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   VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 2 S 894/17   

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https://dejure.org/2017,22991
VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 2 S 894/17 (https://dejure.org/2017,22991)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 (https://dejure.org/2017,22991)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 2 S 894/17 (https://dejure.org/2017,22991)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung rückständiger Abfallgebühren aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden ; Pfändung eines Pfändungsschutzkontos mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 5 VwGO
    Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche; Pfändungsschutz; vorläufiger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitreibung; Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Pfändungsschutz; Arbeitseinkommen; Rente; Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung; Vollstreckung rückständiger Abfallgebühren aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden; Pfändung eines Pfändungsschutzkontos mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Wahrnehmung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 890
  • DÖV 2017, 836
  • DÖV 2017, 836 AbfallR 2017, 282 (Leitsatz) VuR 2018, 71
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.2011 - VII ZB 64/10

    Pfändungsschutzkonto: Anforderungen an die gerichtliche Festsetzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 2 S 894/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris Rdnr. 7 - 10) gilt hinsichtlich der Zuständigkeit zur Prüfung der Höhe pfändungsfreier Beträge bei einem Pfändungsschutzkonto Folgendes:.

    Sie entscheidet auch in eigener Zuständigkeit darüber, ob sie - wie in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei wechselnden Höhe des Arbeitseinkommens üblich und zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris) - den Freibetrag nach § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen (zuzüglich der Witwerrente) festsetzt oder ob sie monatlich eine betragsgenaue Festsetzung vornimmt.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 1 S 2547/16

    Änderung des unpfändbaren Betrages bei Rentenpfändung im öffentlichen Recht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 2 S 894/17
    So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 - juris, Rdnr. 10), gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss; das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO.

    Wegen der Doppelfunktion der Vollstreckungsbehörde, welche gleichzeitig auch Vollstreckungsgläubigerin ist und wegen des für sie geltenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird in der Kommentierung zu § 319 AO überwiegend vertreten (vgl. etwa Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblatt-Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand August 2016, § 319 AO, Rdnr. 9; Pahle/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 319 Rdnr. 1; Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 319 AO, Rdnr. 2), dass in der Verwaltungsvollstreckung auch Rechte des Schuldners, welche sich aus den über § 319 AO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 850 - 852 ZPO ergeben, von Amts wegen beachtet werden müssen (vgl. jedenfalls für § 850f Abs. 1 ZPO auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 , a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontopfändung durch Pfändungs- und

    5 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch zunächst davon ausgegangen, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Verwaltungsvollstreckung durch den Antragsgegner in Form einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).

    So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 10 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 -, juris, Rn. 7 und Rn. 10 m.w.N.).

    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass in der Verwaltungsvollstreckung auch Rechte des Vollstreckungsschuldners, die sich aus den über § 319 AO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO ergeben, von der Vollstreckungsbehörde, die zugleich auch Vollstreckungsgläubigerin ist, jedenfalls dann ohne ausdrücklichen Antrag des Schuldners von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wenn ihr Anhaltspunkte dafür bekannt werden, die nach den genannten Pfändungsschutzvorschriften, zu denen auch § 850k ZPO gehört (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drs. 16/7615, S. 13), zu einem erhöhten Vollstreckungsschutz des Schuldners führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 11).

    Nichts anderes gilt für vom Schuldner nachgewiesene Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 13 und S. 19; BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Busch, VuR 2018, 71, 74).

    Es ist mithin grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZB 59/10 -, juris, Rn. 7); die Bestimmung des Sockelbetrags und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge darf folglich dem kontoführenden Kreditinstitut überlassen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 15 und Rn. 18).

    Indem die Kreditinstitute den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 13 ff.), werden die Vollstreckungsgerichte (und -behörden) in großem Umfang von den Standardfällen entlastet (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 1 und S. 13 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2019 - 12 S 1899/18

    Erhebung eines Kostenbeitrags für jugendhilferechtliche Vollzeitpflege auch nach

    In Baden-Württemberg gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen) das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVG; hierzu und zum Nachfolgenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17- juris Rn. 10).
  • VG Karlsruhe, 26.04.2019 - 3 K 11231/18

    Eilrechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung; Pfändungsschutz; Existenzminimum

    Jedenfalls dann, wenn der Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür bekannt werden, welche zu einem erhöhten Vollstreckungsschutz des Schuldners i.S.v. §§ 850 - 852 ZPO führen können, muss sie diesen nachgehen und von Amts wegen - also auch ohne ausdrücklichen Antrag - prüfen, ob besonderer Pfändungsschutz zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris Rn. 12).
  • VG Freiburg, 09.05.2018 - 6 K 2172/18

    Beachtung von Pfändungsschutzvorschriften bei der Vollstreckung von

    Dies gilt in Fällen, in denen Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Vollstreckungsschuldners gewährt wird, jedenfalls dann, wenn die an sich auf Antrag geltend zu machenden Voraussetzungen für die Vollstreckungsbehörde bereits offenkundig sind (vgl. zu § 850f Abs. 1 ZPO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.01.2017 - 1 S 2547/16 -, Rn. 10, juris; vgl. zu 850k ZPO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, Rn. 11, juris).
  • LSG Bayern, 30.09.2020 - L 1 SV 24/20

    Verfahrensweise bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt

    Hier greifen zivilrechtliche Vollstreckungsvorschriften §§ 829 ff. ZPO und öffentlich-rechtliche Vollstreckungsvorschriften § 66 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ineinander (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 30. März 2012 - 5 T 65/12 Pfändungsschutz bei Vollstreckung wegen rückständiger Steuerschulden; VGH Mannheim BeckRS 2017, 115855 = VuR 2018, 71 mAnm Busch Vollstreckung wegen Kommunalabgaben; mwH Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Januar 2015 - L 7 AS 846/14 B ER -, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2014 - 10 Sa 392/13 -, juris).
  • VG Cottbus, 28.03.2023 - 6 L 103/22
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die Zwangsvollstreckung einzustellen sowie die einstweilige Aussetzung (der Vollziehung) anzuordnen, andererseits aber auch festzustellen begehrt, dass die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2018 rechtswidrig gewesen ist, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 05.10.2023 - 6 L 63/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich die sofortige Aufhebung unrechtmäßiger Durchsetzung mehrerer Kontopfändungen beantragt hat, war dieser Antrag gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügungen - wie vorliegend die den Antragsschriftsatz beigefügte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. März 2023 - Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
  • VG Cottbus, 28.07.2023 - 6 L 159/23
    Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die durch den Antragsgegner vorgenommene Kontopfändung aufzuheben und andererseits die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten begehrt, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 - 6 L 103/22 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 - 6 L 266/20 -, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
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