1741
  • ZfBR 2020, 877 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (38)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 C 10150/09

    Bauplanungsrecht: Etikettenschwindel wegen vorgeschobener Mischgebietsausweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    Selbst wenn mit diesen Erwägungen nicht nur mögliche Wirkungen der Gebietsausweisung beschrieben, sondern auch bereits die städtebaulichen Zielsetzungen konkretisiert werden sollten, ließe sich ihnen doch nicht entnehmen, dass es dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprochen hätte, gerade ein Mischgebiet mit der ein solches kennzeichnenden Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179; Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 ) und nicht "nur" ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, in dem ebenso der Versorgung dienende Betriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und ausnahmsweise sonstige nicht störende Betriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig wären (vgl. Senatsurt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 32; OVG RP, Urt. v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 -, juris, Rn. 28).

    Ebenso spricht die vorgesehene geringe Ausbaubreite der Erschließungsstraße von gerade mal 4, 5 m, die in den Richtlinien für Stadtstraßen RASt Ausgabe 06 als Mindestquerschnitt für einen Wohnweg empfohlen wird (S. 41) und bewusst auf Tempo 30 km/h ausgelegt wurde und keine Gehwege erhalten soll (vgl. Planbegründung, S. 3), dagegen, dass ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe beabsichtigt gewesen wäre (vgl. hierzu OVG RP, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 26).

    Abgesehen davon, dass das Vorsehen einer "Pufferzone" aus Gründen des Immissionsschutzes allein noch keinen tragfähigen städtebaulichen Grund für die Ausweisung gerade eines Mischgebiets darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Senatsurt., v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017 - 8 C 10068/17 -, ZfBR 2017, 808; OVG RP, 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 25; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017 - 1 KN 7/15 -, juris; OVG Brbg., Urt. v. 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59), erschließt sich nicht, warum zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet bzw. einem - einem "Mischgebiet gleichgesetzten" - Sondergebiet überhaupt ein "Puffer" vorzusehen sein sollte, zumal die von der Antragsgegnerin angeführten Behindertenwerkstätten ohnehin Rücksicht auf die unmittelbar östlich benachbarten reinen Wohngebiete zu nehmen haben.

    Nichts anders gilt, soweit noch auf die mögliche Ansiedlung von freiberuflich Tätigen oder solchen Gewerbebetreibenden verwiesen wurde, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben (vgl. § 13 BauNVO; hierzu OVG RP, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 28).

    Ob es sich dabei um eine rein aus Gefälligkeit für den Investor getroffene Baugebietsfestsetzung handelte oder im Hinblick auf ein auch von der Antragsgegnerin angestrebtes verdichtetes allgemeines Wohngebiet (vgl. hierzu die inzwischen erteilte Baugenehmigung vom 31.03.2019) von einen sog. Etikettenschwindel gesprochen werden kann (vgl. Kuschnerus, a.a.O.; Senatsurt. v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.01.1983 - 1 C 2/82 -, BRS 40 Nr. 12; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O. u. Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017, a.a.O.), mag hier dahinstehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 - 8 S 313/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    Selbst wenn mit diesen Erwägungen nicht nur mögliche Wirkungen der Gebietsausweisung beschrieben, sondern auch bereits die städtebaulichen Zielsetzungen konkretisiert werden sollten, ließe sich ihnen doch nicht entnehmen, dass es dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprochen hätte, gerade ein Mischgebiet mit der ein solches kennzeichnenden Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179; Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 ) und nicht "nur" ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, in dem ebenso der Versorgung dienende Betriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und ausnahmsweise sonstige nicht störende Betriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig wären (vgl. Senatsurt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 32; OVG RP, Urt. v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 -, juris, Rn. 28).

    Abgesehen davon, dass das Vorsehen einer "Pufferzone" aus Gründen des Immissionsschutzes allein noch keinen tragfähigen städtebaulichen Grund für die Ausweisung gerade eines Mischgebiets darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Senatsurt., v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017 - 8 C 10068/17 -, ZfBR 2017, 808; OVG RP, 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 25; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017 - 1 KN 7/15 -, juris; OVG Brbg., Urt. v. 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59), erschließt sich nicht, warum zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet bzw. einem - einem "Mischgebiet gleichgesetzten" - Sondergebiet überhaupt ein "Puffer" vorzusehen sein sollte, zumal die von der Antragsgegnerin angeführten Behindertenwerkstätten ohnehin Rücksicht auf die unmittelbar östlich benachbarten reinen Wohngebiete zu nehmen haben.

