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   VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17   

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VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17 (https://dejure.org/2017,17500)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 (https://dejure.org/2017,17500)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 1 S 893/17 (https://dejure.org/2017,17500)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • aufrecht.de

    Hausverbot für Journalisten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung eines Hausverbots zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Gerichtsbesuchern und Gerichtsbediensteten gegenüber einem Vertreter der Presse; Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlichen Bereich; Vermeidung zukünftiger Störungen des ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG
    Hausverbot im Gerichtsgebäude gegenüber Pressevertreter

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung eines Hausverbots zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Gerichtsbesuchern und Gerichtsbediensteten gegenüber einem Vertreter der Presse; Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlichen Bereich; Vermeidung zukünftiger Störungen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Umfrage eines Journalisten nur vor Gerichtsgebäude zulässig; Hausverbot zum Schutz von Besuchern der Gerichsvollzieher zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umfrage im Gerichtsgebäude

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hausverbot im Gerichtsgebäude gegenüber Pressevertreter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hausverbot für Journalisten in Gerichtsgebäude rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hausverbot für Journalisten zum Schutz von Gerichtsbesuchern zulässig - Beschränkung von Umfragen eines Journalisten auf Bereiche außerhalb eines Gerichtsgebäudes nicht zu beanstanden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3543
  • VBlBW 2017, 470
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Diese Privatsphäre umfasst zum einen Rückzugsräume im Wortsinne, aber auch Themen der engeren Lebensführung, "deren öffentliche Erörterung als peinlich oder zumindest unschicklich empfunden wird" (Di Fabio, a.a.O.; Senat, Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 - juris).

    Die Grundrechte konstituieren jedoch gleichzeitig eine Werteordnung, die auch die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten mittelbar prägt, indem sie bei der Auslegung des einfachen Rechts - und hier bei der Ausübung des einfachgesetzlich verankerten Hausrechts - zu beachten ist (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.).

    Dass, wie er sinngemäß vorträgt, möglicherweise nicht alle bereits angesprochenen Schuldner ablehnend auf die Ansprache reagiert haben, ist für das Vorliegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuldner unerheblich (vgl. Senat, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.).

    Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, die im Wege praktischer Konkordanz allen Grundrechten zu jeweils bestmöglicher Wirkung und Geltung verhilft (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 ; Senat, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.; zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG auch Senat, Urt. v. 11.09.2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Auch Form sowie Art und Weise der Presseveröffentlichung unterfallen grundsätzlich dem Selbstbestimmungsrecht der Presse, so dass im Einzelfall Schärfen und Überspitzungen des öffentlichen Meinungskampfs hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 1 BvR 426/80 - NJW 1982, 2655 ; Senat, Urt. v. 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260).

    Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, die im Wege praktischer Konkordanz allen Grundrechten zu jeweils bestmöglicher Wirkung und Geltung verhilft (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 ; Senat, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.; zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG auch Senat, Urt. v. 11.09.2013, a.a.O.).

    Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann - ungeachtet des oben genannten Selbstbestimmungsrechts der Presse - berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Einzelfall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den geltend gemachten Informationsanspruch des Publikums erfüllt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361; Senat, Urt. v. 11.09.2013, a.a.O., zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 13.04.2000 - 1 BvR 150/98

    Reichweite des Persönlichkeitsschutzes gegenüber Wortberichterstattung der Presse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil das Bekanntwerden nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BVerfG, Beschl. v. 13.04.2000 - 1 BvR 150/98 u.a. - NJW 2000, 2193).