    Ob es sich dabei um eine rein aus Gefälligkeit für den Investor getroffene Baugebietsfestsetzung handelte oder im Hinblick auf ein auch von der Antragsgegnerin angestrebtes verdichtetes allgemeines Wohngebiet (vgl. hierzu die inzwischen erteilte Baugenehmigung vom 31.03.2019) von einen sog. Etikettenschwindel gesprochen werden kann (vgl. Kuschnerus, a.a.O.; Senatsurt. v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.01.1983 - 1 C 2/82 -, BRS 40 Nr. 12; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O. u. Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017, a.a.O.), mag hier dahinstehen.

    Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. Senatsurt. v. 17.05.2013, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2017 - 1 KN 7/15

    (Un-)Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    Abgesehen davon, dass das Vorsehen einer "Pufferzone" aus Gründen des Immissionsschutzes allein noch keinen tragfähigen städtebaulichen Grund für die Ausweisung gerade eines Mischgebiets darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Senatsurt., v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017 - 8 C 10068/17 -, ZfBR 2017, 808; OVG RP, 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 25; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017 - 1 KN 7/15 -, juris; OVG Brbg., Urt. v. 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59), erschließt sich nicht, warum zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet bzw. einem - einem "Mischgebiet gleichgesetzten" - Sondergebiet überhaupt ein "Puffer" vorzusehen sein sollte, zumal die von der Antragsgegnerin angeführten Behindertenwerkstätten ohnehin Rücksicht auf die unmittelbar östlich benachbarten reinen Wohngebiete zu nehmen haben.

    (4) Unabhängig davon, wie konkret die nicht Wohnzwecken dienenden Mischgebietsnutzungen bei der Planaufstellung in den Blick zu nehmen sind (vgl. dazu SH OVG, Urt. v. 18.05.2017, a.a.O.), kann ein Mischgebiet jedenfalls nur festgesetzt werden, wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets im Sinne des gesetzlich vorgesehenen gleichberechtigten Miteinanders von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe ernsthaft gewollt ist.

    Ob es sich dabei um eine rein aus Gefälligkeit für den Investor getroffene Baugebietsfestsetzung handelte oder im Hinblick auf ein auch von der Antragsgegnerin angestrebtes verdichtetes allgemeines Wohngebiet (vgl. hierzu die inzwischen erteilte Baugenehmigung vom 31.03.2019) von einen sog. Etikettenschwindel gesprochen werden kann (vgl. Kuschnerus, a.a.O.; Senatsurt. v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.01.1983 - 1 C 2/82 -, BRS 40 Nr. 12; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O. u. Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017, a.a.O.), mag hier dahinstehen.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

    Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2017 - 8 C 10068/17

    Bebauungsplan; Auslegungsbekanntmachung; umweltbezogene Informationen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    Abgesehen davon, dass das Vorsehen einer "Pufferzone" aus Gründen des Immissionsschutzes allein noch keinen tragfähigen städtebaulichen Grund für die Ausweisung gerade eines Mischgebiets darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Senatsurt., v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017 - 8 C 10068/17 -, ZfBR 2017, 808; OVG RP, 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 25; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017 - 1 KN 7/15 -, juris; OVG Brbg., Urt. v. 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59), erschließt sich nicht, warum zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet bzw. einem - einem "Mischgebiet gleichgesetzten" - Sondergebiet überhaupt ein "Puffer" vorzusehen sein sollte, zumal die von der Antragsgegnerin angeführten Behindertenwerkstätten ohnehin Rücksicht auf die unmittelbar östlich benachbarten reinen Wohngebiete zu nehmen haben.

    Ob es sich dabei um eine rein aus Gefälligkeit für den Investor getroffene Baugebietsfestsetzung handelte oder im Hinblick auf ein auch von der Antragsgegnerin angestrebtes verdichtetes allgemeines Wohngebiet (vgl. hierzu die inzwischen erteilte Baugenehmigung vom 31.03.2019) von einen sog. Etikettenschwindel gesprochen werden kann (vgl. Kuschnerus, a.a.O.; Senatsurt. v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.01.1983 - 1 C 2/82 -, BRS 40 Nr. 12; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O. u. Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017, a.a.O.), mag hier dahinstehen.