    Der grundrechtlich geschützten Privatsphäre zuzuordnen sind grundsätzlich die Vermögensverhältnisse eines Grundrechtsträgers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann - ungeachtet des oben genannten Selbstbestimmungsrechts der Presse - berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Einzelfall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den geltend gemachten Informationsanspruch des Publikums erfüllt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361; Senat, Urt. v. 11.09.2013, a.a.O., zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG; jeweils m.w.N.).
  • VG Freiburg, 08.03.2017 - 4 K 4953/16

    Hausverbot für ein Amtsgericht; Durchführung von Befragungen und Verteilen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. März 2017 - 4 K 4953/16 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711).
  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Handelt es sich bei dem Gebäude - wie hier - um ein Gericht, steht das Recht zur Ausübung des Hausrechts dessen Präsidenten bzw. Direktor als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach § 176 GVG verdrängt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11 - juris und Beschl. v. 06.02.2007 - 1 BvR 218/07 - NJW-RR 2007, 1053; OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 Ws 44/16 - StV 2016, 549; jeweils m.w.N.; zu Einlasskontrollen auch OVG NRW, Beschl. v. 23.09.2013 - 4 A 1778/12 - DVBl. 2013, 1619).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - 4 A 1778/12

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einer Widerholungsgefahr bei Ungewissheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Handelt es sich bei dem Gebäude - wie hier - um ein Gericht, steht das Recht zur Ausübung des Hausrechts dessen Präsidenten bzw. Direktor als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach § 176 GVG verdrängt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11 - juris und Beschl. v. 06.02.2007 - 1 BvR 218/07 - NJW-RR 2007, 1053; OLG Bremen, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 Ws 44/16 - StV 2016, 549; jeweils m.w.N.; zu Einlasskontrollen auch OVG NRW, Beschl. v. 23.09.2013 - 4 A 1778/12 - DVBl. 2013, 1619).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2005 - 7 B 10104/05
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24.05.2012, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 07.03.2005 - 7 B 10104/05 - juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 01.08.2011 - 21 L 1077/11 - juris).
  • VG Düsseldorf, 01.08.2011 - 21 L 1077/11

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten für einen Rechtsstreit über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 1 S 893/17
    Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24.05.2012, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 07.03.2005 - 7 B 10104/05 - juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 01.08.2011 - 21 L 1077/11 - juris).
  • BVerfG, 29.09.2011 - 1 BvR 2377/11

    Anordnung eines Gerichtspräsidenten über Modalitäten der verfahrensbezogenen

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

  • VGH Hessen, 22.09.1992 - 11 UE 2954/86

    Untersagung eines von einer GmbH betriebenen Bordells in einem Sperrgebiet, in

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 218/07

    Schriftliche Erlaubnis des Gerichtspräsidenten als Voraussetzung der Zulassung

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs verhältnismäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Dienstgebäude zu treffen, gewährt auch das - von Seiten des Antragsgegners ergänzend angeführte - gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Behördenleiters, das auch als eine Annexkompetenz zur jeweiligen behördlichen Sachkompetenz angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2021 - 1 B 440/20 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 3).

    Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung kann der Behördenleiter insbesondere über den Zugang und Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtungen bestimmen, um einen störungsfreien Dienstbetrieb zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2021 - 1 B 440/20 -, juris Rn. 17; Peters/Lux, Öffentliche Gebäude und Hausrecht: Inhalt und Rechtsgrundlagen, LKV 2018, 17 ; kritisch Unger-Gugel, Sicherheit und Ordnung in Gerichtsgebäuden, S. 35 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

    Dabei wiederholen allerdings § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Hausordnung, wonach das Regierungspräsidium Inhaber des Hausrechts sei und dieses durch die Einrichtungsleitung ausgeübt werde (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Satz 1, § 19 Nr. 2 FlüAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung weiterer Landeserstaufnahmeeinrichtungen vom 05.03.2015, GBl. 2015, 175), den in § 6 Abs. 3 Satz 2 FlüAG angelegten und von der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen Grundsatz, dass das (delegierbare) Recht zur Ausübung des Hausrechts dem Leiter der Behörde zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 3; VG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2011 - 5 E 2409/11 -, juris Rn. 13; Kees, Sicherheit in der Justiz: Der normative Rahmen und die Aufgaben des Gesetzgebers, NJW 2013, 1929).

    Die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs verhältnismäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Dienstgebäude zu treffen, gewährt auch das - von Seiten des Antragsgegners angeführte - gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht des Behördenleiters, das auch als eine Annexkompetenz zur jeweiligen behördlichen Sachkompetenz angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2021 - 1 B 440/20 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 3).

    Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung kann der Behördenleiter insbesondere über den Zugang und Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtungen bestimmen, um einen störungsfreien Dienstbetrieb zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2021 - 1 B 440/20 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 3; Peters/Lux, Öffentliche Gebäude und Hausrecht: Inhalt und Rechtsgrundlagen, LKV 2018, 17 ).

  • VG Karlsruhe, 11.01.2018 - 3 K 10935/17

    Hausverbot für Gerichtsgebäude wegen aggressiven Verhaltens und Drohungen;

    Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 28.02.2017 - 4 K 618/17 -, juris).

    Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris).

    Der Ausspruch des Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde bzw. hier des Gerichts zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 - 12 K 2134/12 -, juris).

    Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris); zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 - 7 B 10104/05 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2023 - 12 S 3623/21

    Einhaltung der Widerspruchsfrist; Eingangsstempel der Behörde als öffentliche

    Die Entscheidung, ob auf die Störung des Dienstbetriebs hin ein Hausverbot ausgesprochen und wie es gegebenenfalls ausgestaltet werden soll, steht im Ermessen des Inhabers des Hausrechts (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 13.08.2015 - L 3 AS 708/15 -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2010 - 2 ME 167/10 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2006 - 19 B 1473/05 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.11.1989 - 6 TH 2982/89 -, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 24).

    Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2018 - 10 ME 198/18

    Ergehen eines Hausverbotes für ein Behördengebäude zum Schutz der Rechte der

    Zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes kann die Behörde über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2017 - 3 O 161/17 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 3).

    Ein ungestörter Ablauf des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes dient auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Rechte der Besucher des Behördengebäudes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 9); deren Sicherheit ist Grundvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 5).

  • VG Stuttgart, 27.10.2021 - 7 K 3283/20

    Widerspruch gegen Betretungsverbot einer öffentlichen Behörde, hier:

    Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts ergibt sich daraus, dass eine Behörde, die eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen hat, auch bestimmen können muss, ob sie eine Person vom Betreten ihrer Räume ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört (vgl. VGH BW Beschluss vom 17.5.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 3).

    Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (vgl. VGH BW Beschluss vom 17.5.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 9).

  • VG Karlsruhe, 01.03.2021 - 7 K 593/21

    Klinikaufenthalt nach Entbindung: Besuchsrecht für Ehemann und Vater -

    Die auf dem Hausrecht fußenden Maßnahmen können präventiven Charakter haben, indem sie darauf abzielen, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 S 893/17 -, juris Rn. 9 m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 09.04.2020, a.a.O., Rn. 30).
  • VG Aachen, 15.08.2017 - 4 L 1129/17

    Sicherheitsmaßnahmen in einem Justizgebäude; Hausrecht; Präsident;

    vgl.              BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 = juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 1 S 893/17 -, juris, Rn. 3 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris, Rn. 56.
  • VG Stuttgart, 24.08.2020 - 4 K 5702/18

    Zulässige und begründete Feststellungsklage, dass der von einem Träger

    Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Behörde zur Regelung der verwaltungsinternen Verhältnisse umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10 - in juris Rn. 56; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.05.2017 - 1 S 893/17 - NJW 2017, 3543 - in juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.03.2000 - 2 M 1/00 - NJW 2000, 3440 - in juris Rn. 21).
  • OVG Bremen, 26.02.2021 - 1 B 440/20

    Hausverbot für Gerichtsgebäude

    Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts ergibt sich daraus, dass eine Behörde, die eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen hat, auch bestimmen können muss, ob sie eine Person vom Betreten der Räume ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.05.2017 - 1 S 893/17, juris Rn. 3).
  • OLG Hamm, 23.03.2021 - 3 Ws 71/21

    Erledigung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; mündliche Anhörung

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