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerpositionen können die Antragsteller ersichtlich nicht geltend machen, da sich der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans nicht auf ihnen gehörende Grundstücke erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    Abgesehen davon, dass das Vorsehen einer "Pufferzone" aus Gründen des Immissionsschutzes allein noch keinen tragfähigen städtebaulichen Grund für die Ausweisung gerade eines Mischgebiets darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Senatsurt., v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017 - 8 C 10068/17 -, ZfBR 2017, 808; OVG RP, 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 25; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017 - 1 KN 7/15 -, juris; OVG Brbg., Urt. v. 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59), erschließt sich nicht, warum zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet bzw. einem - einem "Mischgebiet gleichgesetzten" - Sondergebiet überhaupt ein "Puffer" vorzusehen sein sollte, zumal die von der Antragsgegnerin angeführten Behindertenwerkstätten ohnehin Rücksicht auf die unmittelbar östlich benachbarten reinen Wohngebiete zu nehmen haben.
  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    Selbst wenn mit diesen Erwägungen nicht nur mögliche Wirkungen der Gebietsausweisung beschrieben, sondern auch bereits die städtebaulichen Zielsetzungen konkretisiert werden sollten, ließe sich ihnen doch nicht entnehmen, dass es dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprochen hätte, gerade ein Mischgebiet mit der ein solches kennzeichnenden Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179; Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 ) und nicht "nur" ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, in dem ebenso der Versorgung dienende Betriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und ausnahmsweise sonstige nicht störende Betriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig wären (vgl. Senatsurt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 32; OVG RP, Urt. v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 -, juris, Rn. 28).
  • OVG Saarland, 12.03.2009 - 2 C 312/08

    Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im einfachen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18
    Sie wendet sich daher nur an die planende Gemeinde selbst, die bei entsprechenden - kumulativ vorliegenden - Gründen die Obergrenzen des Absatzes 1 durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen überschreiten kann (vgl. OVG Saarl., Urt. v. 02.03.2009 - 2 C 312/08 -, NJOZ 2009, 2711 m.N.; OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18 -, BauR 2019, 1107; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB , § 17 BauNVO Rn. 18; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO 4. A. 2019, § 17 Rn. 2).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.01.1983 - 1 C 2/82
  • OVG Bremen, 13.02.2019 - 1 D 19/18

    Bebauungsplan 2487 - Antragsbefugnis; Baumassenzahl; Bebauungsplan; Ermittlung

  • BVerwG, 22.01.2008 - 4 B 5.08

    Erfüllung der Kriterien eines bestimmten Anlagentyps durch Festsetzung einer

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15

    Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan";

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10

    Bebauungsplan; Verkündung; Bekanntmachung; DIN-Vorschrift; Verweisung; DIN 4109;

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 CN 8.14

    Bebauungsplan; Gewerbegebiet; qualitativ hochwertiges -; Dienstleistungen;

  • BVerwG, 11.09.2019 - 4 BN 17.19

    Abwägungsfehler; Anforderungen an Rüge; Bezugnahme auf Einwendungsschreiben;

  • BGH, 22.01.2015 - VII ZR 120/14

    Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Vertragserfüllungs- und

  • BVerwG, 24.05.2007 - 4 BN 16.07

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Lärmbelästigung infolge

  • BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 16.19

    Amtsermittlung; Bebauungsplan; Fehler im Abwägungsvorgang; Normenkontrolle; Rüge;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.1994 - 5 S 2839/93

    Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung - keine

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Reiten in der freien Landschaft;

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2013 - 8 S 1784/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Präklusion nach § 47 Abs 2a VwGO -

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 8 S 1148/16

    Normenkontrollantrag nach Verwirklichung des Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 14.02.2012 - 15 NE 11.2879

    Heranrückende Wohnbebauung an Garten- und Landschaftsbaubetrieb im Außenbereich

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 3 S 198/12

    Normenkontrollverfahren - Überplanung einer baulich nicht vorgenutzten

  • BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung;

  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2014 - 5 S 302/13

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 8 C 11387/18

    Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel inmitten einer Ortslage im

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - 8 S 487/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Mitteilungspflicht nach BauGB § 3 Abs 2 S 4

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 8 S 2831/19

    Unzulässigkeit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach BauGB § 13b S 1

    Auch sonst - etwa durch ein gesondertes Rügeschreiben an die Antragsgegnerin oder durch eine Bezugnahme auf Einwendungsschreiben - ist dies weder seitens der Antragsteller noch von Seiten Dritter geschehen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 36, zu § 13a BauGB).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 - 8 S 949/19

    Beschleunigtes Planverfahren zur Überplanung einer Außenbereichsinsel

    a) Ein nach § 215 BauGB beachtlich gebliebener Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1, Abs. 2a BauGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 77 ff., und vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 35 ff.) ist insbesondere nicht mit Blick auf die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gegeben.

    In einem solchen Fall muss eine Gemeinde nur (gleichzeitig) hinreichend gewichtige eigene, städtebauliche Gründe anführen (vgl. nur Senatsurteile vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 42, und vom 21.07.2020 - 8 S 1003/18 -, UA S. 14; jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 5 S 1864/19

    Gebäudebezogenheit der Festsetzung des Verhältnisses von Wohnungen oder

    Die Voraussetzung der "Erforderlichkeit" der Planung gilt nicht nur für die Planaufstellung als solche, sondern auch für den konkreten Planinhalt, das heißt für jede einzelne Festsetzung (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB, BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239, juris Rn. 9, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 43).

    Welche Festsetzung in einem Bebauungsplan erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 44 f.).

    Setzt die Gemeinde ein Baugebiet im Sinne der BauNVO fest, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie einen entsprechenden Planungswillen hat, das heißt auch tatsächlich eine Nutzung anstrebt, die der normativ - durch die BauNVO - bestimmten besonderen Funktion des jeweiligen Baugebietstyps entspricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2013 - 8 S 313/11 - ZfBR 2013, 692 und Urteil vom 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 44 f.).

    Gelingt ihr dies nicht, lässt dies nur den Schluss zu, dass die getroffene Gebietsfestsetzung von ihr nicht angestrebt wird, sodass diese sich als nicht erforderlich erweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 44 f.).

    Mängel einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führen nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 67 und Senatsurteil vom 16.2.2022 - 5 S 2207/20 - UA S. 18, jeweils m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 3 S 1813/19

    Zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans; Beachtung

    Welche Festsetzung in einem Bebauungsplan erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 44).

    Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn die Umsetzung einer Festsetzung von der Gemeinde tatsächlich überhaupt nicht angestrebt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2020 - 8 S 499/18 - juris Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2022 - 8 S 847/21

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; fehlerhafte

    Bestehen insoweit aufgrund des Planaufstellungsvorgangs und des Planungsergebnisses nicht unerhebliche Zweifel, ist es Sache des Plangebers, diese zur Überzeugung des Normenkontrollgerichts auszuräumen (vgl. Senatsurt. v. 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, BauR 2020, 1741, juris Rn. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 8 S 48/19

    Begriff der anderen Maßnahmen der Innenentwicklung; Anpassungspflicht an

    a) Ein beachtlich gebliebener Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2a, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. dazu Senatsurteile vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211, juris Rn. 77 ff., und vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 35 ff.) könnte mit Blick auf die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB gegeben sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 - 8 S 1717/21

    Antragsbefugnis eines benachbarten Denkmaleigentümer - Schloss - für ein

    Dass die Antragsgegnerin auch dort nur Wohnbebauung zulassen wollte, sodass es an städtebaulichen Gründen für ein Mischgebiet fehlte (vgl. dazu Senatsurt. v. 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118), ist nicht ersichtlich, zumal im Bebauungsplan gerade versucht wurde, die gewerblichen Fahrbewegungen bereits im Bebauungsplan zu regeln (Nr. 10).
  • VG Osnabrück, 30.08.2022 - 3 A 143/20

    Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen; Auslegungsbekanntmachung;

    Die Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 kann fehlen, wenn der Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen und sie daher vollzugsunfähig sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, juris Rn. 45).
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